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Pfändungsschutzkonto „P-Konto“

Seit 1. Juli hat jeder Verbraucher das Recht, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen.

Damit ist es jeden Monat automatisch bis zum Grundfreibetrag von 985,15 Euro vor Gläubigern geschützt. Bei Unterhaltspflichten (Ehegatten, Kinder) erhöht sich der Betrag auf bis zu 2182,15 Euro (fünf und mehr Personen).

Zusätzlich pfändungsfrei sind einmalige Sozialleistungen (etwa Kosten für Klassenfahrt) oder das Kindergeld, das auf das gepfändete P-Konto fliesst. Wird das pfändungsgeschützte Guthaben in einem Monat nicht aufgebraucht, wird der Guthabenrest auf den Folgemonat übertragen und steht dann zusätzlich zur Verfügung. Jede Person darf immer nur ein P-Konto führen. Die Schufa wird darüber informiert.

Anders als bisher muss der Kontoinhaber die erhöhten Freibeträge nicht mehr beim Amtsgericht einfordern, als Nachweis bei der Bank reichen auch geeignete Unterlagen, wie die Lohnabrechnung oder Bescheinigungen vom Arbeitgeber. Erst im Zweifelsfall wird das Vollstreckungsgericht angerufen.

Autor: Arbeits & ErwerbslosenRadio Bernadette

Radio: RDL Datum: 10.07.2010

Länge: 04:37 min. Bitrate: 320 kbit/s

Auflösung: Stereo (44100 kHz)