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Fixierung in der Psychiatrie

Nach dem deutschen Grundgesetz Artikel 2 hat jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 104 des Grundgesetzes sagt dann noch einmal audsrücklich und genauer dass die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur ein Richter zu entscheiden, niemand sonst. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ausserdem dürfen Festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

So sagt es zumindest das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Ende Januar 2018 hat das Bundesverfassungsgericht eine Anhörung über zwei Verfassungsbeschwerden durchgeführt. Es ging dabei um die Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung.

Klage haben ein Mann aus Baden-Württemberg und ein Mann aus Bayern eingereicht, die erfolglos Schadenersatz und Schmezensgeld für die auf Grund der Fixierung erlittenen Verletzungen geltend gemacht haben.

Radio Loca berichtete in diesem Zusammenhang mehrere Monate lang über das Thema "Fixierung in der Psychiatrie".

Autor: loca

Radio: Querfunk Datum: 19.08.2018

Länge: 02:19 min. Bitrate: 128 kbit/s

Auflösung: Stereo (44100 kHz)