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Neuer Beschluss des Landgerichts Karlsruhe bezüglich linksunten.indymedia und drumherum

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Neuer Beschluss des Landgerichts Karlsruhe bezüglich linksunten.indymedia und drumherum Die Rapunzel-Story

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Politik

Langjährige LeserInnen des untergrundblättles werden sich sicherlich noch an die Zeit er¬innern, als es zwei deutsche indymedias gab.

Das Haar der Rapunzel (links) und Pickelhaube (rechts).
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Das Haar der Rapunzel (links) und Pickelhaube (rechts). Foto: Brunswyk (CC-BY-SA 3.0 unported - cropped)

Datum 27. Januar 2026
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De.indymedia.org (gibt es auch heute noch) und linksunten.indymedia.org (wurde – bzw. vielmehr dessen BetreiberInnenkreis wurde [wie jetzt das Landgericht Karlsruhe erfreulicherweise noch mal klarstellte[1]] – 2017 vom Bundesinnenministerium als „Verein“ verboten; die Website gibt es trotzdem wieder, aber nur als Archiv).

Dieser ausgebuffte innenminiterielle Schachzug eines de facto-, aber nicht de jure-Medienverbots[2] via Vereinsverbot führte zu einem langen Zopf von vielfach verschlungenen juristischen Verwicklungen, dessen vorerst letzte Windung am Silverstervorabend des gerade zu Ende gegangenen Jahres geflochten wurde. Das Landgericht Karlsruhe erliess einen Beschluss, den ich dankenswerterweise Montag, den 19.01.2026 in anonymisierter Form von der Pressestelle des Gerichts erhielt. – Ergebnis: Durchsuchungen, die im Sommer 2023 in Freiburg (BRD) stattfanden, waren rechtswidrig.

Der Landgerichts-Beschluss knüpft an einen Artikel an, der gut zwei Jahre vorher in der jungen Welt erschien war (siehe jW vom 27.12.2023). Anlass waren Durchsuchungen, die im Sommer desselben Jahres, bei Leuten in Freiburg stattfanden, die zuvor schon – erfolglos – verdächtigt worden waren, eine „kriminelle Vereinigung“ linksunten.indymedia gegründet zu haben bzw. dort Mitglied gewesen zu sein. Der „kriminelle“ Charakter der vermeintlichen Vereinigung liess aber – laut letztlicher Einsicht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – nicht untermauern. Mitglieder des BetreiberInnenkreis von linksunten.indymedia waren die Beschuldigten aber wahrscheinlich schon[3], wofür ihnen der beste revolutionäre Dank fast vom anderen Ende (Berlin) der Republik nördlich der Alpen gebührt.
Im Sommer 2023 wurden die fraglichen Personen dann verdächtigt mehr als drei Jahre vorher (also 2020) ein Archiv der Website linksunten.indymedia.org unter der alten Adresse ins Netz gestellt zu haben, und dadurch als „Rädelsführer“ oder „Hintermänner“ (es war aber auch mindestens eine Frau unter den Beschuldigten…) den verbotenen „Verein“ fortgeführt zu haben… Ein Archiv als Straftat – die Pickelhaube lässt Grüssen.

Das Landgericht Karlsruhe hat nun entschieden: Die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe, die den Durchsuchungen im Sommer 2023 zugrunde lagen, waren rechtswidrig. Grund: „Es ist bereits zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchungen ein Anfangsverdacht wegen eines Verstosses gegen ein Vereinigungsverbot gemäss § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestand […]. Die Beschlüsse waren jedenfalls nicht verhältnismässig […].“ (Den Wortlaut des § 85 Strafgesetzbuch der BRD gibt es dort.)

Die Schlagzeile des jW-Artikels vor gut zwei Jahren war etwas schroffer: „Gerichtsbeschlüsse ohne Grundlage. Hausdurchsuchungen wegen nichts“.

Sollten sich Linke nun freuen, dass das Landgericht Karlsruhe zu circa 80 % der jW-Schlagzeile Recht gab?

Eher nicht. Denn letztlich entschied das Landgericht nur: Es gab im Sommer 2023 wenig Indizien, dass der vermeintliche „Verein“ noch existierte und für die Archiv-Veröffentlichung unter der Adresse linksunten.indymedia.org verantwortlich war. Im Klartext: Der deutschen Staat hat den BetreiberInnenkreis der ursprünglichen Website linksunten.indymedia.org vermutlich erfolgreich zerschlagen. Das Bundesinnenministerium dankt wahrscheinlich für die prä-silversterlichen Blumen aus Karlsruhe, und der/die AutorIn dieser Zeilen, der/die auch den erwähnten jW-Arikel schrieb, kommt über die zwiespältige Zustimmung des Landgerichts Karlsruhe ins Grübeln…

Detlef Georgia Schulze

Fussnoten:

[1] „Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 14. August 2017, Az. ÖSII3-20106/2#9, wurde der Verein ‚linksunten.indymedia' – der Personenzusammenschluss zum Betrieb des unter der Internetadresse ‚https://linksunten.indymedia.org' betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals – auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § [3] VereinsG sofort vollziehbar verboten und aufgelöst“ (LG Karlsruhe, Beschl. 5. 30.12.2025 zum Az. 5 Qs 6/23, S. 3 f.; Hv. hinzugefügt).
Vgl. zuvor bereits in diesem Sinne BVerwG, Urt. 5. 29.01.2020 zum Az. 6 A 1.19, Tz. 33: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org' betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia' als Organisation“.
Verboten wurde also nicht das Medium, sondern der Personenkreis, der das Medium bis 2017 herausgab! Jetzt müssten sich nur noch ausreichend viele GenossInnen finden, die bereit sind, das Medium wieder herauszugeben… (Hallo Generalstaatsanwaltschaft Berlin, prüfen Sie doch bitte mal, ob der vorstehende Satz eine Straftat darstellt…)

[2] Siehe noch einmal FN 1.

[3] „Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass sich hinsichtlich aller fünf Beschuldigten aus den Auswertungsergebnissen der Asservate, die bei den im Rahmen des Verbotsverfahrens durchgeführten Durchsuchungen sichergestellt worden waren, zureichende Anhaltspunkte dafür ergaben, dass zu Zeiten des Betriebs der Open-Posting-Plattform ‚linksunten indymedia' (also vor dem Verbot im August 2017) Aufgaben der Moderation, Technik und/oder Administration – zumindest zeitweise – unter anderem von den Beschuldigten wahrgenommen wurden.
Zumindest hinsichtlich der drei Beschuldigten We., Wo. und P. ging aus Chatverläufen, die auf den bei Wo. – im Verbotsverfahren – sichergestellten Mobiltelefonen aufgefunden wurden, nahezu unzweifelhaft hervor, dass diese drei Beschuldigten zumindest 2016/2017 in den Betrieb der Open-Posting-Plattform involviert waren.“ (LG Karlsruhe, Beschl. 5. 30.12.2025 zum Az. 5 Qs 6/23, S. 21)
Siehe auch bereits VGH BaWü, Beschl. 5. 19.06.2018 zum 1 S 2071/17, Tz. 20 f. und diverse Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Juni 2020.