Links wieder oben auf Berliner linksunten-AutorIn spiegelt das Archiv von linksunten.indymedia und bekennt sich namentlich dazu

Politik

Am 25.08.2017 verbot der damalige Innenminister Thomas de Maizière – laut Bekunden seines Ministeriums – die „Internetplattform ‚linksunten.indymedia‘ auf Grundlage des Vereinsgesetzes“.[1]

Screenshot vom linksunten Archiv.
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Screenshot vom linksunten Archiv. Foto: (zVg)

27. Januar 2020
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Wie es möglich sein soll, „auf der Grundlage des Vereinsgesetzes“ etwas anderes als Vereine – im vorliegenden Fall eine internet-Plattform – zu verbieten, blieb bis heute Geheimnis des Innenministeriums.

Am Donnerstag vergangener Woche – zwei Wochen vor dem Prozess, der am 29.1. vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Verbot stattfinden wird – haben kürzlich Un-bekannte ein – nach eigenen Angaben – komplettes Archiv von linksunten.indymedia online gestellt:

https://linksunten.archive.indymedia.org/

Die VeröffentlicherInnen schreiben:

„Das statische Archiv der Seite ist auch als Download in Form von Zipdateien verfügbar. Die Links zu den Dateien findet ihr auf der Startseite des Archivs […]. Ladet es herunter, teilt es und erstellt Mirrors der Seite.“

Dieser Aufforderung ist jetzt eine frühere AutorIn von linksunten nachgekommen – und zwar mit namentlichem Bekenntnis.

Um seine/ihre juristische und politische Überzeugung, dass solche Medien wie linksunten oder auch wie die gedruckte Zeitschrift radikal erscheinen dürfen (= juristischer Aspekt) und erscheinen sollen (= politischer Aspekt), auszudrücken, hat sich Detlef Georgia Schulze, der/die auch früher namentlich bei linksunten publizierte, entschlossen, das anonym gepostete linksunten-Archiv zu spiegeln, und ein Impressum mit Namensnennung hinzugefügt. Anders als die anonymen Archiv-Veröf-fentlicherInnen hat Schulze auch das Original-Logo (mit dem Schriftzug „linksunten.indymedia.org“ [und nicht nur schüchtern „linksunten Archiv“] – aber ergänzt um die Dachzeile „Archiv einer not-wendigen internet-Zeitung“), das das Bundesinnenministerium und die Berliner Staatsanwaltschaft als „Vereinskennzeichen“ zu kriminalisieren versuchen, wiederhergestellt: http://www.links-wieder-oben-auf.net

In einer begleitenden Erklärung schreibt Schulze: »Unnötig, zu betonen, dass ich nicht alles für inhaltlich richtig halte, was ich – im Interesse der Meinungsäusserungs-, Presse- und Informationsfreiheit – für veröffentlichungswürdig halte.[2] Sich alles zu eigen zu machen, was bei linksunten erschienen war, ist schon deshalb unmöglich, weil es – angesichts der Pluralität des AutorInnen-Spektrums von linksunten – heillos selbst-widersprüchlich wäre: Denn bei linksunten spiegelte sich fast die ganze Breite (Pluralität) – und Zerstrittenheit – der ausserparlamentarischen Linken.

Meine Äusserungen sind – auch strafrechtlich – nur die Äusserungen, die ich selbst getätigt habe. Sie sind daran zu erkennen, dass ich sie mit meinem Klarnamen oder meinem pen name (TaP = Theorie als Praxis) gezeichnet habe. Alles weitere ist bloss die Dokumention einer historisch-diskursiven Tatsache (des publizistischen Phänomens linksunten.indymedia); vgl. Helmut Ridder, In Sachen „Mescalero“. Plädoyer vor dem Landgericht Bielefeld, in: Demokratie und Recht 1978, 224 - 229 (225):

„Was die Herausgeber getan haben, ist eines, und was sie gewollt haben, ist ein anderes, soweit es von dem, was sie getan haben, abweicht. Was sie getan haben, ist dies: Sie haben Texte verbreitet, die man unzweifelhaft verbreiten darf, weil sie selbst geschichtliche Tatsachen sind – die in diesem Land wenig genug gekannte Geschichte unterliegt nach der Rechtsordnung dieses Landes vorerst noch nicht strafrechtlich bewehrten Geheimhaltungspflichten –“.

Bleibt trotzdem die Frage:

Mache ich mich mit meinem Tun (erneut[3]) strafbar?

Ich bin überzeugt, dass ich mich nicht strafbar mache. Ich habe deshalb auch die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (mit der Bitte zu prüfen, ob es sich um ein „unzulässiges Angebot“[4] handelt oder es ansonsten etwas zu beanstanden gibt[5]) und die Berliner Staatsanwaltschaft, die sich eh bereits mit meinen beiden Ko-Autoren Peter Nowak und Achim Schill sowie mir selbst befasst, über mein Tun informiert.

1. Was die historischen – bei linksunten erschienen – Text anbelangt, so sind jedenfalls meine eigenen Texte juristisch nicht zu beanstanden. Was die Texte von anderen AutorInnen anbelangt (von denen vielleicht einige tatsächlich juristisch zu beanstanden sind), so mache ich mir diese nicht zu eigen, sodass ich auch durch die Wiederveröffentlichung für sie jedenfalls nicht strafrechtlich verantwortlich bin[6].

So hat der BGH hinsichtlich des Abspielens eines – allerdings rechten – Liedes entschieden:

„Die Feststellungen [des Vorinstanz] tragen nicht den Schluss, dass der Angeklagte seine Förderhandlungen vorsätzlich in Bezug auf eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) erbracht hat. § 111 StGB ist ein Äusserungsdelikt (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 111 Rn. 2; LK/Rosenau, § 111 Rn. 14). Aufgrund dessen ist – wie auch im Fall des § 130 Abs. 1 StGB – bei der Veröffentlichung einer fremden Erklärung zu fordern, dass der Veröffentlichende diese unmissverständlich zu seiner eigenen machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 – 3 StR 278/89, NJW 1990, 2828, 2831; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 3 Ss 317/02, NStZ-RR 2003, 327, 328; Fischer aaO, § 111 Rn. 2a). In dem blossen Abspielen eines Liedes ist ein derartiges zu Eigen machen noch nicht zu sehen.“
(Beschluss vom 14. April 2015 zum Az. 3 StR 602/14; http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2015-4&Seite=6&nr=71180&pos=192&anz=265, S. 9 [Tz. 19])

Und bereits zu der Zeit als es noch den weiten Straftatbestand der Werbung für kriminelle und terroristische Vereinigung gab, der zum 30. August 2002 auf Werbung „um Mitglieder oder Unterstützer“ eingeengt wurde (§§ 129 I [7], 129a Absatz 3 [8] StGB), hatten

• das Oberlandesgericht Düsseldorf und der Bundesgerichtshof bezüglich der im GNN-Verlag erschienene Broschüre „Ausgewählte Dokumente der Zeitgeschichte: Bundesrepublik Deutschland (BRD) – Rote Armee Fraktion (RAF)“ [9] entschieden, ++ dass das Verbreiten der Broschüre keinen hinreichenden Verdacht des ‚Werbens' (im damaligen [10] weiten Sinne) für die Rote Armee Fraktion darstelle und daher die Zulassung einer Anklage wegen Verwirklichung des Tatbestandes des § 129a Absatz 3 StGB nicht begründe:

„Dass die Herausgeber der Schrift sich in den einleitenden und begleitenden Texten nicht von der RAF distanzieren oder neutral bleiben, vermag einen werbenden Charakter zugunsten der RAF noch nicht zu belegen. […]. Aus dem vom Oberlandesgericht zitierten Vorwort wird deutlich, dass die Dokumentation nicht dem Werben für die RAF dient, deren Gewalttaten von den Herausgebern auch an keiner Stelle gebilligt werden, sondern vielmehr das Thema RAF für Zwecke kommunistischer Propaganda genutzt werden soll.“ (BGH [11])
und

++ beschlagnahmte Exemplare der Broschüre vom Staat herauszugeben seien (OLG Düsseldorf[12]) und

• der BGH den vorherigen Beschluss zur Beschlagnahme des von Pieter Bakker Schut herausgebenen Info-Buches [13] mit Briefen von Gefangenen aus der RAF aufgehoben [14].

Die – 1997 und 1993 im Verlag ID-Archiv erschienenen – umfassenden Dokumentatio-nen der Texte der Rote Armee Fraktion sowie der Revolutionären Zellen / Rote Zora konnten unbehelligt erscheinen und verbreitet werden und stehen heute im internet völlig legal zum kostenlosen Download [15] zur Verfügung.

Es gibt zwar auch andere BGH-Entscheidungen – Entscheidungen, in denen der Bun-desgerichtshof ziemlich leichthändig das Zueigenmachen fremder Texte bejaht hat. Aber ich berufe mich auf die Entscheidungen, die ich für zutreffend halten – und lasse mich von den gegenteiligen nicht einschüchtern. Daher habe ich die Spiegelung des linksunten-Archivs mit einem namentlich gezeichneten Impressum versehen.

Ein bisschen öffentliches Vereinsrecht

2. Auch speziell vereinsrechtlich mache ich mich nicht strafbar. Diesbzgl. kommen zwar die Nr. 3 (Unterstützung vollziehbar verbotener Vereine) und 5 (Verwendung von Kennzeichen solcher Vereine), wegen denen Peter Nowak, Achim Schill und ich eh schon angeklagt sind, sowie Nr. 1 von § 20 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz in Betracht. Nr. 1 betrifft die Aufrechterhaltung des „organisatorischen Zusammenhalt[s]“ eines solchen Vereins und die mitgliedschaftliche Betätigung in einem solchen Verein.

a) Das Bundesinnenministerium beansprucht, den „Verein ‚linksunten.indymedia'“ verboten zu haben. Einen Verein diesen Namens gab es aber nie und gibt es auch heute nicht. Eine internet-Plattform ist kein Verein, sondern ein Telemedium; und der Personenkreis, der dieses Telemedium anbot, hiess IMC linksunten[16] – auch dieses (das Independent Media Centre linksunten) scheint es nicht mehr zu geben (jedenfalls scheint es nicht mehr aktiv zu sein); und ich gehörte nie dazu.

Es ist also unmöglich, sich in einem „Verein ‚linksunten.indymedia'“ mitgliedschaftlich zu betätigen oder dessen „organisatorischen Zusammenhalt“ aufrechtzuerhalten. Der „Verein ‚linksunten.indymedia'“ ist ein Phantom; das Verbot des „Verein ‚linksunten.indymedia'“ ein Phantom-Verbot!

b) Das entsprechende gilt für den Straftatbestand der Unterstützung: Unterstützt werden kann nur ein existierender Verein. Ein „Verein ‚linksunten.indymedia'“ existiert aber nicht und existierte nie – also kann er auch nicht unterstützt werden.

c) Schliesslich das gleiche in Bezug auf die Kennzeichenverwendung: Etwas kann jedenfalls nur dann Kennzeichen eines Vereins sein, wenn dieser Verein existiert oder existierte. Ein „Verein ‚linksunten.indymedia'“ existierte aber nie – und existiert auch heute nicht. Also kann das in der linksunten-Verbotsverfügung Abgebildete (es handelt sich in Wirklichkeit um das Logo der internet-Plattform) kein Vereinskennzeichen sein.

Prof. Wolfgang Roth, der Rechtsanwalt der Bundesrepublik Deutschland in Sachen links-unten.indymedia: ‚Es ist gar kein Medium, sondern ein Verein verboten worden.' – Ich nehme ihn beim Wort!

Am 09.08.2019 – kurz vor dem zweiten Jahrestag des linksunten-Verbotes – hatte ich beim Bundesinnenministerium die Rücknahme des Verbotes beantragt (s. dazu taz v. 11.08.2019; junge Welt vom 21.08.2019; Kontext : Wochenzeitung v. 21.08.2019; trend 8/2019).

Nachdem das Innenministerium nach drei Monaten immer noch nicht geantwortet hatte, hatte ich am 13.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Mit der Klage soll dann u.a. beantragt werden,
  • die Bundesrepublik bzw. das Innenministerium zu verpflichten, die Nichtigkeit des Verbots festzustellen;
  • hilfsweise: dass das Gericht die Rechtswidrigkeit des Verbotes feststellt und die BRD bzw. das BMI zur Rücknahme des Verbotes verpflichtet.
Zur Begründung hatte ich in den Anträgen ans BMI und das Bundesverwaltungsgericht u.a. wie folgt argumentiert: „Mag über die Rechtmässigkeit des Verbotes des HerausgeberInnenkreises von linksunten.indymedia auf der Grundlage von Art. 9 II GG noch ernsthaft diskutiert werden können, so ist die Vorstellung, das BMI sei
  • auf der Grundlage einer Norm, die das Verbot von Vereinigungen zulässt,
  • auch befugt, Medien sowie die Logos und URL von Medien zu verbieten,
dermassen abenteuerlich, dass in Bezug auf diese Teile und Implikationen der Verfügung in der Tat von keiner Person ‚erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen'.“ (s. dort, S. 2)

Darauf erwiderte am 7. Januar Rechtsanwalt Prof. Wolfgang Roth, der Verfahrensvertre-ter der Bundesregierung: „Die wiederholt vorgetragene Erwägung des Antragstellers, es könnten nur Vereinigungen verboten werden, nicht hingegen Medien, geht schon am Inhalt der Verbotsverfügung vorbei und damit ins Leere, da hiernach ausdrücklich der Verein ‚linksunten.indymedia' verboten worden ist.“ (S. 2 oben) [17]

Mein Argument würde aber nur dann „am Inhalt der Verbotsverfügung vorbei[…]gehen“, wenn in Wirklichkeit gar kein Medium, sondern vielmehr ein Verein verboten wurde. Das BMI hatte dagegen 2017 noch behauptet, es sei die „Internetplattform ‚linksunten.in-dymedia'“ – also ein Medium – „auf Grundlage des Vereinsgesetzes“ verboten worden.

Der Verfahrensvertreter der Bundesrepublik scheint nun – in einem verzweifelten Rückzugsmanöver – allen Ernstes zu behaupten, die „Internetplattform ‚linksunten.indymedia'“ sei gar nicht verboten worden, sondern irgendein Verein gleichen Namens. Auf einmal – nachdem sie beim verfassungswidrigen Medienverbot ertappt wurde – beruft sich die Bundesrepublik auf den Unterschied zwischen Medium und Mediums-HerausgeberInnen, den das Innenministerium 2017 in seiner Verbotsverfügung beständig konfundierte!

Daher erlaube ich mir, Prof. Roth beim Wort und zu bekennen:
Ich biete (in der Terminologie des Telemediengesetzes[18] gesprochen) das Telemedium – die internet-Plattform – linksunten.indymedia (wenn auch nur das Archiv) an – vorerst unter der URL

www.links-wieder-oben-auf.net

aber ich würde mich sehr freuen, wenn mir die InhaberInnen der Domain indymedia.org ihre Subdomain https://linksunten.indymedia.org zur Verfügung stellen würde.

Dann würde ich das Archiv-Telemedium auch unter seiner alten URL, deren Verwendung das BMI 2017 unter rechtswidriger Berufung auf das Vereinsgesetz verboten hatte, anbieten.

Ich sind gespannt, ob Prof. Roth und die Bundesrepublik Deutschland Wort halten!

Spätestens, wenn wir die Antwort auf diese Frage kennen, wird es Zeit für eine breite und kollektive linke Diskussion über eine Wiederinbetriebnahme der Plattform auch mit neuen Artikel sein. Diese Entscheidung und Arbeit kann selbstverständlich nicht die einer einzelnen Person sein; hier geht es zunächst nur um eine Art‚ juristisches Experiment':

Herauszufinden, ob das Bundesinnenministerium – unter Verletzung von Pressefreiheit und Zensurverbot – (wie zwei Jahre lang alle glaubten) eine internet-Plattform verboten hatte –

oder bloss einen Verein, der nie existierte.«

mm

Fussnoten:

[1] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html

[2] Und noch unnötiger zu sagen: Ich konnte mir die fremden Inhalte im vorliegenden Fall schon deshalb gar nicht zu eigen machen, weil ich selbstverständlich nicht alle rund 200.000 Artikel gelesen habe:

• Ich habe zur Zeit vor dem Verbot einen Bruchteil der Artikel – mit dieser oder jener Meinung zu den Texten (abgesehen von meiner Überzeugtheit von meinen eigenen Texten) – gelesen.
• ich habe jetzt die ganze Archivdatei heruntergeladen; entpackt und anschliessend inhaltlich unbesehen in meinen eigenen Webspace hochgeladen. Allein das Design des Startbereichs habe ich gegenüber der Archivseite linksunten.archive.org etwas verändert, aber auch dies ohne auf die Inhalte zu achten.
• Denn mir geht es mit diese Webseite ja nicht darum, alle 200.000 Artikel zu kommentieren, sondern meine Überzeugung von der politischen Legitimität und juristischen Legalität des publizistischen Konzept von linksunten auszudrücken – auch wenn ich vieles anderes formuliert hätte, wenn ich alle 200.000 Artikel selbst geschrieben hätte, und sicherlich auch, wenn ich ModeratorIn von linksunten gewesen wäre, einige Moderationsentscheidungen anders getroffen hätte.

[3] Die Staatsanwaltschaft hat bereits gegen mich sowie Peter Nowak und Achim Schill wegen einer Protesterklärung gegen das linksunten-Verbot, die wir 2017 veröffentlicht hatten, Anklage erhoben. Eine Entscheidung des zuständigen Landgerichts über Zulassung oder Nicht-Zulassung der Anklage steht weiterhin aus.

[4] http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=F13DA109AB36C35A94618AD205948552.jp81?quelle=jlink&query=JMedienSchStVtrG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-JMedienSchStVtrGBWV6StVtr-P4

[5] http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-RdFunkStVtrBWV10P59