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Teilerfolg italienischer ns-opfer im kampf um entschädigung, teil II

Vor zwei wochen hat das italienische verfassungsgericht in rom entschieden, dass ns-opfer deutschland in zukunft auf schadenersatz verklagen können, und zwar vor italienischen zivilgerichten.

mit dieser entscheidung wendet sich das gericht explizit gegen ein urteil des internationalen gerichtshofs in den haag. dort hatten die richterinnen und richter 2012 entschieden, italienische gerichte sollten die zivilklagen von italienischen naziopfern als unzulässig abweisen, da das völkerrechtsprinzip der staatenimmunität gelte und klagen von individuen demnach ausgeschlossen seien. damals beugte italien sich dem urteil und erliess 2013 ein gesetz, das den haager richterspruch in nationales recht umsetzte.

damit, so dachte man damals, sei die frage nach jahrzehntelangem ringen wohl endgültig entschieden – und im sinne der kläger und klägerinnen verloren. aber nun ist das italienische verfassungsgericht zu der auffassung gekommen, dass dieses gesetz verfassungswidrig ist. es sei unzulässig, dass italienische bürgerinnen und bürger, die opfer des ns-unrechts geworden sind, die gerichte im eigenen land nicht anrufen dürften. das völkerrechtsprinzip der staatenimmunität gelte, so die richterinnen und richter, nicht, wenn es um “unrechtmässige taten eines staates geht, die als kriegsverbrechen und verbrechen gegen die menschlichkeit einzustufen sind”. in solchen extremfällen gingen die menschenrechte vor, die unantastbar sind und in der italienischen verfassung garantiert werden.

um zu verstehen, was es mit diesem neuen urteil genauer auf sich hat und was das genereller für die frage der entschädigung von ns-opfern bedeutet, sprach re(h)v(v)o(l)lte radio mit rechtsanwalt martin klingner.

Autor: re(h)v(v)o(l)lte radio im fsk

Radio: FSK Datum: 02.11.2014

Länge: 19:53 min. Bitrate: 128 kbit/s

Auflösung: Stereo (44100 kHz)