(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach §16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.
Mit der Schaffung dieses Paragraphen sind den Sanktionen Tür und Tor geöffnet! - was tun, wenn ich in einer EGV / VA eine Massnahme aufgebrummt bekomme, die absolut nicht zu mir passt und mich niemals irgendwie weiter bringen wird ?
RDL im Gespräch mit einer Vertragsfachfrau.
§ 31 SGB II Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach §16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Mit der Schaffung dieses Paragraphen sind den Sanktionen Tür und Tor geöffnet! - was tun, wenn ich in einer EGV / VA eine Massnahme aufgebrummt bekomme, die absolut nicht zu mir passt und mich niemals irgendwie weiter bringen wird ? RDL im Gespräch mit einer Vertragsfachfrau.

Autor: Bernadette
Radio: RDL Datum: 19.10.2011
Länge: 11:44 min. Bitrate: 224 kbit/s
Auflösung: Stereo (44100 kHz)
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