Programmierseite für Kinder tausendfach aus Google-Suchergebnissen entfernt Scratching is not a Crime

Digital

Scratch ist eine am Massachusetts Institute of Technology (MIT) entwickelte, visuelle Programmierumgebung für Kinder- und Jugendliche samt Community-Plattform, um Ergebnisse mit anderen NachwuchsprogrammiererInnen zu teilen.

Hauptfenster von Scratch 1.4 unter Linux mit LXDE.
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Hauptfenster von Scratch 1.4 unter Linux mit LXDE. Foto: Mitchel Resnick (CC BY-SA 2.0 cropped)

29. Januar 2016
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Weil die Kinder in ihren Geschichten, Spielen und Animationen auch urheberrechtlich geschützte Musik einbinden, liess der britische Musikindustrieverband (BPI) in den letzten Monaten diesbezügliche Links tausendfach aus Googles Suchindex entfernen.

Scratch-Gründer Mitchel Resnick hat die Idee von Scratch in einem TED-Talk vorgestellt. Darin betont er auch, dass das Teilen der eigenen Programmierergebnisse integraler Bestandteil der Plattform ist. Nicht nur ist die Motivation viel höher, wenn die Ergebnisse unkompliziert mit anderen Community-Mitgliedern geteilt werden können. Der wechselseitige Austausch ist auch entscheidend für Inspiration, Remixkreativität und letztlich damit verbundene Lerneffekte. Sharing ist also Teil es didaktischen Konzepts der Plattform.

Ironischerweise bezieht sich der Name „Scratch“ auf die Remix-Praktik des „Scratchens„. Und in der Tat würde die Kinderprogrammierumgebung Scratch genauso wie klassische Musik-Remixes und -Mashups von einem „Recht auf Remix“ profitieren.

Das Beispiel ist dabei ein weiteres in einer ständig wachsenden Reihe von Handy-Videos über Meme bis hin zu Sampling, die den Reformbedarf im Urheberrecht illustrieren. Musik in einer Kinderprogrammierumgebung auf einer nicht-profitorientierten Plattform zu verwenden, ist zweifelsohne eine nicht-kommerzielle, kreative Nutzungspraktik. Sie zu ermöglichen ist wohl im öffentlichen Interesse, auch da die herkömmlichen Verwertungswege durch sie nicht behindert werden. Da sie sich aber – aus guten, didaktischen Gründen – im öffentlichen Raum abspielt, ist sie mit dem geltenden Urheberrecht nicht vereinbar. Dafür müssten jedenfalls im Einzelfall und vor Veröffentlichung die Rechte geklärt werden. Utopisch – alleine schon, weil es hier ja nichts zu verdienen gibt und selbst minimale Kosten für Rechteklärung unaufbringbar wären.

Jedenfalls trägt die klassische Leitunterscheidung private vs. öffentliche Nutzung von Werken im Internetzeitalter nicht mehr, wo sich viele eigentlich private Nutzungsweisen ganz selbstverständlich in digital-öffentlichen Räumen abspielen – sei es YouTube, Facebook oder eben einer MIT-Programmierplattform. Die traditionellen, auf kommerzielle Urheberrechtsverletzung ausgerichteten Regeln sind unverhältnismässig, sofern sie auf private bzw. nicht-kommerzielle Nutzungshandlungen im Internet angewandt werden. (Etwas anderes sind Vergütungsansprüche, die an profit-orientierte Plattformbetreiber wie YouTube und Facebook gerichtet werden; aber auch in diesen Fällen gilt, dass es nur einen Vergütungs- und nicht auch einen Verbietungsanspruch geben sollte.)

Auch im europäischen Urheberrecht müsste deshalb die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung von Werken wichtiger für deren rechtliche Beurteilung werden. Bis es soweit ist, bitten die Betreiber von Scratch auf ihrer Homepage um Nachsicht, was Abmahnungen betrifft:

«Bei der Beurteilung, ob ein Scratch-Benutzer Urheberrechte verletzt, bitten wir zu bedenken, dass Scratch eine Bildungsinitiative und nicht profitorientiert ist, sondern sich darum bemüht, Lernprozesse von Kindern durch die Bereitstellung von Werkzeugen zu unterstützen, die es ihnen ermöglichen, sich unter Verwendung digitaler Technologien auszudrücken und zu lernen. Zu beachten ist auch die „Fair Use“-Doktrin, wie sie sich im Copyright Act 1976, 17 USC, § 107 findet.»

Der Verweis auf Fair Use im letzten Satz des Zitats unterstreicht dabei, dass die Unterscheidung kommerziell/nicht-kommerziell im US-Copyright schon eine gewisse Rolle spielt, weil kommerzielle Konsequenzen bei der rechtlichen Beurteilung ob eine Handlung unter Fair Use fällt, berücksichtigt werden. Eine Programmierumgebung für Kinder hat es also in Europa nochmal schwerer als in den USA.

Leonhard Dobusch
netzpolitik.org

Dieser Artikel steht unter einer Creative Commons (CC BY-NC-SA 4.0) Lizenz.