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Durchsuchungen waren rechtswidrig, Strafverfahren geht trotzdem weiter

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Interview mit RechtstheoretikerIn und Antirep-AktivistIn Detlef Georgia Schulze über die neusten Entwicklungen im Fall Radio Dreyeckland Durchsuchungen waren rechtswidrig, Strafverfahren geht trotzdem weiter

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Politik

Im Januar fanden polizeiliche Durchsuchung bei Radio Dreyeckland (Freiburg / BRD) und zwei Mitarbeitern des Senders statt.

Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums Freiburg. Vermutlich schrieb in dem abgebildeten Gebäude die Kriminalpolizeiinspektion 6 („Staatsschutz“) ihre Strafanzeige gegen zwei Journalisten von Radio Dreyeckland.
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Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums Freiburg. Vermutlich schrieb in dem abgebildeten Gebäude die Kriminalpolizeiinspektion 6 („Staatsschutz“) ihre Strafanzeige gegen zwei Journalisten von Radio Dreyeckland. Foto: image_author

Datum 20. September 2023
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KorrekturKorrektur
Anlass: Mit einem Artikel auf der Webseite von Radio Dreyeckland soll dieWebseite bzw. der BetreiberInnenkreis der Webseitelinksunten.indymedia.org unterstützt worden sein. Nun wurdendie Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe, die den damaligenDurchsuchungen zugrunde lagen, vom Landgericht Karlsruhe für rechtswidrig erklärt.1 Beschluss vom 22.08.2023 zum Aktenzeichen 5 Qs 1/23.

Das Strafverfahren gegen den Autor des Artikels, Fabian Kienert läuft aber trotzdem weiter.Über diese neuste Entwicklung in dem Fall sprach ich ein weiteres Mal mit Detlef Georgia Schulze, der/die das Verfahren auch schon für die taz-Blogs und die Freitag-community in mehreren Artikeln analysiert hat. Wieder einmal warnt dgs vor Rechts- und insbesondere Justizillusionen – um diese zu vermeiden, sei es allerdings notwendig, das geltende Recht und die herrschende Rechtsprechung zu kennen (statt sich irgendein Wunsch-Recht auszudenken und dieses einfach als geltend zu behaupten oder in Gerichtsentscheidungen mehr reinzulesen als tatsächlich drinsteht).

War Pessismus unangebracht?

Frage: Nach der Durchsuchung bei Radio Dreyeckland (RDL) hiess es in einer Presseerklärung des Bundesverbands Freier Radios (BFR) – zur Untermauerung von Kritik an der Durchsuchung bei RDL –: „im Jahr 2010 hatte das […] Bundesverfassungsgericht (BVG) den Grundrechtsrang der Rundfunkfreiheit, des Redaktionsgeheimnisses sowie der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit klargestellt. Dieses Urteil wurde vor dem Hintergrund einer Hausdurchsuchung im Jahr 2003 beim ebenso im BFR organisierten Freien Sender Kombinat (FSK) in Hamburg gefällt.“ Die Pressemitteilung Nr. 2/2011 des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 zu der Entscheidung wurde vom BFR im Januar folgendermassen zitiert: „Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Von diesem Schutz ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die [...] im Rundfunk gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe, Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume [...] als auch [...] die Mitnahme redaktioneller Unterlagen [...], greifen daher in die Rundfunkfreiheit ein. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.“ Du hattest diese Art der Zitierung damals als zu optimistisch kritisiert. – Warum?

Antwort: Aufgrund der Auslassungen in dem vorletzten Satz des Zitates konnte ein unzutreffender Eindruck auch von der Bedeutung bzw. der Reichweite des letzten Satzes des Zitates entstehen.

Frage: Was war Deines Erachtens an diesem Eindruck, der entstehen konnte, unzutreffend?

Antwort: Es konnte der Eindruck entstehen, das Bundesverfassungsgericht habe Durchsuchungen von Redaktionsräume und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen generell für „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt“ erklärt. Denn das BFR-Zitat konnte so verstanden werden, dass sich das „Diese“ in dem letzten Satz des Zitats generell auf die Durchsuchungen von Redaktionsräumen und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen beziehe. Vollständig lautete der vorletzte Satz, der in der BFR-Presseerklärung nur mit Auslassungen zitiert wurde, aber folgendermassen: „Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers als auch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die bild- und skizzenhafte Dokumentation der Redaktionsräume und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen sowie die Anfertigung von Ablichtungen hiervon als rechtmässig erachten, greifen daher in die Rundfunkfreiheit ein.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11-002.html; meine Hv.) Das heisst: Es ging in der damaligen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts nicht generell um Durchsuchungen von Redaktionsräumen und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen, sondern speziell um die „Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers“ (also des Freien Sender Kombinats Hamburg) und um die fachgerichtlichen Entscheidungen in diesem Fall. Nur diese wurden vom Bundesverfassungsgericht als „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt“ bezeichnet.
Zwar stellen auch alle anderen Durchsuchungen von Redaktionsräumen und jede Mitnahme redaktioneller Unterlagen Eingriffe in die Rundfunkfreiheit dar. Aber nicht jeder Grundrechtseingriff ist auch eine Grundrechtsverletzung. Denn viele Grundrechte sind so weit gefasst, dass es unvermeidlich ist, bestimmte Eingriffe zuzulassen. So stehen zum Beispiel die Presse- und Rundfreiheit (in Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz) gemäss Absatz 2 des gerade genannten Artikels unter dem Vorbehalt der „allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“.

Das entspricht der klassischen liberalen Doktrin; diese lautete nicht: „Keine Eingriffe in Freiheit und Eigentum“, sondern: „Keine Eingriffe in Freiheit und Eigentum ohne Gesetz.“ Es ging also vor allem darum, Eigenmächtigkeiten der Exekutive zu verhindern und Grundrechtseingriffe von einer parlamentarischen (und damit – je nach Ausgestaltung des Wahlrechts –: demokratischen) Legitimation abhängig zu machen. Und in der Tat gibt es in der Strafgesetzprozessordnung (StPO) der Bundesrepublik ausdrücklich Regelungen zur „Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen [= Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 StPO] oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden“ – nämlich in § 97 Absatz 5 Satz 1 und 2 StPO. Wichtig ist dabei Satz 2, während Satz 1 bloss für den sprachlichen Kontext (also die Verständlichkeit von Satz 2) von Bedeutung ist. Diejenigen, die dies leugnen, erzeugen Rechtsillusionen und diejenigen, die den Eindruck erwecken, das Bundesverfassungsgericht habe trotzdem Durchsuchungen von Redaktionsräumen und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen generell für „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt“ erklärt, erzeugen Justizillusionen. Friedrich Engels und Karl Kautsky warnten am Ende des 19. Jahrhunderts in ihrem Aufsatz Juristen-Sozialismus1: „Die Arbeiterklasse, die durch die Verwandlung der feudalen Produktionsweise in die kapitalistische alles Eigenthums an den Produktionsmitteln entkleidet wurde und durch den Mechanismus der kapitalistischen Produktionsweise stets in diesem erblichen Zustand der Eigenthumslosigkeit wieder erzeugt wird, kann in der juristischen Illusion der Bourgeoisie ihre Lebenslage nicht erschöpfend zum Ausdruck bringen. Sie kann diese Lebenslage nur vollständig selbst erkennen, wenn sie die Dinge ohne juristisch gefärbte Brille in ihrer Wirklichkeit anschaut.“

Frage: Nun wurden aber auch die Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe, die den Durchsuchung bei RDL und zwei RDL-Journalisten zugrunde lagen, für rechtswidrig erklärt. Waren also Dein Pessimismus und Deine Warnung unbegründet?

Antwort: Nein, denn auch die jetzige Entscheidung ist eine Einzelfall-Entscheidung, die auf die besonderen Umstände des Falls abstellt.

Frage: Warum das? In der Pressemitteilung von Radio Dreyckland (RDL) vom 28. August 2023 zu dem Beschluss des Landgerichts heisst es: „Das Karlsruher Landgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2023 letztinstanzlich entschieden, dass die Hausdurchsuchungen gegen Radio Dreyeckland rechtswidrig waren. ‚Die Freiheit der Medien ist – ebenso wie die Freiheit der Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit – schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung', führt das Landgericht in seinem Beschluss aus und erteilt damit erneut eine juristische Ohrfeige an die Karlsruher Staatsanwaltschaft und das dortige Amtsgericht, das die Durchsuchungen ohne ausreichende Prüfungen durchgewunken hatte.“ Das hört sich doch ziemlich grundsätzlich (um nicht zu sagen: „fundamental“) an…

Antwort: Ja, das hört ziemlich grundsätzlich an. Aber das Ergebnis der Entscheidung folgt nicht unmittelbar aus dem blumigen Satz über die „schlechthin konstituierend“ Bedeutung der Medienfreiheiten, sondern aus zwei sehr spezifischen Umständen des Falls „Radio Dreyckland“, die sich genau so nicht wiederholen werden. Der zitierte blumige Satz zu den Medienfreiheiten steht dagegen seit den 1950er Jahren in Dutzenden von Gerichtsentscheidungen2 – auch solchen, die im konkreten Einzelfall negativ für die Medienfreiheiten ausgingen. Es handelt sich also oft um eine blosse Legitimationsfloskel, die zeigen will: ‚Wir haben es uns nicht leicht gemacht, den Eingriff in z.B. in die Pressefreiheit für rechtmässig zu erklären. Selbstverständlich besteht in der Bundesrepublik Pressefreiheit, und sie ist auch wichtig. Aber im hier zu entscheidenden Fall hat es die Presse nun wirklich zu weit getrieben.'

Frage: Was waren denn Deines Erachtens die beiden ausschlaggebenden Gründe dafür, dass das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse für den Fall „Radio Dreyeckland“ für rechtswidrig erklärte – wenn nicht der von Dir als „blumig“ kritisierte Satz?

Antwort: Fangen wir vielleicht mit dem ersten Grund an – auf S. 13 seines Beschlusses schreibt das Landgericht: „Unabhängig von der Frage des objektiven Bestehens eines Anfangsverdachts zum Zeitpunkt der Durchsuchungsbeschlüsse, die die Kammer ausdrücklich offen lässt (s.o.), leiden die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse dahingehend an einem – auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbaren – Mangel, dass das Amtsgericht nicht ausreichend geprüft und dies in den Beschlussgründen folglich auch nicht dargelegt hat, ob die zu unterstützende verbotene Vereinigung im Zeitpunkt der Unterstützungshandlung tatsächlich bestand. Die Anordnung der Durchsuchungen unter völliger Ausserachtlassung dieser für die Frage der Strafbarkeit wesentlich mitentscheidenden Frage macht die Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig.“ (Hv. hinzugefügt) Für eine realistische Beurteilung des Stellenwertes des Landgerichts-Beschlusses ist nicht das pragmatische Ergebnis („macht die Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig“), sondern sind die im Zitat kursiv hervorgehobenen Stellen die entscheidende Stellen:
  • Das Landgericht hat offengelassen, ob (um die Jahreswende 2022/23) objektiv ein Anfangsverdacht, der für einen Durchsuchungsbeschluss ausreicht, vorhanden war. Das Landgericht sagt also nicht, dass es (objektiv) keinen Anfangsverdacht gab und deshalb der Durchsuchungsbeschlüsse nie hätte erlassen werden dürfen.
  • Vielmehr rügt das Landgericht bloss, dass der Amtsgerichts-Beschluss nicht ausreichend begründet war. Das heisst: Hätte das Amtsgericht seinen Beschluss besser bzw. detaillierter begründet – was durchaus möglich gewesen wäre –, dann hätte das Landgericht den Beschluss vielleicht nicht für rechtswidrig erklärt.
  • Insbesondere rügte das Landgericht, dass das Amtsgericht gar nicht auf die Frage eingegangen ist, ob die angeblich unterstützte „verbotene Vereinigung im Zeitpunkt der Unterstützungshandlung tatsächlich“ noch bestand – also überhaupt noch unterstützt werden konnte.

Frage: Du sagst: „Hätte das Amtsgericht seinen Beschluss besser bzw. detaillierter begründet – was durchaus möglich gewesen wäre –, dann hätte das Landgericht den Beschluss vielleicht nicht für rechtswidrig erklärt.“ Wie hätte denn eine solche „bessere“ Begründung aussehen können?

Antwort: Das Amtsgericht hätte z.B. zur Frage des Fortbestands der Vereinigung das schreiben können, was später das Oberlandesgericht in seinem Eröffnungsbeschluss geschrieben hat: Dass die (Wieder-)Veröffentlichung des linksunten-Archivs zumindest den Anfangsverdacht (das Oberlandesgericht sagt sogar: den hinreichenden Verdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens) einer Fortexistenz der Vereinigung begründet. Ich hatte mich jedenfalls schon 2020 gewundert, dass kein Ermittlungsverfahren wegen der (Wieder-)Veröffentlichung des Archivs bekannt wurde und dass es auch lange (bis 2022) dauerte, bis ich von einem Ermittlungsverfahren gegen mich selbst wegen meiner Archiv-Spiegelung hörte. (Angeklagt wurde ich im übrigen immer noch nicht…)

Frage: Was ist denn der Unterschied zwischen einem „Anfangsverdacht“ und einem „hinreichenden Verdacht“?

Antwort: Ein hinreichender Tatverdacht ist ein deutlich stärkere Verdachtsgrad (überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung); dieser Verdachtsgrad ist für Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens notwendig. Ein blosser Anfangsverdacht genügt für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens und auch für Durchsuchungsbeschlüsse. Schliesslich gibt es – als stärksten Verdachtsgrad – noch den „dringenden Tatverdacht“, der unter anderem für Haftbefehle erforderlich ist.3

Frage: Das Landgericht hatte doch im Juni einen hinreichenden Tatverdacht verneint und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Wie kann es denn da sein, dass es jetzt die Frage offen lässt, ob es einen Anfangsverdacht gab? Hätte es den nicht konsequenterweise verneinen müssen?

Antwort: Zum einen aus dem gerade schon erläuterten Grund, dass ein Anfangsverdacht ein geringerer Verdachtsgrad als ein hinreichender Tatverdacht ist; und zum anderen vielleicht, weil das Oberlandesgericht im Juni sogar den hinreichenden – also: stärkeren – Tatverdacht bejahte. Es kann also zumindest durchaus sein, dass das Landgericht den Anfangsverdacht für nicht gegeben hält, aber die Frage offengelassen hat, um sich nicht – ohne, dass es irgendeinen praktischen Nutzen gehabt hätte – beim Oberlandesgericht unbeliebt zu machen und um nicht für das anstehende Hauptverfahren (für das dieselbe Landgerichts-Kammer zuständig ist) als befangen dazustehen.
„im hiesigen Fall bestehenden Sonderproblematik milderer Massnahmen“

Frage: Kannst Du nun bitte noch den zweiten Grund dafür, dass das Landgericht die Durchsuchungen für rechtswidrig erklärt hat, nennen?

Antwort: Ja, der zweite Grund befindet sich auf S. 23 ff. des Beschlusses und ist ein blosses Verhältnismässigkeits-Argument: „Ganz wesentlich für die Frage der Verhältnismässigkeit war die widersprüchliche Behandlung etwaiger gegenüber den Durchsuchungen milderer Mittel durch die Ermittlungsbehörden.“ Das Landgericht nennt dann zwei Gesichtspunkte, unter denen das Vorgehen der Ermittlungsbehörden widersprüchlich war:
  • Zum einem – ganz klar: Milder, als eine Durchsuchung zu machen, um herauszufinden, welche Person den Artikel geschrieben hat, ist die Beschuldigten einfach zu fragen, welche Person den Artikel geschrieben hat. Nun muss das Mittel – wenn es relevant sein soll – nicht nur milder, sondern auch gleich geeignet sein, wie das schärfere Mittel oder darf die Möglichkeit, das schärfere Mittel später noch anwenden zu können, zumindest nicht konterkarieren. Mit einer blossen Befragung ist allerdings die Gefahr einer Konterkarierung verbunden: Die Beschuldigten erfahren durch die Befragung von dem Ermittlungsverfahren – und nutzen die Information eventuell, um Beweismittel zu vernichten. Der ‚Witz' an der Sache ist nun: In dem Fall „Radio Dreckland“ sind die Ermittlungsbehörden dieses Risiko eingegangen; sie hatten die beiden Beschuldigten schon im Sommer 2022 vorgeladen4; die Durchsuchungsbeschlüsse wurden aber erst im Dezember 2022 erlassen und im Januar 2023 genutzt. Konnte nun überhaupt noch etwas Interessantes gefunden werden? Oder wurde gerade das Mittel „Durchsuchung“ – durch Monate der Gelegenheit, Beweismittel zu vernichten – zu einem ungeeigneten Mittel? Nun mag gesagt werden: Vielleicht wurde die Gelegenheit ja nicht genutzt und das Mittel „Durchsuchung“ war also noch geeignet…
  • Kommen wird daher zu dem zweiten Gesichtspunkt: Beide Beschuldigten leisteten der Vorladung keine Folge, aber einer von beiden stellte einen Antrag auf Akteneinsicht. Dieser blieb erst lange in der Bürokratie hängen und wurde erst im Dezember dem zuständigen Staatsanwalt vorgelegt: „Ausweislich des Vermerks vom 19.12.2022 wurde es [das Akteneinsichtsersuchen] dem ermittelnden Staatsanwalt der Staatanwaltschaft Karlsruhe […] am 09.12.2022 vorgelegt. Von diesem wurde ferner vermerkt, dass das Akteneinsichtsersuchen zurückgestellt wurde, ‚um den Erfolg der für den 17.01.2023 beabsichtigten Durchsuchungsmassnahmen nicht zu gefährden.'“ (S. 24; Hv. hinzugefügt) Damit (mit dem Zitat im Zitat) sind wir also bei dem nächsten ‚Witz': Durch die Vorladungen war der Ermittlungserfolg der Durchsuchungsmassnahmen längst gefährdet… An dieser Stelle hakt das Landgericht ein und sagt: Es wäre – in Anbetracht des eh schon gefährdeten Ermittlungserfolgs – milder, aber nicht weniger geeignet gewesen, zunächst dem Akteneinsichtsantrag stattzugeben, und es dann noch mal mit einer Befragung zu versuchen: „Die Ermittlungsbehörden hatten sich am Anfang der Ermittlungen – trotz der vor allem in diesem Zeitpunkt möglichen Verschlechterung der Beweislage – bewusst für ein offenes Vorgehen entschieden und beide Beschuldigten zur Vernehmung geladen. Daraus muss geschlussfolgert werden, dass zunächst auf diesem Wege die weitere Erforschung des Sachverhalts erfolgen sollte. Wieso dann aber vier Monate später durch Bearbeitung des Akteneinsichtsersuchens – etwa durch Kontaktaufnahme und Erläuterung der Verdachtslage – auf einmal der Erfolg der Durchsuchungen gefährdet worden wäre, kann nicht nachvollzogen werden.“ (S. 25) In diesem Zusammenhang war wichtig: Nicht nur der Akteneinsichtsantrag blieb lange Zeit in der Bürokratie hängen, sondern auch schon die Vorladung im Sommer war verunglückt: „Ausweislich der bei den Akten befindlichen Ladungen vom 03.08.2022 zu polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen stand darin lediglich: ‚im Ermittlungsverfahren wegen Verstoss gegen § 20 Abs. 1 VereinsG ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigten zu hören.' […]. Es war einerseits lediglich der juristisch nicht korrekte Tatvorwurf ‚Verstoss gegen § 20 Abs. 1 VereinsG' [korrekt gewesen wäre vielmehr: § 85 bzw. ggf. § 86 StGB] genannt, andererseits waren weitere Angaben – etwa zur Tathandlung (Artikel auf D[reyeckland].-Online) und zur Tatzeit (ab 30.07.2022) unterblieben. Es wäre daher bereits deshalb fraglich, ob allein wegen des Nichterscheinens und Nichtreagierens auf eine Ladung in dieser Form hin von einer mangelnden Kooperations- bzw. Aussagebereitschaft und damit dem Scheitern dieser milderen Massnahme ausgegangen werden könnte.“ (S. 24) Die Gewährung der beantragten Akteneinsicht hätte also – so das Landgericht – als Gelegenheit genutzt werden können, den Beschuldigten zu sagen, worum es genau geht – und dann hätten die Beschuldigten vielleicht auch gesagt, welche Person den Artikel geschrieben hat – das Kürzel „FK“ steht ja eh unter dem Artikel; und aus Anlass der Durchsuchungen hat Fabian Kienert dann ja auch tatsächlich bestätigt, den Artikel geschrieben zu haben.
Es dürfte allen klar sein, dass dies eine sehr spezifisches Konstellation war, die sich genau so nie wiederholen wird. Das heisst: Auf das Ergebnis der landgerichtlichen Verhältnismässigkeit-Abwägung im Fall „Radio Dreyeckland“ lässt sich für künftige Verfahren nichts gründen. – Das Landgericht selbst spricht von einer „im hiesigen Fall bestehenden Sonderproblematik milderer Massnahmen“: „Bei der dargestellten Tatschwere des in Rede stehenden Delikts, der Verdachtslage und der im hiesigen Fall bestehenden Sonderproblematik milderer Massnahmen wäre es geboten gewesen, eine erneute Vernehmung des vormals Mitbeschuldigten R. – nach entsprechender genauerer Unterrichtung vom Vorwurf – zu versuchen, bevor Durchsuchungsmassnahmen mit den dargelegten Eingriffen in die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit vollzogen werden, die ohne Kenntnis des Richters von der Reaktion [= Akteneinsichts-Antrag] des nach § 18 MStV verantwortlichen Beschwerdeführers R. richterlich angeordnet worden sind.“ (S. 26)

Frage: Hat denn die jetzige Entscheidung des Landgerichts zu den Durchsuchungen Einfluss auf das weitere Strafverfahren gegen Fabian Kienert?

Antwort: Nein, denn das Ziel der damaligen Durchsuchungen war herauszufinden, welche Person den inkriminierten Artikel geschrieben hat. Da sich Fabian Kienert im Zuge der Durchsuchungen als Autor des Artikels bekannt und die Polizei auch hat entsprechende screen shots anfertigen lassen, kommt es insoweit auf weitere Beweismittel (aus den rechtswidrigen Durchsuchungen) nicht mehr an.

Frage: Wie würdest Du generell die Entwicklung der politischen Repression einschätzen? Gibt es so etwas wie eine Art Verschärfung oder gar eine Rechtsentwickung im Staatsapparat? Und in diesem Zusammenhang: Wie siehst Du die Situation der linken und ‚linksradikalen' Strömungen (sofern es sie noch gibt) im Verhältnis zum Umgang mit der bzw. zur Abwehr der politischen Repression?

Antwort: Mit derartigen globalen Fragen tu ich mich immer etwas schwer; mir fällt dazu über das, was ich dazu schon bei früheren Gelegenheiten gesagt habe5, nichts Neues ein. Eines scheint mir jedenfalls klar zu sein: Radio Deyeckland sprach ja mal von einer „anti-linken Agenda“ der Staatsanwaltschaft Karlsruhe.6 Wenn es die gäbe, wäre das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Journalisten von Radio Dreyeckland nicht dermassen konfus und nachlässig geführt worden. Ausserdem ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichts, dass das Ermittlungsverfahren nicht von der Karlsruher Staatsanwaltschaft selbst in Gang gesetzt, sondern von der Freiburger Polizei angestossen wurde: „Mit Strafanzeige vom 09.11.2022 wegen ‚Zuwiderhandlung gegen Verbote nach § 20 Vereinsgesetz' brachte das Polizeipräsidium Freiburg – Kriminalinspektion 6 – bei der für Staatsschutzdelikte zuständigen Staatsanwaltschaft Karlsruhe zur Anzeige, dass es ‚mit Datum vom 30.07.2022 auf der Internetseite des als politisch links einzuordnenden lokalen Rundfunksenders ›D.‹ (›D.‹) https:// [...] .de/ zur Veröffentlichung eines Artikels mit folgendem Titel gekommen' sei: ‚Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung krimineller Vereinigung' eingestellt.' und dass ‚das Ende dieses Beitrages mit einem Link zu den Archivseiten der verbotenen Internetplattform ›linksunten.indymedia.org‹ versehen' worden sei. […]. Der Anzeigenvorlage war vorausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft auf telefonische Mitteilung dieses Sachverhalts am 02.08.2022 durch die o.g. Polizeidienststelle einen Verdacht wegen eines Verstosses gemäss § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VereinsG gegen den verantwortlichen Redakteur mit dem Kürzel ‚[...]' sowie gegen den Verantwortlichen des Online-Auftritts des o.g. Radiosenders bejaht hatte.“ (S. 2, 3; Hv. hinzugefügt) Die ersten (bekannten) Schritte des Ermittlungsverfahrens waren also die polizeiliche Lektüre des Artikels auf der Webseite von Radio Dreyeckland und der anschliessende Anruf der Freiburger Polizei bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe.

Frage: Du sagst: „Wenn es die [‚anti-linke' Agenda] gäbe, wäre das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Journalisten von Radio Dreyeckland nicht dermassen konfus und nachlässig geführt worden.“ – Inwiefern findest Du denn, dass das Vorgehen der Ermittlungsbehörden „konfus“ und „nachlässig“ war? Verharmlost Du jetzt nicht den staatlichen Angriff (eine Haltung bzw. Praxis [‚Verharmlosung'], die wir beide kürzlich noch kritisiert hatten7)?

Antwort: „Konfus“ war das Vorgehen, aus den gerade schon dargestellten Gründe: (1.) Die verunglückte Vorladung im Sommer („weitere Angaben – etwa zur Tathandlung (Artikel auf D[reyeckland].-Online) und zur Tatzeit (ab 30.07.2022) [waren] unterblieben“). (2.) Die Beschuldigten wurden vor den Durchsuchungen von dem Ermittlungsverfahren informiert – hätten also Beweismittel vernichten können, wenn sie gewollt hätten – und später (als das Kind zumindest schon in den Brunnen gefallen sein konnte) berief sich die Staatsanwaltschaft auf einmal auf die Gefahr, dass der Erfolg der Durchsuchungen gefährdet werden könne, wenn die Beschuldigten von dem Ermittlungsverfahren erfahren – obwohl sie eh schon seit Monaten informiert waren... – Was ist denn das anderes als konfus? Und „nachlässig“ war das Vorgehen, weil Staatsanwalt Graulich nach meinem ganz starken Eindruck schlicht nicht auf dem Schirm hatte, dass die Unterstützung einer Vereinigung nur möglich ist, wenn sie noch existiert. Hätte er dagegen die Notwendigkeit der Fortexistenz der Vereinigung bestreiten wollen, dann er irgendein Argument vorgebracht, als ich diesbezüglich (als Presse) nachfragte oder spätestens als die VerfahrensvertreterInnen der Durchsuchungs-Betroffenen darauf hinwiesen. Noch in seiner Antwort auf die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse versuchte der Staatsanwalt augenscheinlich diesem Problempunkt schlicht auszuweichen.8 Erst das Oberlandesgericht besserte dann an diesem Punkt die Argumentation der Staatsanwaltschaft nach (indem es aus der Archiv-Veröffentlichung einen Verdacht auf Fortbestand des alten BetreiberInnenkreises ableitete). – Mir scheint fast, Staatsanwalt Graulich (der ja schon das § 129-Ermittlungsverfahren gegen die vermeintlichen Mitglieder des alten BetreiberInnenkreis von linksunten 2022 eingestellt hatte), wollte mit seiner Anklage gegen Fabian Kienert gar keinen Erfolg haben.

Frage: Gibt es Deines Erachtens also gar keine „anti-linke Agenda“?
Antwort: Der bürgerliche Staat (als Ganzes) hat meines Erachtens eine anti-linke Tendenz, eben weil er bürgerlicher Staat ist – und deshalb geht er oft (aber nicht immer) gegen linksaussen strenger vor, als gegen rechtsaussen. Aber das nun gerade die Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine – über den staatlichen Durchschnitt hinausgehende, subjektiv besonders akzentuierte – „anti-linke Agenda“ hat, scheint mir – anhand des vorliegenden Falls – doch ziemlich unplausibel zu sein.

Frage: Auch wenn Du Dich mit „globalen Fragen“ schwer tust: Was muss Deiner Meinung nach geschehen, damit ‚linke Anti-Repressionsarbeit' in Zukunft nicht mehr ganz so hilflos und kraftlos erscheint? Und glaubst du, dass die „deutsche Linke“ (wenn diese Sammelbezeichnung gestattet ist) überhaupt noch aus dem Zustand der Dauerkrise rauskommen kann? Oder muss das Jahr 1968 (endgültig) aus der Geschichte gestrichen werden? – und wenn JA, durch was ersetzt werden?

Antwort: Zu Frage 1: Mir scheint, linke Anti-Repressionsarbeit kann nicht kraftvoller aussehen, als die Linke insgesamt ist. Zu Frage 2.: a) Mir scheint, dass heute kaum noch gesagt werden kann, die Schwäche der Linken sei ein spezifisch-deutsches Problem. In wieviel Ländern sind denn linke Kräfte heute bedeutend stärker als in der BRD? b) Ich kann nicht in die Zukunft schauen, aber die Zukunft/Geschichte ist prinzipiell offen. Zu Frage 3: Mir scheint „68“ ist durchaus wirkmächtig – wenn auch nicht gerade das kapitalismus-kritische (mehr war es ja eh kaum) Element darin.

Frage: Zum Punkt 2. a) würde ich gern noch mal nachhaken: Ich stimme zwar zu, dass die Schwäche der Linken ein „internationales“ Problem ist, aber trotzdem werde ich das Gefühl nicht los, dass gerade in Deutschland es Linke besonders schwer haben. Ich bin zwar kein Freund historischer Analogiebildungen, aber der „autoritäre Charakter“ scheint mir schon auch im besonderen Masse ein „deutsches“ Phänomen zu sein. Siehst Du die Erblast der Vergangenheit9 eher als vernachlässigbares Problem an, oder steckt im „deutschen Wesen“ immer noch der Keim des Faschismus? Die Witze über „Bahnsteigkarten“ und „Rasen betreten verboten“-Schilder kommen ja sicherlich nicht von ungefähr, oder?

Antwort: Mir scheint zum einen: Der Rechtspopulismus ist in der BRD nicht unbedingt ein grösseres Problem als in vielen anderen europäischen Ländern und den USA. Im Gegensatz zu anderen Staaten, ist er in der BRD (noch) nicht an Regierungen beteiligt (gewesen). Es gibt meines Erachtens in der BRD – als Spätwirkung des ‚Fehlens' einer bürgerlichen Revolution – einen fortwirkende Antiparlamentarismus und juristischen Antipositivismus. Aber eine proletarische Revolution blieb in allen führenden (und auch den meisten nicht-führenden) kapitalistischen Ländern aus; die KPD der Weimarer Republik war (abgesehen von der KPdSU) eine der stärkeren Sektionen der Kommunistischen Internationale; „1968“ und dessen Nachwirkung in Form der sog. Neuen sozialen Bewegungen – gerade auch der militanten autonomen und antiimperialistischen Linken – scheint mir in der BRD nicht unbedingt schwächer ausgeprägt gewesen zu sein als in anderen Ländern (wenn auch sicherlich weniger klassenorientiert als in Frankreich und Italien). Die von Dir genannte Horkheimer/Adorno-Schrift habe ich nicht gelesen, aber ich stehe ja eh eher auf Pariser10 als Frankfurter Schule. Also: Ich würde sagen, die Spezifik der deutschen Geschichte ist zwar auf der Ebene der Staatsapparate, der Staatsschutzkonzeption sowie der Rechtstheorie und -ideologie weiterhin wirksam, aber in Bezug auf die (Schwäche der) Linke(n) erklärt die Spezifik der deutschen Geschichte nur den frühen Bruch der organisatorischen Kontinuität der ArbeiterInnenbewegung; aber sozialdemokratische und kommunistische Parteien sind ja nun mittlerweile in vielen Ländern marginalisiert. Und guck doch nur mal, in wieviel Ländern wir nicht einmal eine Parlamentspartei wie die Linkspartei haben…

Frage: Dann noch mal zurück ganz zu dem Anfang unseres Gesprächs – was ist denn (politisch) von der liberalen Parole aus dem 19. Jahrhundert, „Keine Eingriffe in Freiheit und Eigentum ohne Gesetz“, zu halten? Findest du die richtig oder falsch?

Antwort: Auch wenn die Parole eine liberale und keine kommunistische oder anarchistische ist, war und ist diese Parole meines Erachtens zumindest ein Schritt in die richtige Richtung: Sie hatte im 19. Jahrhundert eine spezifische anti-feudale Stossrichtung – die staatliche Exekutive war noch stark feudal geprägt, während die Parlamente bereits stark bürgerlich geprägt waren. Und die spezifisch anti-exekutive Stossrichtung der Parole scheint mir auch heute noch – auch aus anarchistischer und kommunistischer Sicht – aktuell und richtig zu sein: Die – bewaffnete – Exekutive ist der harte Kern der Staatsmacht. Dagegen ist es eher die Bourgeoisie – insbesondere in Deutschland und in den anderen Ländern, in denen zeitweilig der Faschismus siegte –, die das Vertrauen in die Parlamente verlor: Erst wurde mit verschiedenen exekutivstaatlichen Modellen experimentiert (z.B. die Präsidial-Diktatur-Phase am Ende Weimarer Republik); dann wurde auf die faschistische Karte gesetzt. Beides waren nicht gerade Erfolgsmodelle; insbesondere in der BRD und in Spanien setzten sich dann eher justizstaatliche Modelle durch: Die Justiz und insbesondere das Bundesverfassungsgericht nun sollen, die gesellschaftliche ‚Zerrissenheit'11, die Carl Schmitt (1888 - 1985) an der Weimarer Republik beklagte12, „integrieren“ (was Rudolf Smend13 [1882 - 1975] – ebenfalls schon zu Weimarer Zeit – als „Kernvorgang des staatlichen Lebens“ ansah). Ich würde jedenfalls sagen: Linke haben wenig zu gewinnen, wenn sie sich diesem eher justizstaatlichen Modell anpassen – auch wenn dies heute (angesichts der starken rechtspopulistischen Fraktionen in vielen Parlamenten) eine noch kühnere These ist als (sagen wir) von 1970 bis zum Aufstieg des Rechtspopulismus (mit teilweise stark justiz-feindlichen Tendenzen). Dieser Aufstieg des Rechtspopulismus hat aber vielleicht auch etwas mit der starken NGO-isierung (und Justizgläubigkeit) der Linken bzw. ehemaliger Linker seit 1989 zu tun… Jedenfalls ist es eine Binse, dass Freiheit nicht grenzenlos sein kann: Jedes Parkverbots-Schild und jedes Tempolimit im Strassenverkehr ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit; jede (zivil- oder straf)gerichtliche Entscheidungen gegen Beleidigungen ist ein Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit. Und wenn es schon ein Grundrecht auf Eigentum gibt, dann sollten es jedenfalls Linke richtig finden, dass Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz folgendermassen lautet: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“; und dass er nicht vielmehr lautet: „In Eigentum und Erbrecht darf nicht eingegriffen werden.“

Frage: Wie glaubst du überhaupt, kann der „bürgerliche Rechtshorizont“ (Marx) überschritten werden?

Antwort: Letztlich kann der „bürgerliche Rechtshorizont“ – wie Marx selbst sagte – erst in der kommunistische Gesellschaft höherer Phase (also im Unterschied zur sozialistischen Übergangsgesellschaft) überwunden werden: „In einer höheren Phase der kommunistischen Gesellschaft, nachdem die knechtende Unterordnung der Individuen unter die Theilung der Arbeit, damit auch der Gegensatz geistiger und körperlicher Arbeit, verschwunden ist; nachdem die Arbeit nicht nur Mittel zum Leben, sondern selbst das erste Lebensbedürfniss geworden; nachdem mit der allseitigen Entwicklung der Individuen auch ihre Productivkräfte gewachsen und alle Springquellen des genossenschaftlichen Reichthums voller fliessen – erst dann kann der enge bürgerliche Rechtshorizont ganz überschritten werden und die Gesellschaft auf ihre Fahne schreiben: Jeder nach seinen Fähigkeiten, Jedem nach seinen Bedürfnissen!“ (Kritik des Gothaer Programms, in: Karl Marx / Friedrich Engels, Gesamtausgabe. Erste Abteilung. Band 25, Dietz: Berlin, 1985, 3 - 25 [15 ] / dies., Werke.Band19, Dietz:Berlin, 1. Aufl.: 1962/ 9. Aufl.: 1987Werke.Band19, Dietz:Berlin, 1. Aufl.: 1962/ 9. Aufl.: 1987Werke.Band19, Dietz:Berlin, 1. Aufl.: 1962/ 9. Aufl.: 1987, 11 - 32 [21]) Bis dahin gilt es
  • das Recht als spezifische Form, die auch die Grenzen des möglichen Inhalts (des Rechts) determiniert, zu erkennen: „die Form, vorliegend: unterschiedliche juristische Formen (die jeweils zur Anwendung in Betracht kommen), sind – entgegen einem kruden Verständnis von Materialismus (s. Kasten auf S. 40) – nicht etwa gegenüber dem jeweiligen Inhalt nachrangig, sondern – wie Lenin sagt –: ‚Die Form ist wesentlich. Das Wesen ist formiert.'14 Denn der Inhalt existiert überhaupt nur als geformter; die Form ist die Existenzform des Inhalts.“15, „Sicherlich gibt es auch Anliegen der radikalen Linken, die sich in der Sprache von Demokratie und Menschenrechten ausdrücken lassen, aber die Inhalte, die für die radikale Linke spezifisch sind, lassen sich gerade nicht in dieser Sprache ausdrücken. Wie Rosa Luxemburg schon sagte: ‚Man wird in unserem ganzen Rechtssystem keine gesetzliche Formel der gegenwärtigen Klassenherrschaft finden. Wie also die Lohnsklaverei ‚auf gesetzlichen Wege' stufenweise aufheben, wenn sie in den Gesetzen gar nicht ausgedrückt ist?'>16 Dieses Schweigen des Rechtsdiskurses zu Klassen- und heute weitgehend auch Geschlechterherrschaft lässt sich nicht durch den Willen der radikalen Linken, ihre Anliegen in dieser Sprache auszudrücken, aufheben (Diskurse sind stärker als Menschen); vielmehr charakterisiert dieses Schweigen gerade den Rechtsdiskurs.“17 und
  • in dieser Spezifik auch seine spezifische Wirksamkeit / Relevanz, aber auch deren Grenzen (an)zuerkennen: „Recht ist Bestandteil der Realität, und so, wie die Realität für jede Linke – sei sie nun emanzipatorisch oder nicht – ein Bezugspunkt oder sogar der Bezugspunkt sein muss, gilt dies auch für die rechtlichen Aspekte der Realität. Die Frage kann also nicht sein, ob Recht ein Bezugspunkt für Linke sein kann, sondern nur wie die Bezugnahme erfolgt, wie die Linke ihr Verhältnis zum Recht definiert.“18

Oder anders gesagt: Das, was hier ‚positiv' ausgedrückt ist, ist ‚negativ'
  • sowohl eine Kritik an denen, die „die Bedeutung von Recht und Rechtsforderungen zu gering[…]schätzen“
  • als auch an denen, „die falschen Rechtsforderungen und auf falsche Art Rechtsforderungen […] stellen“.
Beide Seiten „konvergieren m.E. in einer falschen Analyse des Verhältnisses zwischen kapitalistischer Produktionsweise bzw. bürgerlichem Klasseninteresse einerseits und Recht andererseits – nur, dass sie unterschiedliche Konsequenzen aus der gleichen falschen Analyse ziehen. Beide halten jenes Verhältnis für zufällig“. Vielmehr steht „die Rechtsform aber „in einem notwendigen Zusammenhang mit der kapitalistischen Produktionsweise“ und „deren Überwindung [kann] deshalb nicht als Rechtsforderung formuliert werden“ – auch wenn „Rechtsforderungen dennoch für linke Politik notwendig sind“.19

Frage: Inwiefern ist die von Dir für richtig gehaltene Auffassung geeignet, den „bürgerlichen Rechtshorizont“ (zumindest in der Theorie) zu überwinden?

Antwort: Insofern als Rechtsillusionen nicht erfolgreich durch Rechtsnihilismus bekämpft werden können, sondern nur durch Realismus: Zum Beispiel den Gewerkschaften, aber auch den Linken insgesamt kann zur Zeit nichtmehr als Misstrauen in das Recht“ (also: kein Rechtsnihilismus) empfohlen werden. „Das Problem besteht vielmehr darin, dass die Gewerkschaftsbewegung“ und die Linken „kein reflektiertes Verhältnis zur Rechtsordnung“ haben.20 Ein „reflektiertes Verhältnis zur Rechtsordnung“ zu haben, würde dagegen einschliessen, zu erkennen, dass „Rechtsforderungen […] keine programmatische Diskussion ersetzen [können]; auch lassen sich keine politische Programme aus Rechtsforderungen oder gar Rechtsphilosophien ‚ableiten', vielmehr taugen Rechtsforderungen allenfalls als technische Konkretisierung und Umsetzung politischer Programme. Soviel Distanz gegenüber dem Recht sollte sich eine nicht nur ‚emanzipatorische', sondern auch realistische Linke allemal bewahren – […]. Statt pauschal Ent-Rechtlichung zu fordern oder genauso blind Verrechtlichung zu betreiben, ist vielmehr in jeder konkreten Situation nach Antworten auf die folgenden komplizierten Fragen zu suchen: ‚wie können unter Bedingungen verrechtlichter Beziehungen rechtliche Argumentationen der entpolitisierenden Funktion von Verrechtlichung entgegenarbeiten? Oder: wie können Legalstrategien Re-Politisierungsprozesse sozialer Konflikte eröffnen?'21“

Achim Schill

Fussnoten:

1 in: Die Neue Zeit. Feb. 1887, 49 - 62 = Karl Marx / Friedrich Engels, Gesamtausgabe. Erste Abteilung. Band 31, Akademie Verlag: Berlin, 2002, 397 - 413 (399 [Zeile 19 - 24]).

2 zuerst in BVerfGE 7, 198 - 230 (207): „Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es [das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung] schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]).“ (Die Quellenangabe im Zitat verweist im übrigen – ironischer- oder zynischerweise – auf eine Stelle im KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts...)

3 https://web.archive.org/web/20200124114101/http://interkomm.so36.net/archiv/2008-08-30/nse.pdf, S. 6 mit FN 9.

4 „Mit formlos versandten polizeilichen Vorladungen vom 03.08.2022 (pol. Az. ST/1527862/2022) wurden die Beschwerdeführer K. und R. gebeten, sich zum Zwecke der Anhörung als Beschuldigte ‚im Ermittlungsverfahren wegen Verstoss gegen § 20 Abs. 1 VereinsG' am 18.08.2022 um 10:00 bzw. 11:00 Uhr in der Kriminalinspektion 6 in Freiburg einzufinden.“ (S. 3)

5 Siehe zum Beispiel die Antworten, die ich dem Freien Senderkombinat Hamburg am 22. und 24.05.2023 auf die Frage, „Gibt es einen Kampf innerhalb der Institutionen – einen Linienkampf sozusagen?“, und zur These, „Der G20 hat ja… und auch die Vorbereitungen des G20 haben ja schon einige innenpolitische Veränderungen erbracht hinsichtlich der Verschärfungen aller möglichen Repressionsmöglichkeiten, gab (https://www.freie-radios.net/122165, ab Min. 19:50 bzw. ab Min 27:17 sowie – deutlich präziser und weniger verhaspelt als die vorgenannte Antwort ab Min. 27:17 –: https://www.freie-radios.net/122209, ab Min. 4:44) die Antwort, die ich dem Freien Senderkombinat Hamburg am 24.05.2023 auf die Frage, Wenn wir das, was wir aufgezählt haben, nich? – Hausdurchsuchungen Radio Dreyeckland, Eingriff dort in die Pressefreiheit, indymedia-Verbot, heute dann bei den KlimaaktivistInnen […], die vielen Verfahren wegen angeblicher PKK-Tätigkeit und so – wenn wir das alles zusammennehmen als juristischen Teil einer politischen Entwicklung […] wenn wir das so zusammennehmen: Lässt sich das so dann schon mal diskutieren?“, gab (https://www.freie-radios.net/122209, ab Min. 17:24, ab Min. 26:48 und insbesondere ab Min. 32:45 sowie ab Min. 47:28) meine Antwort auf Deine (Achims) Frage, siehst Du darin [in den Durchsuchungen, die am 02.08.2023 bei vermeintlichen Mitgliedern des ehemaligen BetreiberInnenkreises von linksunten stattfanden] einen ganz ‚normalen, juristischen Vorgang, der eben bemüht ist, der geltenden Rechtslage Geltung zu verschaffen?“, im Rahmen unseres Gesprächs für das untergrund-blättle vom 09.08.2022: https://www.untergrund-blättle.ch/politik/deutschland/durchsuchungen-linksunten-ein-unterstuetzbares-objekt-muss-her-7831.html und meine Thesen: „Die Ära Kohl war […] – trotz proklamierter ‚geistig-moralischer Wende' – weder ein zurück in die 50 Jahre noch gar in den NS und auch noch nicht der Bruch mit dem sozialstaatlich-fordistischen Kapitalismus-Modell der Nachkriegszeit, sondern eher eine Fortschreibung von Helmut Schmidts sozialdemokratischem ‚Modell Deutschland'. […]. In paradoxer Erfüllung der Wünsche der 68er-Bewegung brachte dann das Schröder/Fischer-Intermezzo eine Beschleunigung der gesellschaftlichen Liberalisierung, aber – nun auch für Deutschland – den Bruch mit dem sozialstaatlich-fordistischen Modell (Agenda 2010): […]. Die Merkel-Ära ist demgegenüber eher ein kleineres Übel – eine überraschend starke Fortschreibung der gesellschaftlichen Liberalisierung bei nicht mehr ganz so starker, weiterer Beschleunigung der ökonomischen Neoliberalisierung wie in der Schröder/Fischer-Zeit. […]. Diese einigermassen kuriose Situationen, dass CDU/CSU-geführte Regierungen (meist mit der SPD als Juniorparterin; eine Legislaturperiode auch mit der FDP zusammen) ein – aus unserer (vielleicht sehr speziellen) linken Sicht – kleineres Übel gegenüber den beiden vorhergehenden SPD/Grünen-Regierungen sind/waren, erklärt – durchaus in Konvergenz mit rechten Selbsterklärungen – den Aufstieg der AfD. Diese besetzt in der Tat eine politischen Raum, den in der Vergangenheit noch die Strauss, Dregger und Lummer von CDU und CSU besetzt hatten.“ (https://de.indymedia.org/node/283282, These 5 - 7) Es ist also jedenfalls nicht ausgemacht, dass die organisatorische Verselbständigung des Rechtspopulismus ausserhalb der Unionsparteien auch dessen Einflussgewinn bedeutet – und nicht vielleicht vielmehr eine Reaktion auf Einflussverlust darstellt.

6 „‚Die Staatsanwaltschaft will per Strafrecht ihre anti-linke Agenda durchsetzen. Der fortgesetzte Versuch in die Berichterstattung einzugreifen kann politisch nur eine Konsequenz haben', erklärt RDL Geschäftsführer Kurt-Michael Menzel, ‚nämlich die Auflösung der Staatsschutzabteilung der Karlsruher Staatsanwaltschaft.'“ (https://rdl.de/beitrag/staatsanwaltschaft-karlsruhe-erhebt-anklage-gegen-kritische-berichterstattung)

7 Zu einigen verharmlosenden Reaktionen auf die neuen Durchsuchungen bei vermeintlichen Mitgliedern des BetreiberInnenkreises von linksunten.indymedia, in: de.indymedia.org vom 13.08.2023; https://de.indymedia.org/node/297353 / https://de.indymedia.org/sites/default/files/2023/08/Krit_Presseschau_Durchsuch_02-08-2023.pdf.

8 „Auf das Erfordernis der Fortexistenz der verbotenen Vereinigung ging die Staatsanwaltschaft nicht explizit ein.“ (S. 9 des Landgerichtsbeschlusses) Sogar in ihrer Beschwerde gegen den Nicht-Eröffnungs-Beschluss des Landgerichts scheint die Staatsanwaltschaft – nach den Antworten, die ich auf meine Presseanfragen erhielt – auf diesen Punkt nicht eingegangen zu sein. Ich hatte u.a. gefragt: „Wie (mit welchen Argumenten und/oder Fundstellen) wendet sich Staatsanwaltschaft gegen die Auffassungen des Landgerichts: ‚§ 85 Abs. 2 StGB setzt die objektive Existenz einer Vereinigung der in § 85 Abs. 1 StGB bezeichneten Art im Zeitpunkt der Vornahme der Unterstützungshandlung voraus.' (S. 4) Es ‚kann bereits nicht von einer […] objektiven Existenz einer Vereinigung der in § 85 Abs. 1 StGB bezeichneten Art zum Zeitpunkt der Tathandlung ausgegangen werden. […].' (ebd.)“ Unter anderem auf diese Frage erhielt ich keine konkrete, sondern bloss eine allgemeine – an den meinen konkreten Fragen vorbeigehende – Antwort. Auch eine weitere Nachfrage führte zu keiner konkreteren Auskunft (siehe meinen Bericht über meine Korrespondenz mit der Pressestelle der Staatsanwaltschaft Karlsruhe: https://blogs.taz.de/theorie-praxis/tritt-die-staatsanwaltschaft-in-der-strafsache-gegen-den-radio-dreyeckland-journalisten-fabian-kienert-mit-leeren-haenden-vor-das-oberlandesgericht-stuttgart/).

9 „Die Menschen machen ihre eigene Geschichte, aber sie machen sie nicht aus freien Stücken unter selbstgewählten, sondern unter unmittelbar vorhandenen, gegebenen und überlieferten Umständen. Die Tradition aller todten Geschlechter lastet wie ein Alp auf dem Gehirne der Lebenden. Und wenn sie eben damit beschäftigt scheinen, sich und die Dinge umzuwälzen, noch nicht Dagewesenes zu schaffen, gerade in solchen Epochen revolutionärer Krise beschwören sie ängstlich die Geister der Vergangenheit zu ihrem Dienste herauf, entlehnen ihnen Namen, Schlachtparole, Kostüme, um in dieser altehrwürdigen Verkleidung und mit dieser erborgten Sprache die neue Weltgeschichtsszene aufzuführen. So maskirte sich Luther als Apostel Paulus, die Revolution von 1789-1814 drappirte sich abwechselnd als römische Republik und als römisches Kaiserthum, und die Revolution von 1848 wusste nichts Besseres zu thun, als hier 1789, dort die revolutionäre Ueberlieferung von 1793-95 zu parodiren. So übersetzt der Anfänger, der eine neue Sprache erlernt hat, sie immer zurück in seine Muttersprache, aber den Geist der neuen Sprache hat er sich nur angeeignet und frei in ihr zu produziren vermag er nur, sobald er sich ohne Rückerinnerung in ihr bewegt und die ihm angestammte Sprache in ihr vergisst.“ (Karl Marx, Der achtzehnte Brumaire des Louis Bonaparte, in: ders. / Friedrich Engels, Gesamtausgabe. Erste Abteilung. Band 11, Dietz: Berlin/DDR, 1985, 96 - 189 [96 - 97 ] / dies., Werke, Band 8, Dietz: Berlin/DDR, 1960, 111 - 207 [115])

10 = Anspielung auf Louis Althusser und andere AutorInnen der strukturalistischen Konjunktur in Frankreich in den 1960er Jahren.

11 Vgl. Helmut Ridder, „Das Menschenbild des Grundgesetzes“. Zur Staatsreligion der Bundesrepublik Deutschland, in: Demokratie und Recht 1979, 123 - 134 (127): „Schon Weimars antipositivistische, ‚Treu und Glauben' gegen den parlamentarischen Gesetzgeber und die ‚Gerechtigkeit' gegen das ergangene Gesetz mobilisierende und auf den Schild erhebende oberste Richter und Oberprofessoren der Rechts- und Staatslehre hatten im Kampf wider den undeutschen Legalismus in der Rechtsprechung seit der Mitte der 20er Jahre gewisse Anfangserfolge errungen. Weimars Notstandsregime hatte, keine Parteien mehr kennend, die schmählich undeutsche ‚Zerrissenheit' (ein von Carl Schmitt sehr geschätzter Ausdruck) durch schlichtes Unter-den-Teppich-Kehren einfach weggezaubert. Der Pakt mit den Nazis hatte breiten Konsens nachgeschoben, allerdings unvermeidlich auch eigensinniger Unverhältnismässigkeit und Exzessivität, dem Widersacher jeglicher solider antidemokratischer Staats- und Systemräson, aus blosser Kurzsichtigkeit ein breites […] Einlasstor geöffnet.“ (Hv. hinzugefügt)

12 „Der konkrete Verfassungszustand des heutigen Deutschen Reiches soll hier durch drei Begriffe kurz charakterisiert werden: Pluralismus, Polykratie und Föderalismus. […]. Jene drei Phänomene sind auf den ersten Bück nur durch den gemeinsamen Gegensatz verbunden, den Gegensatz gegen eine geschlossene und durchgängige staatliche Einheit, im übrigen aber unter sich verschiedener Natur. […]. Jede einzelne der drei Erscheinungen kann selbständig betrachtet und untersucht werden. Doch wird sie in der Wirklichkeit des staatlichen Lebens meistens mit einer oder beiden der andern Erscheinungen zusammen auftreten, sei es mit ihnen verbündet, sei es um ihnen entgegenzutreten und entgegenzuwirken. Immer kann das eine hinter dem andern Deckung nehmen und trotzdem gleichzeitig in den Missbräuchen des andern seine eigene Rechtfertigung finden. […] auch das pluralistische System verwandelt mit seinen fortwährenden Parteien- und Fraktionsvereinbarungen den Staat in ein Nebeneinander von Kompromissen und Verträgen, […]. Wie überhaupt bei den Beziehungen von Pluralismus, Polykratie und Föderalismus sind also auch hier viele Überschneidungen und sogenannte Querverbindungen möglich. Die letzte Folge eines solchen doppelt fundierten Pluralismus wäre eine völlige Zersplitterung der deutschen Einheit.“ (Carl Schmitt, Hüter der Verfassung, Duncker & Humblot: Berlin, 2016, 71, 72, 110; kursive Hv. im Original gesperrt; fette Hv. hinzugefügt) Siehe zu Schmitt: Friedhelm Hase, Carl Schmitt, in: des. / Karl-Heinz Ladeur, Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System. Studien zum Rechtsstaatsproblem in Deutschland, Campus: Frankfurt am Main / New York, 1980, 148 - 157.

13 Smend verfocht die These: Der Staat „lebt und ist da nur in diesem Prozess beständiger Erneuerung, dauernden Neuerlebtwerdens, […]. Es ist dieser Kernvorgang des staatlichen Lebens, wenn man so will, seine Kernsubstanz für die ich schon an anderer Stelle die Bezeichnung als Integration vorgeschlagen habe.“ (Verfassung und Verfassungsrecht, Duncker & Humblot: München / Leipzig, 1928, 18); „[d]er Staat ist nur, weil und sofern er sich dauernd integriert“ (ebd., 20). Siehe zu Smend: Friedhelm Hase, Rudolf Smend, in: des. / Karl-Heinz Ladeur, a.a.O. (FN 13), 140 - 147.

14 W.I. Lenin, Konspekt zu Hegel „Wissenschaft der Logik“, in: ders., Werke. Band 38, Dietz: Berlin/DDR, 1964, 77 - 229 (134).

15 Mein Text: Noch so ein Sieg und wir verlieren den Krieg. Die Schlacht von Asculum und das Berliner mg-Verfahren. Erweiterte schriftliche Fassung eines Beitrages zur Veranstaltung „Wie weiter im Kampf gegen den § 129 a / b?“ am 05.03.2008 in Berlin; https://web.archive.org/web/20200124114101/http://interkomm.so36.net/archiv/2008-08-30/nse.pdf, S. 39.

16 Rosa Luxemburg, Sozialreform oder Revolution?, in: dies., Gesammelte Werke. Bd. I/1, Dietz: Berlin/DDR, 1970, 367 - 466 (429).

17 Mein Papier: Warum Globale Soziale Rechte nicht antikapitalistisch sind, aber linke Politik trotzdem Rechtsforderungen braucht, in: trend. Onlinezeitung 5/2008; http://www.trend.infopartisan.net/trd0508/Buko%20GSR-Debatte_KURZ-FIN.pdf, S. 2.

18 ebd., S. 1; Hv. i.O.

19 ebd.

20 Hartmut Geil / Uwe Günther, Wie und wozu soll das Recht auf Arbeit verfassungsrechtlich abgesichert werden?, in: Marxistische Blätter Sept./Okt. 1978, 77 - 84 (79); https://web.archive.org/web/20201230041536/http://antikaprp.blogsport.eu/files/2016/10/geil_guenther_recht_a_arbeit_marx_bl_1978.pdf; Hv. hinzugefügt.

21 Ulrich Mückenberger, [Abschnitt] II., in: Rainer Erd / Ulrich Mückenberger / Friedhelm Hase, Antikapitalistische Gewerkschaftspolitik als Rechtsprogramm, in: Kritische Justiz 1975, 46 - 69 (57 - 64 [63]); https://doi.org/10.5771/0023-4834-1975-1-24.

22 ab Seite 3 des Digitalsats.

23 S. 61 der gedruckten und S. 63 der digitalen Seitenzählung bis S. 69 bzw. 71.



Zum Weiterlesen

Peter Schöttler, Friedrich Engels und Karl Kautsky als Kritiker des „Juristen-Sozialismus“, in: Demokratie und Recht 1980, 3 - 25 22 (eine längere Fassung erschien auf Ndl. in: Recht en Kritiek 1977).

Rolf Hosfeld / Michael Kreutzer: Eine einsame Provokation. Die West-Berliner Inszenierung der „Ermittlung“ von Peter Weiss und die Probleme juristischer Faschismus-Bewältigung, in: http://inkrit.de/mediadaten/archivargument/DA125/DA125.pdf und http://inkrit.de/mediadaten/archivargument/DA125/DA125.pdf, 61 - 69 23.

Ingeborg Maus, Verrechtlichung, Entrechtlichung und Funktionswandel von Institutionen, in: dies.,Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink: München, 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9).

In der Strafanzeige wurde Radio Dreyeckland als „politisch links einzuordnenden“ charakterisiert.