Mindeststandards werden eingefordert: Abschiebehäftlinge dürfen nicht in Gefängnis-ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden. Sollten sie aufgrund mangelnder Kapazitäten in eine Haftanstalt eingesperrt werden, auf deren Gelände sich auch Strafgefangene befinden, so muss vorab vom Haftrichter überprüft werden, ob tatsächlich eine unvorhersehbare Notlage vorliegt, die das nötig macht. Über die Entscheidung des EuGH haben wir mit Rechtsanwalt Peter Fahlbusch gesprochen. Er hat einen pakistanischen Geflüchteten vertreten, der gegen seine mehrere Woche andauernde Unterbringung in der Haftanstalt Hannover, gemeinsam mit Strafgefangenen, vorgegangen ist.
EuGH: Abschiebehäftlinge dürfen nicht in Gefängnis-ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden.
Der europäische Gerichtshof hat hat diesem Donnerstag entschieden: Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, dürfen nicht gemeinsam mit Straftätern inhaftiert werden.

Autor: Fabian
Radio: RDL Datum: 12.03.2022
Länge: 15:48 min. Bitrate: 320 kbit/s
Auflösung: Stereo (48000 kHz)
Diesen Artikel...