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§ 31 SGB II Pflichtverletzungen

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§ 31 SGB II Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1.    sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte        Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, 2.    sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss  nach §16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.    sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte        Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

2.    sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss  nach §16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.

Mit der Schaffung dieses Paragraphen sind den Sanktionen Tür und Tor geöffnet!  - was tun, wenn ich in einer EGV / VA eine Maßnahme aufgebrummt bekomme, die absolut nicht zu mir passt und mich niemals irgendwie weiter bringen wird ?

RDL im Gespräch mit einer Vertragsfachfrau.

Autor Autor: Bernadette
Radio Radio: RDL
Datum Datum: 19.10.2011
Länge Länge: 11:44 min.
Bitrate Bitrate: 224 kbit/s
Datum Auflösung: 44100 kHz
Creative Commons Lizenz

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