Neue Klage gegen die Verbotsverfügung Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen ‚linksunten'

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„Linksextreme Plattform bleibt verboten!“, so titelte die BILD-Zeitung (29.01.2020).

Simsonplatz in Leipzig mit Bundesverwaltungsgericht (links) und Landgericht (rechts).
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Simsonplatz in Leipzig mit Bundesverwaltungsgericht (links) und Landgericht (rechts). Foto: Uwe Pilz (CC BY-SA 4.0 cropped)

30. Januar 2020
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Korrektur
In Wirklichkeit wurde aber nicht über die Verbots-Verfügung entschieden (ihre Rechtmässigkeit), sondern die alt-bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [1], nur Vereine können gegen Vereinsverbote klagen, wurde bestätigt.

Das wusste man aber schon vorher, wenn man einigermassen mit der juristischen Literatur vertraut war. Detlef Georgia Schulze (DGS) hat Peter Nowak und mich bereits vor über einem Jahr (wenn ich mich recht entsinne) über diese Tatsache informiert. Das ist auch der Grund, warum wir kaum vom Ausgang des Verfahrens überrascht sein können. ;)

Aber unabhängig von dieser Bestätigung der Bverwg-Rechtsprechung zur Klagebefugnis in Bezug auf Vereinsverbote, können auch Vereinsverbote eine Wirkung gegen Dritte haben. Und gegen diese ‚Drittwirkung' muss es (auch) eine juristische Handhabe geben [2]. Dass völlig legale Artikel aufgrund eines Vereinsverbotes nicht mehr erscheinen dürfen (zumindest nicht am ursprünglichen Erscheinungsort) weist ja schon in der (Rechts)Konstruktion eine erhebliche Schieflage aus. Und da man dem deutschen Recht eins nicht vorwerfen kann, nämlich, dass es unsystematisch sei, muss es in dieser Hinsicht eine Nachbesserungsmöglichkeit geben.

Aus diesem Grund hat sich DGS entschieden, eine eigene Klage gegen die Verbotsverfügung zu erheben mit der Begründung, dass er/sie in ihren Rechten als LeserIn und AutorIn beeinträchtigt ist (auf der Grundlage von Art. 5 GG [3]). Und darum hat DGS auch das komplette Archiv von linksunten namentlich gespiegelt. (Zumal der Anwalt des BMI selbst geschrieben hat, dass nicht ein MEDIUM, sondern ein VEREIN verboten wurde)

Ihm/Ihr geht also nicht um die Frage, ob im Falle linksunten eine vereinsförmige Struktur vorliegen könnte oder nicht (jedenfalls nicht vorrangig), sondern allein um die Wahrung der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Denn das Vereinsrecht darf nicht das grundgesetzliche Zensurverbot unterhöhlen und damit einer staatsräsonalen (Medien-)Willkür Tür und Tor öffnen.

In diesem Sinne wäre auch ein breiterer zivilgesellschaftlicher Protest gegen die Verbotsverfügung gegen linksunten sehr wünschenswert.

Für die gesellschaftliche Linke im weitesten Sinne stände jetzt die Aufgabe an, zu diskutieren, ob der Aufbau einer pluralen (strömungsübergreifenden), linken Plattforn, wie es linksunten war (von „links-militant[4] bis pazifistisch-sozialbewegt“), ein sinnvoller Schritt wäre, damit links wieder oben auf kommt.

Achim

Fussnoten:

[1] Bereits mit Urteil vom 13.08.1984 zum Az.: BVerwG 1 A 26.83 hatte das BVerwG entschieden: „Sofern das angefochtene Vereinsverbot Rechte verletzen sollte, könnten dies nur die Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein, […].“ (https://research.wolterskluwer-online.de/document/f83b126c-1984-476b-b55a-88742219622e, Textziffer 7). Wohl zuletzt vor dem gestrigen Urteil entschied das BVerwG mit Beschluss vom 10.01.2018 zum Az. 1 VR 14.17: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmässig nur die verbotene Vereinigung befugt.“ (https://www.bverwg.de/100118B1VR14.17.0, Textziffer 11)

[2] Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (...).“

[3] Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

[4] Der Begriff militant hat im deutschen die Konnotation von Gewaltförmig. Gemeint ist aber eigentlich eine kämpferische Grundhaltung, die auch gewaltförmige Mittel einschliesst. Auch diese Strömungen müssen das Recht haben, ihre Positionen publizistisch darzustellen und zu begründen (als ideengeschichtliche Tatsachen[5]). Die einigende Klammer der radikalen linken ist aber nicht die Haltung zur ‚Gewaltfrage', sondern die Neigung zu ausserparlamentarischer und teilweise nicht-parteiförmiger politischer Arbeit. Der Fokus liegt also in der Bildung sozialer Bewegungen.

[5] „Was die Herausgeber getan haben, ist eines, und was sie gewollt haben, ist ein anderes, soweit es von dem, was sie getan haben, abweicht. Was sie getan haben, ist dies: Sie haben Texte verbreitet, die man unzweifelhaft verbreiten darf, weil sie selbst geschichtliche Tatsachen sind – die in diesem Land wenig genug gekannte Geschichte unterliegt nach der Rechtsordnung dieses Landes vorerst noch nicht strafrechtlich bewehrten Geheimhaltungspflichten –“. (Helmut Ridder, In Sachen „Mescalero“)