Dieser Satz gehört zu den Grundrechten, sollte also unmittelbar, für alle gleich gelten. Im Rahmen des Asylkompromisses 1993 wurde aber genau dieses Grundrecht eingeschränkt. Da wurde die „sicheren Drittstaatenregelung“ in Art. 16 a Abs.2 GG eingeführt. Damit wurde denjenigen das Grundrecht auf Asyl entzogen, die aus einem sogenannten „sicheren Drittstaat“ einreisen (mit bestimmten Ausnahmeregelungen). In einem sicheren Drittstaat wird per definitionem Flüchtlingsschutz gewährleistet, was auch meint, dass in diese Länder ohne Prüfung individueller Bedürfnisse überstellt werden kann. Wer es schafft nach Deutschland zu kommen wird schon seine Gründe dafür haben. Wer hier Asyl beantragen möchte landet ersteinmal in einem Asylbewerberheim. Dort gelten strenge Auflagen,in den meisten Bundesländern dürfen AsylbewerberInnen den Landkreis in dem das Heim steht nicht verlassen. In Sachsen Anhalt wurde diese sogenannte Residenzpflicht nun gelockert und die Menschen dürfen sich in ganz Sachsen Anhalt bewegen.
Gespräch mit Frauke Sonnenburg (Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt), zur Lockerung der Residenzpflicht von Flüchtlingen in Sachsen-Anhalt
In unserem Grundgesetz ist in Artikel 16a Abs. 1 der Satz „Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht“ zu finden.

Autor: tagesaktuelle Redaktion
Radio: corax Datum: 18.03.2011
Länge: 08:29 min. Bitrate: 320 kbit/s
Auflösung: Stereo (44100 kHz)
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