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Schweiz: Planung und Durchführung von Zwangsausschaffungen im Kanton Luzern

Planung und Durchführung von Zwangsausschaffungen im Kanton Luzern Schweiz: Repression gegen geflüchtete Menschen

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Politik

Eine Mutter von drei Kindern muss sich vor dem Strafgericht verantworten. Doch die Familie wird vor dem Prozesstermin zwangsweise in die Türkei ausgeschafft.

Hauptgebäude der Luzerner Polizei am Standort Kasimir-Pfyffer-Strasse 26 in der Stadt Luzern.
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Hauptgebäude der Luzerner Polizei am Standort Kasimir-Pfyffer-Strasse 26 in der Stadt Luzern. Foto: Luzerner Polizei (CC-BY-SA 4.0 cropped)

Datum 17. März 2026
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Die Migrationsbehörde weigert sich, die Einreisesperre vorübergehend aufzuheben. Es geschieht in den frühen Morgenstunden des 27. Mai 2025, mitten in der Stadt Luzern.

Mehr als ein Dutzend Polizisten poltern in eine Asylunterkunft, in der Frauen aus allen Erdteilen wohnen, die eines gemeinsam haben: einen abgewiesenen Asylentscheid. Sie sollen die Schweiz verlassen, dürfen hier weder arbeiten noch eine Ausbildung machen, leben von der Nothilfe und hausen in einer Abbruchbude, die an einer mehrspurigen Strasse und neben einem lärmigen Ausgehlokal steht.

Unter ihnen: eine kurdisch-türkische Mutter mit ihren drei Buben, damals 10 Jahre, 4 Jahre und 9 Monate alt.
Der Polizeieinsatz gilt ihnen, der vierköpfigen Familie. Sie wird gegen ihren Willen abgeführt, in ein Fahrzeug verfrachtet und an den Flughafen Zürich gebracht, nach einem Zwischenstopp beim türkischen Generalkonsulat. Die Kinder erleben, wie sich die Mutter verzweifelt wehrt und gefesselt wird. Alle weinen, der älteste Bub will der Mutter helfen, das Baby schreit.

Mitbewohnerinnen stehen schockiert vor ihren Zimmern, an Weiterschlafen ist in diesem hellhörigen Haus nicht zu denken. Die Frauen schauen dem Geschehen hilflos zu, dürfen sich der Familie nicht nähern, keinen Trost schenken, niemanden umarmen, sich von der Schicksals­genossin nicht verabschieden.

Die Mutter möchte während der Fahrt nach Zürich das schreiende Kleinkind beruhigen und stillen. Das wird ihr nicht erlaubt. Erst nach der Ankunft am Flughafen.

Die Zwangsausschaffung führt zu empörten Reaktionen, zu Medienberichten und politischen Statements.

Das Luzerner «Migrant*innenparlament» fordert, dass der Einsatz lückenlos aufgeklärt wird, dass die Einsatz­praktiken überprüft und die Familie unterstützt wird. Sicherheitsdirektorin Ylfete Fanaj verspricht in der Kantonsratsdebatte vom 17. Juni 2025, künftig werde bei «allen Familien­rückführungen im Kanton Luzern eine Person der NKVF beigezogen», also eine Vertreterin der nationalen Anti-Folter-Kommission.

Wer bisher noch nichts sagen durfte, ist die betroffene Mutter. Ihr soll der Prozess gemacht werden, der Termin stand bereits fest: 15. Januar 2026, 14 Uhr, Bezirksgericht Luzern. Doch das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat dafür gesorgt, dass die Verhandlung nicht stattfinden konnte.

Am Gericht

Ort: Bezirksgericht Luzern
Zeit: 4. Februar 2026 (Datum der schriftlichen Verfügung)
Fall-Nr.: 2Q1 25 62
Thema: Sistierung des Verfahrens
Sie hatte auf den Termin vor Einzelrichter Moritz Oehen gehofft – und sich gleichzeitig gefürchtet. Wie wird er entscheiden? Wird der Strafprozess negative Folgen für sie haben, finanzielle und andere? Hat sie eine Chance? Wird man sie ernst nehmen, ihr zuhören?

Allem Bangen zum Trotz war die heute 31-jährige Frau entschlossen, sich dem Verfahren zu stellen. Sie wollte am Bezirksgericht Luzern im Gerichtssaal stehen und berichten. Sagen, wer sie ist. Woher sie kommt. Warum sie in der Schweiz Schutz suchte. Wie es ihr und den Kindern inzwischen geht. Und warum sie den Strafbefehl angefochten hat, der Grundlage des Prozesses ist.

Aber auch: Was sie und ihre drei Kinder am 27. Mai 2025 in Luzern erlebt haben. Der Richter sollte all dies aus ihrem Mund hören und ihr dabei in die Augen schauen.

Doch dazu wird es vorerst nicht kommen.

Einzelrichter Oehen hat das Verfahren gegen die Kurdin per Verfügung sistiert – bis zum 27. Mai 2029. Exakt an diesem Tag läuft das vierjährige Einreise­verbot gegen die dreifache Mutter ab, das vom SEM angeordnet wurde, nachdem sie zwangsweise in die Türkei rückgeführt worden war.

Oehen hatte vergeblich um eine «vorüber­gehende Aufhebung» der Einreisesperre ersucht, um den geplanten Prozess durchführen zu können.
Die Migrationsbehörde hält dem entgegen, es bestehe «die Gefahr von hohen Kosten für einen erneuten Wegweisungsvollzug», die vom Kanton zu tragen wären. Wegen des «nicht kooperativen Verhaltens» der Frau sei nicht gewährt, dass sie nach dem Prozess freiwillig wieder ausreisen würde. Das öffentliche Interesse an ihrer «Fernhaltung» überwiege das «private Interesse an einer Einreise in die Schweiz zur persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung».

Ein Strafprozess als private Angelegenheit? Ernsthaft?

Der Einzelrichter nimmt den SEM-Entscheid dennoch zur Kenntnis und entscheidet sich für eine Sistierung des Verfahrens, bis die Beschuldigte wieder legal in die Schweiz einreisen darf.

Das werde zwar zu einer «gravierenden Verletzung des Beschleunigungsverbots» führen, hält Oehen fest, aber diese Verletzung sei nicht «derart krass», dass das Verfahren eingestellt werden müsse. Eine Verfahrenseinstellung hatte Rechtsanwältin Elena Liechti von der Organisation Asylex im Namen der 31-jährigen Frau gefordert.

Die Anwältin betont, ihre Mandantin sei von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden, weshalb ihre Teilnahme am Prozess zwingend sei; aus Fairnessgründen und wegen des rechtlichen Gehörs.

Doch worum geht es überhaupt? Warum dieses Strafverfahren?

Staatsanwalt Alain Fracheboud wirft der Kurdin vier Delikte vor. Sie soll rechtswidrig in die Schweiz eingereist sein (ohne Ausweispapiere, ohne Visum), sich hier rechtswidrig aufgehalten haben und dann auch noch rechtswidrig nach Deutschland ausgereist sein.

Später soll sie «durch renitentes Verhalten» eine Amtshandlung behindert haben: weil sie sich im Februar 2025 weigerte, zusammen mit der Polizei ins türkische Generalkonsulat nach Zürich zu fahren.

Diese Weigerung geschah drei Monate vor der Zwangsausschaffung, mit einem deutlich kleineren Polizeiaufgebot, aber ebenfalls in der Luzerner Asyl­unterkunft. Damals war es der Mutter gelungen, sich gegen die Fesselung und das Abführen der Familie zu wehren. Sie habe ihre Kinder «animiert», die Polizisten «mit Teddybären zu bewerfen», heisst es im Strafbefehl, der später zur Anklageschrift mutierte.

Am 27. Mai 2025 marschierten dann deutlich mehr Polizisten in die Unterkunft. Sie waren auf eine Gegenwehr vorbereitet und sie setzten ihren Auftrag durch.

Die Zwangs­ausschaffung und die verzweifelte, aber chancenlose Gegenwehr der Mutter sind kein Thema in der Anklageschrift. Der Staatsanwalt fordert für die Kurdin eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 10 Franken sowie eine Busse von 300 Franken.

Es ist ein Bagatellfall, das findet auch das Bezirksgericht Luzern, das der Frau just aus diesem Grund keine amtliche Verteidigung – die vom Staat finanziert wird – zusprechen mag. Aber einstellen will der Strafrichter die Sache dennoch nicht; Bagatelle und «gravierende Verletzung des Beschleunigungsverbots» hin oder her.

Rechtsanwältin Liechti wehrt sich gegen die Schuldsprüche.

Sie argumentiert, es sei das gute Recht einer jeden Person, in die Schweiz einzureisen und hier ein Asylgesuch zu stellen. Ob es ihrer Mandantin nach der Abweisung möglich gewesen wäre, in die Türkei zurückzukehren, habe die Staatsanwaltschaft nicht untersucht. Diese Beweispflicht obliege aber den Straf­verfolgern – nicht der Beschuldigten.

Was die Hinderung einer Amtshandlung betrifft, die erfolgreiche Gegenwehr der Mutter im Februar 2025, sagt die Anwältin: Die Frau leide unter Panikattacken, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen. Sie habe in Panik auf das unerwartete Erscheinen von fünf Polizisten reagiert und zum Tatzeitpunkt nicht realisieren können, dass sie mit ihrer Gegenwehr einen Straftatbestand erfülle.

Die Mutter und ihr ältestes Kind, der damals 10-jährige Bub, befanden sich vor der Ausschaffung in psychologischer Betreuung.

Wie geht es der Familie heute?

Die Kurdin stellt sich im November 2025 einem Videocall mit der Republik-Gerichts­reporterin, die sich auf den Januarprozess vorbereiten will – der nicht stattfinden wird.

Ja, sie und ihre Kinder seien immer noch in der Türkei, erzählt die Frau. Und nein, in ihre Heimatstadt könnten sie nicht zurückkehren, das sei zu gefährlich, dort gebe es eine islamistische Gruppe, die sie schon früher ins Visier genommen habe. Das habe ihr die Migrationsbehörde in der Schweiz nicht geglaubt.

«Es geht uns nicht gut seit unserer Rückkehr. Die Kinder reagieren heftig, wenn jemand nur schon laut redet. Sie haben Angst, dass die Polizei wieder kommt. Das Baby spricht immer noch nicht, und der Älteste hat die Zwangsausschaffung nicht verarbeitet. Ihm geht es deutlich schlechter als vorher, in der Schweiz; es gelingt ihm nur mit Mühe, zur Schule zu gehen. Wir haben hier keine psychologische Unterstützung. Weder mein Sohn noch ich.»

Die Mutter schildert im Videogespräch, wie sie und ihr damals 10-jähriger Bub während der Ausschaffung gefesselt worden seien. Wie sie in der Unterkunft vor Schreck ohnmächtig geworden sei und wie der Älteste immer wieder versucht habe, mit den Polizisten ins Gespräch zu kommen. Um ihr zu helfen.

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hat ihren Vollzugsmonitoring-Bericht 2023 (publiziert im April 2024) der Wahrung des «übergeordneten Kindesinteresses bei zwangsweisen Rückführungen» gewidmet. 2023 wurden insgesamt 420 Menschen zwangsweise ausgeschafft, darunter 105 Kinder.

Die Kommission betont die besondere Verletzlichkeit der Kinder und ihren Anspruch auf Unversehrtheit; gestützt auf die schweizerische Bundesverfassung oder auf die Uno-Kinderrechtskonvention. «Für Kinder ist die Gefahr einer Traumatisierung durch eine zwangsweise Rückführung aufgrund ihres Alters und ihrer bisherigen Flucht- und Lebenserfahrung besonders hoch», schreibt sie. Es bestehe die Gefahr, dass die «vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteressen» bei der Planung und Durchführung von Zwangsausschaffungen vernachlässigt oder vergessen gingen.

Die Kindesinteressen müssten jedoch stets berücksichtigt werden. Auch sollten Kinder nicht mitansehen müssen, wie ihren Eltern gegenüber Zwang angewandt wird – zum Beispiel bei Fesselungen. Geschweige denn, dass sie, die Kinder, selbst Zwang erleben müssen.

Auf Zwangsmassnahmen gegenüber schwangeren oder stillenden Frauen sei «gänzlich» zu verzichten. Das empfiehlt die Anti-Folter-Kommission den Vollzugsbehörden sogar «dringend».

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