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Neues Gesetz der grossen Koalition schränkt versteckt das Demonstrationsrecht ein Deutschland: Das neue Sicherheitspaket

Politik

In den nächsten Tagen und Wochen wird das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vorstellen, der sich mit dem Schutz von Polizeibeamten, Feuerwehrleuten und Rettungskräften beschäftigt.

Blockupy Berlin 2014.
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Blockupy Berlin 2014. Foto: Montecruz Foto (CC BY-SA 2.0 cropped)

30. November 2016
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Der Plan zu so einem Gesetz geistert schon länger herum, wurde jetzt aber von der grossen Koalition in einem neuen Sicherheitspaket beschlossen.

Es handelt sich bei den möglichen Auswirkungen des Gesetzes um ein vollkommen in der gesellschaftlichen Debatte ausgeklammertes Thema, das jedoch grosse indirekte und schädliche Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit entfalten könnte. Ich habe den Eindruck, dass sich niemand an das Thema rantraut, weil man als Bedenkenträger schnell in die “Du willst Polizisten nicht vor Gewalt schützen”-Ecke gedrängt werden kann.

Das Thema wird unter anderem in dem vom schwarz-grünen Hessen im Bundesrat forcierten Schutzparagraf 112 behandelt. Dieser Paragraf (Gesetzentwurf als PDF) wertet gewalttätige Angriffe auf Polizisten nicht nur als Körperverletzung oder ähnliches, sondern setzt einen zusätzlichen Paragrafen obendrauf, für den ein Angreifer dann angeklagt wird. In der Hessener Bundesratsinitiative ist von mindestens 6 Monaten bis maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe die Rede.

Problem 1: Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

In der saarländischen Bundesratsinitiative hingegen wird die Änderung des Paragrafen 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) gefordert. Hierbei zielt die Änderung darauf ab, den Paragrafen so zu ändern, dass sich die Beamten – nicht wie bisher in einer Amtshandlung befinden müssen – sondern, dass der §113 für alle Angriffe auf die Berufsgruppen gilt. Die Gesetzesinitiative nennt ausdrücklich folgende betroffene Gruppen/Situationen: “Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die präventiv-polizeilich Demonstrationszüge begleiten, allgemeine Routinekontrollen durchführen”.

Beide Gesetzesinitiativen bergen ähnliche Probleme. Das erste ist der Widerspruch zum im Grundgesetz verbrieften Gleichheitsgrundsatz. Dieser sieht vor, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Das heisst, dass ein Angriff auf einen Menschen ein Angriff auf einen Menschen ist, und es keine Rolle spielt, wer der Betroffene von Gewalt ist. Alle Menschen werden vor dem Gesetz, so zumindest die Theorie, gleichbehandelt. Die Einschränkung im bisherigen Gesetz, dass sich der Beamte in einem Vollstreckungsakt befinden muss, trägt eben jenem Gleichheitsgrundsatz Rechnung.

Problem 2: Versteckte Einschränkung des Demonstrationsrechts

Das zweite Problem ist: beide Gesetzesinitiativen können eine versteckte Einschränkung des Demonstrationsrechts bedeuten.

Es kann auf Demonstrationen schnell – egal, wer angefangen hat – zu Rangeleien und unübersichtlichen Situationen kommen. Hierzu muss die Demonstration nicht einen grundsätzlich unfriedlichen Charakter haben. Insbesondere bei Aktionen des zivilen Ungehorsams, die ja grundsätzlich einen friedlichen Charakter haben, aber gewisse Regelverletzungen wie Blockaden oder ähnliches beinhalten, kommt es schnell zu Situationen, in denen Demonstrierende direkt mit der Polizei konfrontiert sind. Diese Situationen können aufgrund der Stresssituation schnell eskalieren, wieder unbenommen der Tatsache, wer begonnen hat.

In einer solchen unübersichtlichen Situation geraten Demonstrierende nun schneller in den Fokus von Ermittlungen und müssten beim hessischen Modell sogar mit einer Mindest-Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. Die heute schon verbreitete Praxis der Polizei, bei Anzeigen wegen Polizeigewalt eine Gegenanzeige wegen Widerstand zu stellen, lässt nichts Gutes erwarten, wenn der Paragraf erweitert und/oder verschärft wird. Es ist davon auszugehen, dass mehr Menschen solche Anzeigen erhalten werden. Darunter wie auch heute, zahlreiche Unschuldige.

Ziviler Ungehorsam besonders betroffen

Für die Protestpraxis des zivilen Ungehorsams bedeutet jedoch ein gestiegenes Risiko, auch unbeteiligt und unschuldig in Ermittlungen und Strafverfolgung zu geraten eine deutlich höhere Teilnahmehürde. Auch bei ganz normalen Demos könnten die geplanten Verschärfungen, Menschen überhaupt davon abhalten, demonstrieren zu gehen. Hier liegt die versteckte Einschränkung des Versammlungsrechtes der geplanten Gesetze, die bislang in der eh schon dürftigen Berichterstattung vollkommen unter den Tisch gefallen ist.

Ziviler Ungehorsam ist eine in grossen Teilen des linken Lagers bis hin zur SPD (“Thierse blockierse”) akzeptierte Form der politischen Willensbekundung und gehört zum Arsenal des friedlichen demokratischen Protests.

Wenn wir zivilen Ungehorsam weiterhin als eine der möglichen Protestformen erhalten wollen, sollten wir dieses Gesetz verhindern.

John F. Nebel

Dieser Artikel steht unter einer Creative Commons (CC BY-NC 2.0) Lizenz.

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