Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen linksunten veröffentlicht Eine Blamage für alle?

Politik

Ein Interview von Peter Nowak mit der PolitikwissenschaftlerIn und RechtstheoretikerIn Dr. Detlef Georgia Schulze.

Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen linksunten veröffentlicht.
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Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen linksunten veröffentlicht. Foto: Mario Sixtus (CC BY-NC-SA 2.0 cropped)

28. Juni 2020
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Frage: Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich die Begründung seines im Januar mündlich verkündeten Urteils in Sachen des Vereins bzw. der internet-Plattform linksunten veröffentlicht.1 – Wie bewerten Sie das Urteil?

Schulze: Das Urteil ist eine Blamage. Eine Blamage für die KlägerInnen. Eine Blamage für die Beklagte Bundesrepublik Deutschland – und nicht zuletzt auch eine Blamage für das Gericht selbst und die Medien, die 2017 über das Verbot berichteten.

Frage: Können Sie das genauer erklären?

Schulze: Fangen wir vielleicht mit der Blamage für die Bundesrepublik bzw. deren Innenministeriums an. Das Ministerium tönte am 25.08.2017: „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute die linksextremistische Internetplattform ‚linksunten.indymedia' […] verboten und aufgelöst.“2

Im Urteil des Bundesverwaltungsverwaltungsgericht steht nun: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚linksunten.indymedia.org' betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia' als Organisation […].“3

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu urteilen, war die damalige Presseerklärung also reines Maulheldentum: Das BMI brüstete sich mit dem einen Verbot, das – falls wir dem Bundesverwaltungsgericht glauben können – gar nicht verfügt wurde.

Frage: Warum ist Unterschied wichtig?

Schulze: Die Existenz eines bestimmten Mediums hängt nicht von der Existenz eines bestimmten Herausgebers oder einer bestimmten Verlegerin ab. Gräfin Dönhoff kann sterben, und Die Zeit trotzdem weiter erscheinen; die Süddeutsche Zeitungs-GmbH könnte Pleite gehen und z.B. die Handelsblatt-Gruppe den Zeitungstitel Süddeutsche Zeitung aus der Konkursmasse kaufen – und dann könnte die Süddeutsche Zeitung (auch ohne Süddeutsche Zeitungs-GmbH) weiter erscheinen.

Ganz entsprechend können (und dürfen) sich im Falle eines ‚blossen' Verbotes des hinter linksunten „stehenden Personenzusammenschlusses“, neue Personen finden, die eine internet-Zeitung dieses Namens herausgeben/moderieren und die Technik stemmen.

Frage: Jetzt verstehe ich, womit sich Thomas de Maizière blamiert hat, vielen Dank. – Und womit hat sich das Gericht blamiert?

Schulze: Das Gericht hat sich deshalb blamiert, weil das Gericht nach § 86 Verwaltungsgerichtsordnung „den Sachverhalt von Amts wegen“ zu erforschen hat4; nicht aber ist es Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt so zu verdrehen, dass der Beklagten – hier dem Staat – eine Prozessniederlage erspart wird.

Frage: Sie meinen also, wenn das BVerwG das linksunten-Verbot nicht nur als Vereins-, sondern auch als Mediumsverbot verstanden hätte, dann hätte das BVerwG das Verbot insoweit als es das Medium beträfe, aufgehoben?

Schulze: Ja, scheint mir, dass das das Gericht deshalb die eingangs zitierte Unterscheidung trifft; aber ich kann natürlich nicht in die Köpfe der RichterInnen schauen. Jedenfalls bin ich überzeugt, dass ein Verbot des künftigen Erscheinens des Mediums – auch dann, wenn es von neuen Leuten herausgeben wird – hätte aufgehoben werden müssen. Denn für ein solch umfassendes Verbot ist keinerlei Rechtsgrundlage ersichtlich; und auch das BMI nannte in seiner Verbotsverfügung keine Rechtsgrundlage für ein Medienverbot.

Frage: Sie sagten, „falls wir dem Bundesverwaltungsgericht glauben können“ – war die Presseerklärung des BMI tatsächlich reines Maulheldentum? Was stand in der Verbotsverfügung?

Schulze: In der Verbotsverfügung stand mehrerlei – vor allem stand zweierlei in der Verfügung: 1.: „Der Verein ‚linksunten.indymedia' ist verboten und wird aufgelöst.“ 2. „Es ist verboten, die unter der URL https://linksunten.indymedia.org sowie die im Tor-Netzwerk unter der Adresse http://fhcnogcfx4zcq2e7.onion abrufbare Internetseite des Vereins, einschliesslich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden.“

Es wurde also – nach dem tatsächlichen Wortlaut der Verfügung – nicht nur dem Verein, sondern schlechthin verboten, „die unter der URL https://linksunten.indymedia.org [...] abrufbare Internetseite des Vereins […] zu betreiben und weiter zu verwenden“.

Das ist ein signifikanter Unterschied bspw. gegenüber dem am 27. Januar 1983 verfügten Verbot der linken, türkischen Gruppe DevSol. In dieser Verbotsverfügung hiess es – akkurat –: „Der ‚Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)' einschliesslich ihrer Teilorganisationen ‚HALK DER (Volksvereine)' ist jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.“5

Auf den Unterschied zwischen „Druckschriften“ und „internet-Zeitung“ kommt es insoweit nicht an; entscheidend ist, dass damals ausschliesslich dem verbotenen Verein die publizistische Betätigung, aber nicht der Allgemeinheit verboten wurde, eine Zeitung mit dem Namen herauszugeben, den die Zeitung von DevSol bis dahin hatte.

Frage: Warum meinen Sie, hat das BMI 2017 in der linksunten-Verbotsverfügung anders formuliert?

Schulze: Die harmloseste Erklärung wäre: Es war reine Schlamperei des oder der inzwischen ins Amt gekommenen Sachbearbeiters oder Sachbearbeiterin der linksunten-Verbotsverfügung. Allerdings hätte er/sie ja einfach mal in die alten Verbotsverfügungen seiner oder ihrer VorgängerInnen nachschauen können…

Frage: Sie vermuten also einen anderen Grund?

Schulze: Kann tatsächlich sein, dass es nur eine Formulierungslaxheit war; aber es liegt auch eine andere Vermutung nicht fern: Es ist durchaus plausibel anzunehmen, dass mit dem Maulheldentum des BMI die Szene der AutorInnen und LeserInnen von linksunten eingeschüchtert werden sollte. Es wäre ja eine völliger Lachnummer gewesen, wenn damals in der Presseerklärung gestanden hätte: „Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat heute den BetreiberInnenkreis der linksextremistischen Internetplattform‚linksunten.indymedia' […] verboten und aufgelöst. Gleichzeitig gestand er aber zu, dass das BMI nicht befugt ist, anderen Leuten den Betrieb einer vergleichbaren ‚Open-Posting'-Plattform – sogar gleichen Namens – zu verbieten.“

Frage: Kann die Webadresse linksunten.indymedia.org also ab sofort wieder genutzt und die internet-Zeitung ab sofort in der alten Weise wieder erscheinen?

Schulze: Naja, ganz so einfach ist es schon nicht. – Wie immer gibt es ein paar Schwierigkeiten:

1. Die alte Adresse – also die Subdomain linksunten.indymedia.org – kann natürlich praktisch und rechtlich nur genutzt werden, wenn der oder die InhaberIn der Haupt-Domain indymedia.org damit einverstanden sind.

2. Es müssten sich Leute finden, die es tun; das heisst: die Zeit und Lust haben, Artikel und Kommentare zu moderieren und die technische Fähigkeit, sicherzustellen, dass die Seite wieder anonym genutzt werden kann. – Diesbezüglich bin ich sehr skeptisch; in der Szene scheint linksunten ja inzwischen ein toter Hund zu sein: Kurz nach dem Verbot hätten sich vielleicht noch Leute gefunden; aber damals waren fast alle von dem Maulheldentum des BMI eingeschüchtert. Inzwischen scheint sich die Szene mit einer Welt ohne linksunten arrangiert zu haben.

3. Es ist zwar – wie gesagt – Dritten (d.h.: anderen als dem verbotenen Verein) nicht verboten, die alte URL wieder zu nutzen und wieder eine internet-Zeitung (eine „Internetplattform“) gleich Namens zu betreiben; aber es ist mit Repressionsrisiken verbunden.

Frage: Welche Repressionsrisiken gibt es?

Schulze: Riskant wäre bspw., haargenau das gleiche oder ein damit zu verwechselndes Logo verwenden6. Auch diesbezüglich wäre zwar juristisch noch zu diskutieren: Symbolisierte das in der Verbotsverfügung abgedruckte bekannte Logo die HerausgeberInnen-Struktur, also den sog. „Verein“, oder vielmehr das Medium? War das Logo also das Symbol (das „Kennzeichen“) des verbotenen „Vereins“ oder vielmehr das Symbol (in der Sprache des BMI: das „Kennzeichen“) der nicht-verbotenen internet-Zeitung linksunten? Hatte der „Verein“ überhaupt ein „Kennzeichen“?

Das Symbol der nicht-verbotenen internet-Zeitung linksunten darf – mangels Verbotes – verwendet werden; das etwaige „Kennzeichen“ des verbotenen „Vereins“ darf dagegen nicht verwendet werden.

Zweite Frage: Sind Dateien – hier eine Bilddatei – eigentlich „Kennzeichen“? (Ein Auto-Kennzeichen oder, meinetwegen, eine KPD-Fahne haben ja schon eine etwas andere Konsistenz als ein .jpg-Datei…)

Aber nehmen wir mal ruhig an, die Verwendung der auch in der Verbotsverfügung verwandten Bilddatei sei verboten. Dann wäre die Frage: Wäre ein Logo, bei dem die einzelnen Buchstaben, die in dem alten Logo rot waren, statt dessen – regenbogen-ähnlich – unterschiedliche Farben hätten, noch mit der alten Logo zu verwechseln? Würde der Unterschied zwischen einfarbig-rot und Regenbogen allen Leuten auf den ersten Blick auffallen? – Auch wenn das kommunistische bzw. ArbeiterInnenbewegungs-Rot schon ganz schick war, wäre es ja – auch unabhängig von der staatlichen Repression – nicht schlecht im Sinne von Intersektionalität und queer theory das Logo künftig in Regenbogenfarben zu gestalten…

Frage: Sie sprechen so, als ob Sie konkrete Pläne haben… – haben Sie?

Schulze: Sagen wir mal so: Ich habe 1. nicht das technischen Wissen, das nötig wäre, und ich habe keine grosse Lust auf Streitereien, welche Kommentare und Artikel (noch) okay sind und welche – ganz unabhängig von Repressionsrisiken – wegen inner-linker Differenzen ‚versteckt' werden.

Aber ja, wenn sich genug Leute mit den verschiedenen nötigen Kompetenzen finden würden und in der Lage wären, sich auf ein gemeinsames politisches Konzept zu einigen, würde ich mich – wegen der guten linken Sache und da Pressefreiheit nur wirksam verteidigt werden kann, indem sie wahrgenommen wird – verpflichtet fühlen, den kleinen Beitrag, den ich leisten könnte, beizutragen.

Frage: Kommen wir zurück zu den Repressionsrisiken. – Sie meinen also: Die Farben des Logos ändern – und schon könnte linksunten wieder wie früher erscheinen?! – Dann wäre das Verbot ja tatsächlich, wie Sie sagten, eine Lachnummer und die Presseerklärung des BMI Maulheldentum gewesen…

Schulze: Es gibt nicht nur das Repressionsrisiko wegen des Logos.7 Es ist ausserdem verboten, den alten „Verein“ fortzuführen und/oder zu unterstützen. Den alten Verein gibt es ja aber jedenfalls nicht mehr; der kann also nicht mehr fortgeführt oder unterstützt werden.

Es bliebe also noch die Frage, ob eine solche neue HerausgeberInnen-/BetreiberInnen-Struktur eine „Ersatzorganisation“ im Sinne des Vereinsgesetzes wäre.

Frage: Und – wäre es eine?

Schulze: Käme darauf an...

Frage: Worauf käme es an?

Schulze: Z.B., wenn die neue Struktur, sich alle Texte der alten HerausgeberInnen-Struktur inhaltlich zu eigen machen würde, dann würde es sich sicherlich um eine „Ersatzorganisation“ handeln.

Frage: Gibt es bestimmte Texte der alten HerausgeberInnen-Struktur, die problematisch wären?

Schulze: Ja, es waren ja bestimmte Formulierungen, die das BMI veranlasste (oder zumindest als Vorwand nahm), der alten Struktur das Genick zu brechen. Es waren kokette Formulierungen wie, ‚Wir wollten gar nicht wissen, wer all die schönen Anschlagserklärungen geschrieben hat.“

Der Satz liesse sich m.E. auch ohne „all die schönen“ schreiben, ohne dass ich mir politisch viel vergeben würde.

Frage: Andere Leute würden sich ohne „all die schönen“ ja vielleicht schon etwas vergeben. Empfehlen Sie der Szene also Opportunismus / kleinbeizugeben, damit linksunten wieder erscheinen kann? – Und falls ja, welchen Wert hätte ein solches opportunistisch glatt geschliffenes linksunten für die Szene noch?

Schulze: Ob es Opportunismus wäre, würde davon abhängen, was für Leuten den neuen HerausgeberInnen-Kreis bilden würde. Mein politischer Vorschlag und juristischer Rat würde lauten, den HerausgeberInnen-Kreis links-pluralistisch zusammensetzen – auch, was die Militanzfrage anbelangt – und dann zu erklären: „Einige von uns finden tatsächlich alle Anschlagserklärungen schön, so lange sie von Linken sind; auf der linken Seite kann es – verbal und bei der Aktion – gar nicht laut genug Knallen und Krachen. Und andere von uns haben einen etwas kühler, rationaler-kalkulierendes Verhältnis zu revolutionärer Gewalt und zumal zu Gewalt, die sie gar nicht für sonderlich revolutionär halten. Aber wir sind uns alle einig, dass Medien das Recht haben und das Recht haben sollen, Anschlagserklärungen zu veröffentlichen und die LeserInnen das Recht haben, sich authentisch über Anschlagserklärungen zu informieren – und dass wir unser Recht ausüben werden und unsere LeserInnen ermöglichen werden, ihr Recht auszuüben.“

Frage: Würden eine solche Vorgehensweise das BMI bzw. die Berliner Staatsanwalt nicht trotzdem strafrechtlich relevant finden?

Schulze: Das werden wir sehen. – Das linksunten-Verbot war bei Weitem nicht der erste repressive Angriff auf linke Zeitschriften, DruckerInnen und sogar Bücher. – Das wird dann juristisch und politisch auszukämpfen sein; juristisch gegebenenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof in Strassburg.

Frage: Kommen da nicht, bei wöchentlich oder sogar täglich erscheinenden Anschlagserklärungen, schnell jede Menge Kosten für Gerichtsverfahren und vielleicht auch Strafen zusammen?

Schulze: Viele dieser früheren Angriffe endeten dann ja doch recht glimpflich: Erst wurde mit grossem Trara Razzien durchgeführt und am Ende wurde die strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Ähnlich wie das 2017er-Maulheldentum des BMI: ‚Wir haben eine internet-Plattform verboten.' 2020 das BVerwG so: ‚Es wurde doch keine internet-Plattform verboten. – Wer käme denn auf so etwas?'

Frage: Es gab aber auch Verfahren, die weniger glimpflich ausgingen.

Schulze: Ja, Garantien gibt es nie. Das muss halt – wie gesagt – juristisch und politisch ausgefochten werden. Jedenfalls muss, so meine Überzeugung, die linke und auch liberale Position lauten: Es ist zwar illegal, Anschläge zu machen; es empfiehlt sich daher nicht, sich dabei erwischen zu lassen. Deshalb ist es auch nicht sinnvoll, Anschlagserklärungen mit Personalausweisnummer und Adresse zu unterschreiben.

Aber zu erläutern, warum ein bestimmter Anschlag begangen wurde, ist als solches nicht illegal; und erst recht ist es nicht illegal, solche – von Dritten verfasste – Erläuterungen zu veröffentlichten.

Frage: Sie sprachen anfangs davon, dass sich auch die KlägerInnen und die Medien blamiert hätten – inwiefern?

Schulze: Soweit ich das gesichtet habe, hatten damals alle Medien die Formulierungen aus der BMI-Presseerklärungen übernommen, dass das BMI eine internet-Plattform verboten habe. Aber kein Medium kam damals auf die naheliegende Frage, wie es denn möglich sein soll, dass das BMI auf der Grundlage einer Norm, die Vereinsverbote regelt, eine internet-Plattform verbietet.8

Ich hatte damals schon und auch später mehrfach versucht, Medien auf diesen Widerspruch bzw. auf den Unterschied zwischen Medien und deren HerausgeberInnen aufmerksam zu machen. Das stiess aber nicht auf Interesse… Schön, dass immerhin das Bundesverwaltungsgericht diesen Unterschied verstanden hat.

Frage: Heisst das: Sie sind mit dem Urteil zufrieden? Ist die Welt wieder in Ordnung?

Schulze: Nein, das Verbot der alten HerausgeberInnen-Struktur gibt es ja tatsächlich; und dessen Rechtmässigkeit hat das BVerwG nicht überprüft; aber es hat trotzdem bestand – dies liegt allerdings gleichermassen in der Verantwortung des BVerwG wie der KlägerInnen.

Frage: Sind wir damit bei der Blamage der KlägerInnen angekommen?

Schulze: Ja. Die KlägerInnen hatten als Einzelpersonen, denen die Verbotsverfügung zugestellt wurde, und nicht als Verein, der sich gegen sein Verbot wehrt, geklagt.

Das mag daran liegen, dass das BMI die Verbotsverfügung ‚den Falschen' (also Leuten, die gar nicht zum „Verein“ gehörten) zugestellt hat; es kann aber auch daran liegen, dass die KlägerInnen aus straf- und zivilrechtlichen Erwägungen9 nicht zugeben wollten, überhaupt zur HerausgeberInnen-Struktur von linksunten gehört zu haben.

Frage: Ist das nicht verständlich?

Schulze: Ja, verständlich. Aber damit waren mindestens zwei Probleme verbunden:

1. Damit war eine offensive Prozessführung (nach dem Motto: „Ja, wir waren es – und wir verteidigen unserer Recht auf Pressefreiheit.“), die wahrscheinlich auch der politischen Kampagne gegen das Verbot mehr drive gegeben hätte, verunmöglicht.

2. Die AnwältInnen der KlägerInnen wussten ganz genau und haben es sicherlich auch ihren MandantInnen erklärt: Nicht als Kollektiv (Personenzusammenschluss – ob nun „Verein“ oder nicht) zu klagen, beinhaltet nach der Rechtsprechung des BVerwG – je nach konkreter Konstellation – die Konsequenz, dass das BVerwG die Klage entweder als unzulässig verwirft oder aber jedenfalls nicht im vollen, sondern nur sehr begrenzten Umfang überprüft.

Ob das BVerwG in einer solchen Konstellation nur begrenzt prüft oder die Klage für unzulässig erklärt, hängt davon ab, ob das Gericht die KlägerInnen für Mitglieder der verbotenen Struktur hält oder nicht. – Nicht-Mitglieder sollen keinen Anspruch auf Überprüfung von Vereinsverboten haben.

Das heisst: Die KlägerInnen hatten sich in die schizophrene Situation manövriert, dass ihre Klage nur dann zu einer zumindest teilweisen Überprüfung des Verbotes führen wird, wenn das BVerwG annimmt, sie seien Mitglieder der verbotenen Struktur gewesen. Genau dies wollten sie ja nun aber – aus den oben genannten Gründen – partout jedenfalls nicht selbst sagen.

Frage: Wie ging dieses Drama aus?

Schulze: Das Gericht hat die Klage für zulässig erklärt; geht also davon aus, dass die KlägerInnen zur verbotenen Struktur gehörten.10 (Hätte das Gericht die Klage für unzulässig erklärt, dann würde das Urteil den ganzen Abschnitt II. zur Begründerheit oder – nach Ansicht des Gerichts vielmehr: – Unbegründetheit der Klage nicht enthalten.) Überprüft wurde nur, ob das Verbotsobjekt tatsächlich ein „Verein“ im Sinne des weiten (öffentlich-rechtlichen) Vereinsbegriff11 des Vereinsgesetzes war. Diese Frage hat das BVerwG bejaht.

Hätte das BVerwG das Verbotsobjekt dagegen als lockere, nicht-vereinsförmige Struktur angesehen, dann wäre das Verbot aufgehoben worden, da das BMI nur befugt ist, Vereine, aber nicht völlig diffuse, instabile und unstrukturierte Personenzusammenhänge zu verbieten (gelten dem Gesetzgeber als nicht ‚gefährlich' genug).

Dagegen hat das BVerwG im vorliegenden Fall nicht geprüft, ob die Verbotsgründe vorlagen, also ob das Verbot juristisch zurecht erfolgt ist; das hätte das BVerwG nur dann gemacht, wenn der Verein selbst geklagt hätte.

Frage: Und worin liegt nun die Blamage für die KlägerInnen?

Schulze: Darin, dass die KlägerInnen – wegen ihrer selbstwidersprüchlichen – Prozessstrategie nun einerseits vom Gericht genau das aufs Brot geschmiert bekommen, was sie partout nicht drauf haben wollten – nämlich, Mitglieder der verbotenen Struktur gewesen zu sein; aber trotzdem nicht nur keine Aufhebung des Strukturverbotes, sondern nicht einmal eine Überprüfung des Vorliegens der Verbotsgründe erreicht zu haben. – Um eine solche Überprüfung zu erreichen, hätten sie – nach der Rechtsprechung des BVerwG – als Kollektiv (und nicht als Individuen, die gerade bestreiten (oder jedenfalls nicht zugeben), zum Kollektiv gehört zu haben) klagen müssen.

Frage: Inwiefern war die Prozessstrategie der KlägerInnen Ihres Erachtens selbst-widersprüchlich? Hätte sich diese Blamage vermeiden lassen?

Schulze: Selbst-widersprüchlich war die Strategie aus folgendem Grund: Wenn die KlägerInnen bestreiten, zur verbotenen Struktur gehört zu haben, wäre es nach der Rechtsprechung des BVerwG konsequent, auf eine Klage gegen das Verbot zu verzichten; und statt dessen – bei Interesse – eine Feststellungsklage mit dem Ziel zu erheben, dass das Gericht feststellt, die klagenden Person sei zu Unrecht in der Verbotsverfügung genannt. (Grund für die gesetzliche Regelung: Warum sollte eine Person, die gar nicht Mitglied war, das Recht, haben, die Rechtmässigkeit eines Verbotes überprüfen zu lassen? Es geht sie doch nichts an; sie hat in der Regel keinen Schaden von dem Vereinsverbot12.)

Eine inhaltliche Überprüfung der Verbotsgründe hätte sich definitiv erreichen lassen, wenn die KlägerInnen mutig gewesen und als Kollektiv geklagt hätten. Wie diese Überprüfung durch das BVerwG dann allerdings ausgegangen wäre, ist eine offene Frage (Hätte das BVerwG das Vorliegen der Verbotsgründe bejaht oder verneint?)

Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, die bisherigen Rechtsprechung des BVerwG zur Klagebefugnis und zum Prüfungsumfang anzugreifen.

Frage: Mit welchem Argument hätten Sie das BVerwG davon überzeugen wollten, dass seine bisher Rechtsprechung zu dieser Frage unzutreffend war?

Schulze: Das Bundesverwaltungsgericht behauptet in langjähriger Rechtsprechung – diesmal wie folgt formuliert: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmässig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein.“13 Das ist ganz offensichtlicher Unsinn. Denn Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“ – Wenn nun das Bundesinnenministerium (oder ein Landesinnenministerium) verfügt, dass ein bestimmter Verein verboten sei und aufgelöst werde, dann wird damit in nichts anderes als eben dieses Recht derjenigen Deutschen, die den fraglichen Verein gebildet hatten, eingegriffen – und dies nun nicht mehr dürfen.

Die bundesverwaltungsgerichtliche Absorption der individuellen Vereinigungsfreiheit in die kollektive hat nichts mit den individuellen politischen Freiheitsrechten einer liberalen, bürgerlichen Verfassung zu tun (mit Kommunismus natürlich erst recht nicht), sondern ist verzopfte, deutsche Gemeinschaftstümelei, sozusagen: ‚Das Mitglied ist nichts; der Verein ist alles.'

Das BVerwG behauptet: „Das Vereinsverbot beschränkt das in Art. 9 Abs. 1 GG verankerte kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung“14. In Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz steht aber überhaupt nichts von „kollektive[s] Recht auf Fortbestand der Vereinigung“; dort steht vielmehr das gerade Zitierte; es ist dort die Rede von einem Recht aller „Deutschen“15 (also: natürlichen Personen!) und nichts von einem „Recht auf Fortbestand der Vereinigung“ (Vereinigung = juristische Person).

Es sind also diese Individuen (= Mitglieder) in deren Recht aus Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz eingegriffen wird; folglich sind – anders als das BVerwG meint – sehr wohl Mitglieder befugt gegen das Verbot zu klagen. – Es sollte auch vom Bundesverwaltungsgericht erwartet werden können, dass es die Normen (im vorliegenden Fall Artikel 9 Grundgesetz), die es beansprucht, auszulegen, zumindest erst einmal liest und zur Kenntnis nimmt.

Frage: Und was erwarten Sie, nach dieser Urteilsschelte, von den anstehenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht? Die KlägerInnen haben ja Verfassungsbeschwerde erhoben, und sie selbst hatten – mit anderer juristischer Argumentation – (nämlich als ehemalige LeserIn und AutorIn von linksunten) schon vor einiger Zeit Verfassungsbeschwerde erhoben…

Schulze: In diesen beiden Verfahren wird es unter anderem darauf ankommen, das Bundesverfassungsgericht davon zu überzeugen, den gemeinschaftstümelnden Zopf des Bundesverwaltungsgerichts abzuschneiden. Gelingt das nicht, dann wird auch das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der Verbotsgründe nicht überprüfen, denn

• ich war ja eh bloss gelegentliche Autorin und Leserin, hatte aber mit der herausgeberischen Struktur nichts zu tun, sondern hatte nur deren Service genossen,

und

• die anderen VerfassungsbeschwerdeführerInnen hatten vielleicht mit der herausgeberischen Struktur zu tun haben, aber nicht als herausgeberische Struktur geklagt und können deshalb auch nicht – nachträglich – ihre Verfassungsbeschwerde als herausgeberische Struktur erheben, sondern – wie gehabt – nur als Individuen.

Frage: Und wovon muss das Bundesverfassungsgericht ausserdem noch überzeugt werden?

Schulze: Dazu können wir bei Gelegenheit gerne noch einmal ein genauso langes Interview machen; das lässt sich leider nicht noch kurz als Antwort auf die Schlussfrage erklären.

Interview von Peter Nowak

Fussnoten:

1 https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0. – Das Urteil wird im folgenden nach den sog. Textziffern (Tz.) bzw. Randnummern am linken Rand des Textes zitiert.

2 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2017/08/vereinsverbot.html – Hervorhebung hinzugefügt.

3 Tz. 33 – Hervorhebung hinzugefügt.

4 § 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; […].“

5 zitiert nach Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.1988 zum Aktenzeichen: 1 A 14.83 (https://research.wolterskluwer-online.de/document/584a78bd-99f0-4755-8830-2690de2d0e16), Textziffer 1.

6 Vgl. § 9 Absatz 1 und 2 Vereinsgesetz: „(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grussformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“ (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__9.html)

7 Siehe dazu § 20 Vereinsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__20.html): „Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.“ (Ist das Vereinsverbot nicht nur vollziehbar, sondern bestandskräftig [d.h.: nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges oder wurde der Rechtsweg gar nicht bestritten], dann ist der Strafrahmen höher; dann gelten die entsprechenden Vorschriften im Strafgesetzbuch [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG003702307].)

8 internet-Plattformen sind Medien, aber keine Vereine. Medien können von Vereinen herausgegeben werden; aber Medien ihrerseits sind keine Vereine.

9 Bestimmte Formulierungen deren AnwältInnen in der mündlichen Verhandlungen, die im Januar in Leipzig stattfand, deuteten darauf hin.

10 Tz. 10: „Die zulässige Klage (1.) ist unbegründet, weil die angefochtene Verbotsverfügung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (2.).“
Tz. 14: „Die Klägerin ist gemäss § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.“
Tz. 17: „Die Verbotsbehörde hat es nicht in der Hand, durch die Zuschreibung einer Mitgliedschaft in der Verbotsverfügung ein Klagerecht zu verleihen. Vielmehr müssen auch solche Personen, die in der Verbotsverfügung als Mitglied aufgeführt werden oder denen sie ausgehändigt wird, sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen können. Diese Voraussetzungen erachtet der Senat nur dann als gegeben, wenn eine Person geltend macht, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können.“

Ergo:

Die vorliegende Klage ist zulässig, da die Klägerin [*] (u.a.) klagebefugt ist. Klagebefugt sind aber nicht schon diejenigen, denen das Ministerium eine Mitgliedschaft zuschreibt, sondern diejenigen, die selbst geltend machen, zu dem verbotenen „Personenzusammenschluss“ gehört zu haben.

Das heisst: Das Gericht ist nicht (nur) – wie bereits anhand der mündlichen Verhandlung im Januar zu erwarten war – seinerseits, davon überzeugt, dass die KlägerInnen zum fraglichen „Personenzusammenschluss“ gehörten, sondern ist auch noch der Ansicht, dass

++ die Klägerin geltend macht (!) hat, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören (/ angehört zu haben?).

Gerade das, bezüglich dessen sich die AnwältInnen in Leipzig (und vermutlich auch die KlägerInnen selbst) zierten, nämlich: ‚zuzugeben' / geltend zu machen, dass die KlägerInnen Teil des in Rede stehenden „Personenzusammenschluss[es]“ gewesen seien, unterstellt ihnen das Gericht nun sehr wohl gemacht zu haben. – Die ganze – m.E. juristisch und politisch falsche (!) [**] – Ziererei hat also nicht das Allergeringste gebracht…
[*] Das veröffentlichte Urteile betrifft grammatisch nur eine der klagenden Personen, lautet aber bei den anderen klagenden Personen (in geschlechtlich angepasster Form) sicherlich entsprechend.

[**] Ausser, selbstverständlich: die VerbotsadressatInnen wären tatsächlich nicht die früheren BetreiberInnen gewesen. Dann würden sich allerdings zwei Fragen stellen: In welchem Erdloch sind die früheren tatsächlichen BetreiberInnen von linksunten verschwunden? Und: Warum haben sie sich durch die Verbotsverfügung ins Erdloch jagen lassen – wenn dem BMI doch gar nicht gelungen ist, sie zu identifizieren?

11 § 2 Absatz 1 Vereinsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__2.html): „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“

12 Anders allerdings im Fall der herausgeberischen Struktur von linksunten; durch deren Verbot haben auch die LeserInnen und AutorInnen einen Schaden. Denn es ist ihnen dadurch das von ihnen genutzt Medium verloren gegangen – es sei denn es würde nun doch neugeschaffen.

13 Tz. 15.

14 Tz. 18.

15 Das Recht von Menschen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, Vereine zu bilden, ist in der BRD kein verfassungsrechtliches Grundrecht, sondern bloss ein einfachgesetzliches Recht aus § 1 Vereinsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__1.html): „Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).“ – Also: schlechthin „frei“ (also, anders als das Grundrecht: ohne Einschränkungen auf einen bestimmten Personenkreis), aber eben auch nur einfach-gesetzlich (und folglich – anders als das verfassungsrechtliche, sog. „Deutschen-Grundrecht“ – durch die folgenden Paragraphen des Vereinsgesetzes – das heisst: ebenfalls einfach-gesetzlich – beliebig einschränkbar).


Detlef Georgia Schulze hat u.a. veröffentlicht: ‚Removing some rubbish'. Radikale Philosophie und die

Konstituierung einer Wissenschaft vom Juridischen – und zwar in: Urs Lindner / Jörg Nowak / Pia Paust-Lassen (Hg.), Philosophieren unter anderen. Beiträge zum Palaver der Menschheit. Frieder Otto Wolf zum 65. Geburtstag, Verlag Westfälisches Dampfboot: Münster, 2008 (ISBN 978-3-89691 -752-2), 332 - 352; bei Telepolis erschien das ebenfalls von Peter Nowak geführte Interview: Katalonien: „Emphatische Demokratie“ und das Gewicht von Verfassungen. Gespräch mit der Politikwissenschaftlerin Detlef Georgia Schulze über Realismus im Streit zwischen der Zentralregierung in Madrid und dem katalanischen „Volk“, in: Telepolis vom 25. Oktober 2017; https://www.heise.de/tp/features/Katalonien-Emphatische-Demokratie-und-das-Gewicht-von-Verfassungen-3871045.html.