Über dieses Verbot wurde ein längerer Rechtsstreit geführt, der kürzlich mit einer Entscheidung des deutschen Verfassungsgericht endete, die eine Nicht-Entscheidung war: Die von den seinerzeitigen AdressatInnen der Verbotsverfügung erhobene Verfassungsbeschwerden wurde „nicht zur Entscheidung angenommen“:
„Die Verfassungsbeschwerden zeigen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Fachrechts Verfassungsrecht verkannt haben könnte. […]. Hier stützen die Beschwerdeführenden ihre Rügen […] im Wesentlichen darauf, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Verbotsverfügung ihre Grundrechte verletze. Eine mögliche Grundrechtsverletzung gerade durch die gerichtlichen Entscheidungen wird damit nicht substantiiert.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/rk20230201_1bvr133620.html, Textziffer 12)
„Nicht substantiiert“ heisst soviel wie: Nicht prüffähig – zu den entscheidenden Fragen wurde nichts rechtsrelevantes Nachvollziehbares vorgetragen.)
Aus diesem Anlass habe ich ein längeres Interview mit Detlef Georgia Schulze, der/die schon seit Jahren immer wieder mal in linker Antirepressionsarbeit aktiv ist und sich auch akademisch mit Fragen der Rechtstheorie2 beschäftigt hat, geführt. Die (bisherigen) Antworten von dgs lassen sich in acht Thesen zusammenfassen, die ich hier zum Anlass für einige Erläuterungen und ergänzende Überlegungen nehmen möchte.
Für die Repression gegen die deutsche Linke wieder aus der Mottenkiste hervorgekramt:
Das sogenannte öffentliche Vereinsrecht
Seit Ende der 1960er waren Linke mit deutscher Staatsangehörigkeit in der BRD mit staatlicher Repression – abgesehen vom Demonstrationsstrafrecht – vor allem in Form• des Radikalen-Erlasses von 1972, mit dem – vor allem linke – sogenannte „Extremisten“ aus dem Öffentlichen Dienst ferngehalten wurden, einerseits und
• des Sonderrechtssystem um die § 129 (Kriminelle Vereinigung) und § 129a des deutschen Strafgesetzbuches herum andererseits
konfrontiert. Zuvor war allerdings – im Kontext des KPD-Verbotes von 1956 – das sogenannte öffentliche Vereinsrecht3 von grosser Bedeutung für das Vorgehen des BRD-Staatsapparates gegen KPD-nahe Vereinigungen4. Seit den 1970er Jahren wurden das öffentliche Vereinsrecht dann vor allem für sog. ausländische und „Ausländervereine“ in der BRD von Bedeutung. Für „Vereine“, deren Mitglieder überwiegend oder ausschliesslich deutsche Staatsangehörige waren, verlor das öffentliche Vereinsrecht stark an Bedeutung – sodass vielen aus Anlass des ‚linksunten-Verbots‘ der Unterschied zwischen öffentlichen und bürgerlichem Vereinsrecht nicht bekannt war bzw. ihn nicht verstanden und nicht beachteten.
So hiess es zum Beispiel in einem Artikel bei de.indymedia: „Begründet wurde das polizeistaatliche Vorgehen mit hahnebüchenen Floskeln, ermöglicht durch einen vereinsrechtlichen Kopfstand: linksunten wurde kurzerhand zu einem Verein erklärt.“ (Jetzt erst recht: „Wir sind alle linksunten.indymedia!“, in: de.indymedia vom 11.09.2017; https://de.indymedia.org/node/13855)5
Nur so absurd war die diesbezügliche staatliche Begründung gar nicht – denn während im bürgerlichen Vereinsrecht Dinge wie Vorstand, Satzung und gegebenenfalls Eintragung ins Vereinsregister eine Rolle spielen, ist der Vereins-Begriff des deutschen öffentlichen Vereinsrechts nahezu konturlos:
„Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html; meine Hervorhebungen)
Mal abgesehen von der Frage des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens der Verbotsgründe6 handelte es sich also weniger um behördliche Willkür als um unerfreuliches Gesetzesrecht. Dies nicht beachtet zu haben, dürfte dazu beigetragen haben, den vermeintlich leichten Weg7 zum Bundesverwaltungsgericht (in Leipzig) und dann zum Bundesverfassungsgericht (in Karlsruhe) gewählt zu haben – statt den politischen Widerstand gegen das Verbot zu organisieren.
These 1: Es mangelte an einer expliziten Reaktion des alten BetreiberInnenkreises
Es gab kein klares Statement vom BetreiberInnen-Kreis zu der Verbotsverfügung. Dadurch fehlte es an einer Orientierung, wie man adäquat auf das Verbot hätte reagieren können. Erst wurde mittels einer Fotomontage auf das „Streisand-Effekt“ genannte Phänomen angespielt, dass der Versuch, etwas zu unterdrücken oder geheimzuhalten, manchmal gerade Aufmerksamkeit für die Sache oder Information erzeugt. Damit wurde immerhin ein gewisser rebellischer Geist gezeigt, dann war man „zur Zeit offline“ (also abwarten und Tee trinken) und dann stellte man den Betrieb einfach ein (die Zeitschrift „radikal“8 hatte trotz Repression für deutlich längere Zeit weitergemacht). Dann wurde Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (statt also auf eine gewisse Solidarisierungsbewegung zu setzen) und die öffentlichen Statements wurden den AnwältInnen überlassen (die ja im wesentlichen ein ‚professionelles‘ Herangehen haben und haben müssen, auch wenn sie politisch interessiert und parteilich sein sollten – ‚Die Institutionen sind mächtiger als die einzelnen Menschen‘9). Also ganz ehrlich: für eine politisch (durchdachte) Kampagne von ‚Linksradikalen‘ klingt das doch recht merkwürdig; um nicht zu sagen: widersprüchlich bis konfus.
These 2: Das juristische Vorgehen der VerbotsadressatInnen war von einem Widerspruch zwischen dem Wunsch, (offensiv) Klage gegen das Verbot zu erheben, und dem Wunsch, (defensiv) die strafrechtlichen Risiken zu minimieren, gekennzeichnet.
Vor einem Verwaltungsgericht wäre es wichtig gewesen, als Kläger offensiv die (vereins-)rechtlichen Interessen zu vertreten. Und dazu hätte man sich erst mal zu linksunten ‚bekennen‘ müssen. So ist so ist nun einmal die Regelung in Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz10 und § 42 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung11. Diese Regelung kann zwar politisch in Frage gestellt und eine Änderung angestrebt werden. Aber – abgesehen von der Frage, ob die dann noch rechtzeitig für das linksunten-Verfahren gekommen wäre – wurde auch das nicht gemacht. Statt dessen wurden sich Illusionen gemacht.
Um aber das strafrechtliche Risiko zu minimieren – was legitim ist, aber (1.) nicht deutlich kommuniziert wurde und (2.) im Widerspruch zum aktiven/offensiven verwaltungsrechtlichen Klagen stand –, hatte man sich dazu entschlossen, mit linksunten nichts zu tun zu haben oder das eventuelle Zutunhaben jedenfalls in der Schwebe zu lassen12. Dadurch hat man es dem Bundesverwaltungsgericht aber verunmöglicht, die Rechtmässigkeit der Verbotsverfügung zu prüfen. Man kann nur vom einem Glück im im Unglück sprechen, dass das Verwaltungsgericht den Unterschied von Medium und HerausgeberInnenkreis anerkannte und zum Ausdruck brachte. Das könnte immerhin der Schlüssel dafür sein, zumindest das Medienverbot zurückzuschlagen (das es noch kein ‚neues linksunten‘ gibt, liegt nicht in erster Linie am Verwaltungsgericht13). Dafür die Vereinsförmigkeit des alten HerausgeberInnenkreises als gegeben anzusehen, sind allerdings die RichterInnen am Bundesverwaltungsgericht (und die GesetzgeberInnen des deutschen Vereinsgesetzes) in der Tat verantwortlich. Aber beide Frage (Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Verbotsgründe und Vereinsförmigkeit des Verbotsobjekts) müssen unterschieden werden.
These 3: Die Weite des vereinsgesetzlichen Vereins-Begriffs wurde ignoriert – und dadurch die Bedrohlichkeit/Durchsetzbarkeit des Verbotes unterschätzt.
§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz bestimmt: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“14
Mit dieser Definition kann im Prinzip fast jeder Zusammenschluss von drei oder mehr Personen als „Verein“ deklariert werden. Und auch Medienherausgeber können natürlich vereinsförmig organisiert sein (z.B. die SPD als de facto-Herausgeberin15 des „vorwärts. Zeitung der deutschen Sozialdemokratie“ oder die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH als Verlegerin der FAZ16). Es ist also ein Irrglaube, dass Medienherausgeber aus grundrechtlichen Gründen vor Vereinsverboten geschützt wären. Diese Auffassung müsste vielmehr erst theoretisch entwickelt und argumentativ begründet werden. Denn frühere Verbote von ‚Medienorganisatinen‘ wurden vom Bundesverwaltungsgericht und der deutschen Rechtswissenschaft entweder gar nicht beanstandet oder jedenfalls nicht unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass es sich um Verlage und Fernsehsender handelt.
Das einzige, wo hinsichtlich des Vereins-Begriffs vielleicht hätte angesetzt werden können, war das Definitionsmerkmal ‚Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung‘ (meine Betonung). Ich war (als Ex-Trotzkist) noch nie bei einer Gruppensitzung von autonomen Basisaktivisten dabei, aber selbst wenn jeder machen kann, was er/sie will, muss es so etwas geben wie eine koordinierte Willens- oder Beschlussfassung; sonst kommt man ja nicht zu Potte. Ob das dann ‚Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung‘ ist? Ich vermute, das BVerwG hat nicht ganz ohne Gründe, die Vereinsförmigkeit des BetreiberInnenkreises von linksunten bejaht. Nur die innenministerielle Namensverwechselung zwischen Medium und HerausgerberInnenkreis (der hiess nämlich nicht „linksunten.indymedia“, sondern „IMC linksunten“17), hätte dem Gericht allerdings auffallen können (die AnwältInnen der Betroffenen interessierte es aber anscheinend auch nicht)!
These 4: Das Verbot wurde als persönliches Wahlkampfmanöver de Maizières verharmlost18 und so auf die leichte Schulter genommen
Es stimmt zwar, dass dass das linksunten-Verbot auch eine Reaktion auf die Randale im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel 2020 in Hamburg war, und insofern konnte man es als staatsaktionistischen Exzess ansehen. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem ein ernsthafter Angriff des deutschen Staates (oder zumindest einer Fraktion davon) auf eine linke Struktur war. Dieser Angriff hatte einen nicht unerheblichen politischen Schaden für die Linke insgesamt gehabt (und nicht nur publizistisch). Und das Beispiel Radio Dreyeckland, wo es kürzlich wegen des Setzens eines Links auf das Archiv von linksunten, zu Hausdurchsuchungen kam, zeigt, dass dieser Schaden bis heute noch Konsequenzen hat.
These 5: Es wurde auf die BMI-These vom „[e]rste[n] Verbot einer linksextremistischen Vereinigung“ hereingefallen.
Im Untertitel der das Verbot begleitenden Pressemitteilung (s. noch einmal Fussnote 1) behauptet das Innenministerium, es handele sich bei dem ‚linksunten-Verbot‘ um das „Erste Verbot einer linksextremistischen Vereinigung“19. Zweck der Falschbehauptung war vermutlich, einen Nachholbedarf an Repression gegen links zu behaupten.
Trotzdem übernahm Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk bei einem Vortrag am 10. Januar 2019 in der Kunsthalle Berlin-Weissensee20 die innenministerielle These.21 Zweck der Falschbehauptung in letzterem Fall vermutlich: Leute durch Dramatisierung / durch Postulierung einer neuen Qualität der Repression zu mobilisieren.
Richtiger war dagegen die Darstellung im Schattenblick: Dort wurde immerhin das vereinsrechtliche Vorgehen gegen Vereinigungen mit „aussenpolitische[n] Bezüge“ seit den 1970er Jahren erwähnt22; auch wurde das vereinsrechtliche Vorgehen (wenn auch nicht sonderlich klar erklärt) zu dem strafrechtlichen Vorgehen gemäss § 129a Strafgesetz, das vor allem in den 1970er und 1980er Jahren dominierte, ins Verhältnis gesetzt (wird dieser Vergleich expliziert zeigt sich: Lange Zeit gingen die BRD-Staatsapparate gegen rechte Strukturen maximal mit Vereinsverboten vor, während sie vor allem in den 1970er und 1980er Jahre mit der Keule der Anti-Terror-Gesetzgebung gegen links zuschlugen – also von wegen ‚Nachholbedarf für Repression gegen links‘…):
„Ausserhalb aussenpolitischer Bezüge, wie im Falle eines türkischen und eines palästinensischen Vereines, ist das Mittel des Vereinsverbotes bislang vor allem gegen islamistische und rechtsradikale Gruppierungen zur Anwendung gelangt. Die in der Pressemitteilung des BMI vom 25. August eigens als Unterüberschrift aufgeführte Zeile ‚Erstes Verbot einer linksextremistischen Vereinigung‘ signalisiert staatliche Handlungsbereitschaft gegen links, was auf rechten Portalen mit einiger Genugtuung quittiert wurde. Ob das BMI nicht zum Mittel des politischen Strafrechtes nach Paragraph 129 a gegriffen hat, weil es für die Qualifikation des wie ein öffentliches Medium agierenden Portals als terroristische Vereinigung nicht gereicht hätte, wurde dort nicht weiter kommentiert.“ (http://www.schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0298.html; Fortsetzung: http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0299.html)
Allerdings fehlte auch in dem Schattenblick-Artikel ein Hinweis auf das 1970 auf Landesebene (Baden-Württemberg) gegen die Heidelberger Ortsgruppe des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS) verfügte Verbot23 und vor allem ein Hinweis auf die zahlreichen Vereinsverbote im Zuge der KommunistInnenverfolgung in der BRD der 1950er und 1960er Jahre. Diese Vereinsverbote wurde zwar zumeist ebenfalls auf Landes- (oder Regierungsbezirks-)Ebene verfügt; in zwei Fällen (der FDJ und der VVN) stellte die Bundesregierung Verbotsanträge beim Bundesverwaltungsgericht (Vereinsverbote waren damals anders geregelt als seit 1964 durch Inkrafttreten des Vereinsgesetzes):
„Am 29. September 1953 beschloss das Bundeskabinett, beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag gegen die FDJ in Westdeutschland auf Feststellung gemäss § 129a StGB [s. dazu den Anhang (S. 11)], Art. 9 Abs. 2 GG zu stellen, und beauftragte den Bundesminister des Innern mit der Durchführung des Verfahrens. Daraufhin hat der Bundesminister des Innern mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1953, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 1953, beantragt zu erkennen: Es wird im Sinne von § 129a StGB festgestellt, dass die Vereinigung ‚Freie Deutsche Jugend‘ gemäss Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verboten ist.“ (https://research.wolterskluwer-online.de/document/3ba05f9c-3ecf-4545-b965-58812b91661f?searchId=46180141, Textziffer 4 - 5; meine Hervorhebung)
Diesem Antrag – betreffs FDJ – gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem gerade zitierten Beschluss vom 16.07.1954 statt (ebd., Textziffer 23, 87).
Einen entsprechenden Verbotsantrag gegen die VVN stellte die Bundesregierung mit Schriftsatz vom 20.10.1959. Dieser war in der Kabinettssitzung am 16. September besprochen und gebilligt worden.
Allein schon bis 1959 (das Vereinsgesetz trat – wie schon gesagt – erst 1964 in Kraft) wurden auf Landes- oder Regierungsbezirks-Ebene 18 KPD-nahe Vereinigungen verboten.24 Eine Liste aller 327 zwischen Gründung der Bundesrepublik (de facto zwischen dem Jahr 1951) und in Kraft treten des Vereinsgesetzes von 1964 verfügten Vereinsverbote findet sich im Gemeinsamen Ministerialblatt 1966, 1 - 26. (Die Zahl ist u.a. deshalb so hoch, weil die Verbote – wie gesagt – zumeist auf Landes- oder auch nur Regierungsbezirksebene ausgesprochen wurden und demgemäss pro Verein mehrfach ausgesprochen werden ‚mussten‘.)
These 6: Der Versuch, die ursprüngliche innenministerielle Gleichsetzung von Medium und Mediums-HerausgeberInnen zu übernehmen und nur die rechtliche Bewertung umzukehren, war ein Fehler.
Man hatte sich darauf verlassen, dass Medienorganisationen vom Grundgesetz geschützt sind (Pressefreiheit); was sich als fataler Fehler herausgestellt hat. Und dadurch, dass man aus strafrechtlichen Gründen auch noch die Zugehörigkeit zum BetreiberInnenkreis nicht bekennen wollte, hatte man sich auch noch den verwaltungsrechtlichen Klageweg selber abgeschnitten. Und dann hat man auch noch beim BVerfG Beschwerde erhoben wegen der Verbotsverfügung, während es in Wirklichkeit darum hätte gehen müssen, Grundrechtsverstösse im Verwaltungsgerichtsverfahren zu prüfen.25 Viel unglücklicher kann es doch kaum laufen, oder?!
These 7: Die bürgerlichen bis linksradikalen Reaktionen auf das ‚linksunten-Verbot‘ waren von einem völlig undurchdachten Vorgehen geprägt
Es hätte von Anfang einer klaren Festlegung bedurft, wie man auf das Verbot reagieren will. Verwaltungsgerichtsverfahren und nicht Nicht-Zugehörigkeit zum organisatorischen Zusammenhang schliessen sich jedenfalls aus. Im übrigen hätte man nicht den AnwältInnen die öffentlichen Statements überlassen dürfen, sondern das hätten die Medienaktivisten selbst machen müssen. Und dann hätte man mit einer klugen und argumentativen Öffentlichkeitsarbeit eine breite Solibewegung aufbauen können, die über den Kreis der ‚üblichen Verdächtigen‘ hätte hinausreichen können. Vielleicht hätten sogar linksliberale und reformistische Kräfte ihre Stimme erhoben. (Wegen Radio Dreyeckland stellte jetzt immerhin ein FDP-Abgeordneter eine Anfrage im baden-württembergischen Landtag und eine Grünen Abgeordnete verbreitete eine Presseerklärung.26)
These 8: Die linke Niederlage in dieser Auseinandersetzung war in erster Linie selbstverschuldet.
Es ist nicht garantiert, dass es mit einer besseren Strategie und Taktik erfolgreicher ausgegangen wäre. Aber zumindest wäre es sicher möglich gewesen, eine breitere Öffentlichkeit für dieses Thema zu interessieren. Die Reaktionen in den Medien nach G20 waren zwar von einer deutlichen Hysterie gegen ‚linke Gewalt‘ geprägt, aber mit einer politisch und juristisch fundierteren Gegenkampagne wäre es unter Umständen möglich gewesen, dieser Hysterie ein bisschen Wind aus den Segeln zu nehmen. Und wenn man auch noch Bündnispartner aus Spektren hätte gewinnen können, die deutlich über die autonom-basisaktivistische Szene hinausgereicht hätte, hätte der Druck verstärkt werden können, eine juristische Klärung herbeizuführen, die eher im ‚linken Sinne‘ gewesen wäre. Und dieser Bedarf einer Klärung besteht schon deshalb mit einer gewissen Dringlichkeit, weil das linksunten-Verbot ein Damoklesschwert für alle Medienschaffenden darstellt!