Einschränkung der Grundrechte Coronakrise: Bild-Text-Beiträge aus dem NRW-Südzipfel

Politik

Durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 1.1.2001 und besonders durch seine Änderung vom 27.3.2020 (mit Zustimmung von CDU/CSU, SPD, GRÜNE und Stimmenthaltung von DIE LINKE und AfD) werden Behörden ermächtigt:

Coronakrise: Bild-Text-Beiträge aus dem NRW-Südzipfel
Mehr Artikel
Mehr Artikel

Coronakrise: Bild-Text-Beiträge aus dem NRW-Südzipfel Foto: NRW-Spielplatz.

11. Mai 2020
1
0
3 min.
Drucken
Korrektur
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2,2 GG), der Freiheit der Person (Art. 2,1 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 GG) , der Versammlungsfreiheit (Art. 8,1 GG), des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13,1 GG) einzuschränken und ein berufliches Tätigkeitsverbot (Art. 12 GG) zu verhängen.

Wir, Bürgermeister und Senat,
Wir haben folgendes Mandat
Stadtväterlichst an alle Klassen
Der treuen Bürgerschaft erlassen.


Der Obrigkeit gehorchen, ist
Die erste Pflicht für Jud'und Christ.
Es schliesse jeder seine Bude,
Sobald es dunkelt, Christ und Jude.


Wo ihrer drei beisammenstehn,
Da soll man auseinandergehn.
Des Nachts soll niemand auf den Gassen
Sich ohne Leuchte sehen lassen.








Wer auf der Strasse räsoniert
Wird unverzüglich füsiliert;
Das Räsonieren durch Gebärden
Soll gleichfalls hart bestrafet werden.


Vertrauet eurem Magistrat,
Der fromm und liebend schützt den Staat
Durch huldreich hochweisliches Walten;
Euch ziehmt es, stets das Maul zu halten.

Harry Heine & Wilma Ruth Albrecht

Hinweis:

Heines Spottpoem nach: Erinnerung aus Krähwinkels Schreckenstagen 1853/54; in: Werke, Digitale Bibliothek Band 4; zum Zusammenhang s. Wilma Ruth Albrecht, Harry Heine. Aachen: Shaker, 2007 [= Berichte aus der Literaturwissenschaft, 112 p.]