gewisse Unterschiede z.B. hinsichtlich der demokratischen Legitimation. Wie
dass dieser Vorgang in der Schweiz funktioniert und wie unsere
Musterdemokratie im internationalen Staatsterrorismus mitmischelt, soll
hier anhand konkreter Beispiele angenähert werden.
1. Die rechtlichen Grundlagen am Beispiel der Zwangsmassnahmen
Die Zwangsmassnahmen im AusländerInnenrecht, welche vom schweizerischenWahlvolk vor bald zwei Jahren mit überwältigendem mehr angenommen
wurden,
werden in linkeren Kreisen oft als Paradebeispiel eines demokratisch
legitimierten totalitären Gesetzes betrachtet. Was hat es denn mit dieser
Einschätzung an sich?
Schauen wir uns die Gesetze einmal an:
Auszüge aus den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die das
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ergänzt
haben
(aufgrund der nun bekannten Praxis muss davon ausgegangen werden, dass
unter Ausländern auch Frauen zu verstehen sind):
Art. 13a (Vorbereitungshaft bis 3 Monate) Die zuständige kantonale Behörde kann einen Ausländer, der
keine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der
Vorbereitung des Entscheides über seine Aufenthaltsberechtigung für
höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn er: a.(...); b.(...); c.(...);
d. Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet.
Art. 13b (Ausschaffungshaft bis 12 Monate)
1. Ist ein Entscheid über die Weg- oder Ausweisung ergangen, kann die
kantonale Behörde den Ausländer vom Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheides bis zu seiner allfälligen Ausschaffung in Haft nehmen oder
belassen, wenn:
a. er sich gestütz auf Artikel 13a bereits in Haft befindet;
b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will.
Art. 13d.1(Aufenthaltsverbote)
Die kantonale Behörde kann einem Ausländer, der keine Aufenthalts-
oder
Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit
und
Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes
Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.
Art 14.3 (Hausdurchsuchungen) Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, kann die richterliche Behörde
die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der
Verdacht besteht, dass sich ein weg- oder auszuweisender Ausländer darin
verborgen hält oder dass für das Verfahren benötigte Reise-
oder
Identitätspapiere darin versteckt werden.
Das blosse Existieren eines Ausländerrechts zeigt bereits ganz klar, dass
für SchweizerInnen und AusländerInnen unterschiedliches Recht gilt.
Die
AusländerInnen werden nicht einfach dem Strafrecht unterstellt, wie es
für
SchweizerbürgerInnen gilt.
Aus der Bundesverfassung erben sich verschiedene Rechte, die aufgrund des
in Artikel 4 BV (Bundesverfassung) enthaltenen Gleichheitsgebotes und
Diskriminierungsverbotes in gleicher Weise für SchweizerInnen wie für
AusländerInnen gelten.
So etwa der Anspruch auf ein rechtsstaatliches
Verfahren, die Gewährung des rechtsstaatlichen Gehörs, das Beschwerderecht,
das Verbot der Willkür usw. Zudem gilt sowohl gemäss Art. 4 BV (BGE
112 1a
112) wie auch Artikel 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) ein striktes
Legalitätsprinzip, weshalb keine Möglichkeit besteht auf AusländerInnen
andere Sanktionen anzuwenden als auf SchweizerInnen.

Ausschaffung
Zwangsmassnahmen klar widersprechen. Gemäss der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) Artikel 6 Absatz 2, den die Schweiz
unterschrieben hat, gilt auch für AsylbewerberInnen grundsätzlich
die
Unschuldsvermutung.
Die EMRK hat im 4. Zusatzprotokoll in Artikel 2
ausdrückliche Vorschriften über die Bewegungsfreiheit erlassen,
welche mit
Art. 13d der Zwangsmassnahmen nicht zu vereinbaren sind. Dieses
Zusatzprotokoll hat die Schweiz allerdings auch nicht unterschrieben.
Nach all diesen aufgezählten Artikeln und ihrer grundsätzlichen
Widersprüchlichkeit dürfte klar geworden sein, dass es letztendlich
auf
solche Gesetzte gar nicht so ankommt.
Die weiten
Interpretationsmöglichkeiten von Konstrukten wie "Personen... an
Leib und
Leben gefährdet", "öffentliche Sicherheit und Ordnung
stört oder gefährdet"
und "wenn der Verdacht besteht, dass", wie sie z.B. in den Zwangsmassnahmen
vorkommen, ermöglichen eine absolut willkürliche Handhabe der Gesetze.
Die
Frage ist immer, wie all die möglichen Artikel angewendet und interpretiert
werden sollen. Genau aus diesem Grund ist der von der Schweiz
unterzeichnete Antirassismusartikel, die Europäische
Menschenrechtskonvention und gewisse Grundrechte aus der Bundesverfassung
nicht mehr als Schönschreiberei.
Beispiel für administrative Manipulation durch die Polizei: Die Berner Fremdenpolizei hat einem Asylbewerber aus Kosovo eine
Passverlustmeldung ausgestellt, die ihn nicht als jugoslawischen sondern
als albanischen Staatsbürger ausweist.
Damit liesse sich der Asylbewerber schneller ausweisen, da Albanien nicht
zu denn als kritisch betrachteten Ländern gilt, für die zusätzliche
Abklärungen vor einer Ausschaffung nötig wären.
2. Richterliche und polizeiliche Willkür
Die Gesetze werden in der Regel von den Richtern interpretiert und derenEntscheide sind dann auch massgebend. Das perverse an den Zwangsmassnahmen
ist, dass sie von der Polizei selbst angewendet werden, ohne dass ein
eigentliches rechtliches Verfahren stattfindet. Damit ist nicht nur
richterlicher Willkür Tür und Tor geöffnet sondern auch derjenigen
der
Polizei. Die Gewaltenteilung des Rechtsstaates besteht damit nicht einmal
mehr in der Theorie.
Des weiteren ist bekannt, dass polizeiliche Gewalt und Willkür auf der
Strasse und in Untersuchungshaft gängig ist. Auch beim Erstatten einer
Anzeige wird je nach dem davon abgeraten oder die Zuständigkeit
abgestritten. Anzeigen gegen PolizistInnen werden entweder gar nicht
angenommen, oder das Verfahren wird irgendwann eingestellt.
Beispiel für willkürliche Verhaftungspraxis der Polizei
7.3.95: K. wird um 12.30 von der Polizei an der Konradstr. 60 kontrolliertund durchsucht. K. hat seinen Hund dabei. Die Kontrolle dauert etwa 10
Minuten. K. läuft weiter Richtung Limmatstrasse. Keine zwei Minuten später
wir er von einer Patrouille der Kantonspolizei erneut kontrolliert und
durchsucht. Diesmal muss er sich bis auf die Unterhose ausziehen.
Unbeteiligte Passanten machen die Polizei darauf aufmerksam, dass K.
bereits vor wenigen Minuten kontrolliert wurde. Wieder angezogen läuft
K.
mit dem Hund Richtung Konradstr. davon. Ein dritter Polizeitrupp hält
K.
wieder an und legt ihm Handschellen an. Er wird in einem Kastenwagen
weggeführt und sein Hund den protestierenden Mitarbeitern des "Sunneegge"überlassen. K. war auf dem Weg, sein vierjähriges Kind aus dem Kindergarten
abzuhohlen.
3. Die Legitimation des Staatsterrors
Die Zwangsmassnahmen, die sich mit den Grundsätzen einer Demokratieeigentlich nicht vereinbaren lassen, wie auch die Widersprüchlichkeit
der
Gesetze an und für sich zeigt, wurden jedoch vom Volk mit über 70%
Ja-Stimmen angenommen. Die Kredite zum Bau von Gefängnissen wurden
ebenfalls mit überwältigender Mehrheit befürwortet.
Die Bevölkerung
ist in
erschreckendem Masse bereit, sich vom Staat kontrollieren und führen
zu
lassen und dafür auch der notwendigen Repressionsmachinerie und deren
Ausbau zuzustimmen.
Nach einem kurzen Aufschrei beim Auffliegen der
Fichenaffäre ist heute überall bekannt, dass das Sammeln von Daten
über
irgendwelche Menschen im grossen Stil wieder praktiziert wird bzw. nie
aufgehört hat. Die Überwachungssysteme werden sogar immer perfekter,
computerisiert und international vernetzt, doch kaum jemand sagt etwas.
Irgendwelche Demonstrationen von Systemgegnern werden meistens gnadenlos
zusammengeknallt, Junkies durch die Gassen gehetzt, usw. Letztere Beispiele
beziehen sich auf Randgruppen, doch vom System ist letztlich die ganze
Bevölkerung betroffen.
Das sich selbstentmündigende Volk ist ein ganz klar feststellbares
Phänomen.
4. Die Rolle der Medien
Das Zustandekommen dieses irrationalen Verhaltens lässt sich relativeinfach erklären. Von staatlicher und faschistoid-totalitärer Seite
wird über die Massenmedien solange ein Unsicherheitsgefühl suggeriert
bis die
Bevölkerung tatsächlich Angst hat.
Der Mechanismus ist einfach,
effektiv
und altbekannt: Ständiges Wiederhohlen bis es geglaubt wird. So
funktioniert jede Lügenpropaganda.
Die Feindbilder wechseln sich ab,
das
macht nichts, wichtig ist nur, dass stets eines zur Hand ist.
KommunistInnen, Drögeler, AusländerInnen, die Mafia, Dealer, Kriminelle,
Spione, TerroristInnen, FundamentalstInnen, Autonome, HäuserbesetzerInnen,
Jugendgangs, usw. bedrohen den Staat und damit vermeintlich auch die
Bevölkerung.
Da verwundert es auch keinen Mensch mehr, wenn in den
Erläuterungen zu den Zwangsmassnahmen steht, dass auch "Kontakte
mit
extremistischen Gruppen" zu den Straftatbeständen gehören,
die zur
Anwendung von Art. 13d führen, worunter v.a. linke Gruppen gemeint sein
dürften.
Welche Gründe auch immer zur Thematisierung eines bestimmten Feindbildes
führen, die Tatsache ist, dass häufig tatsächlich ein sogenannter
Handlungsbedarf besteht, ob jetzt Dinge übertrieben und verdreht werden
oder nicht. Das Problem besteht jedoch darin, dass als einzige Lösung
die
Repression geboten wird; die staatliche Gewalt soll das Problem vom
Planeten wegwischen. Die Ursachen werden kaum je angegangen, konstruktive
bewältigende Lösungen gar nicht gesucht.
Das lässt sich durch
den Umgang
mit dem Tatbestand erklären. Jede Verantwortung von sich weisend wird
bei
Problemen nach Schuldigen gesucht. Ist etwas geeignetes gefunden, so bauen
die Medien ein bösartiges Feindbild auf, welches von den Leuten übernommen
wird. Es wird suggeriert, dass die produzierten Schuldigen bestraft,
gefangen, ausgeschafft oder getötet werden müssen, um das Problem
zu
bewältigen.
Ein hartes staatliches Vorgehen erscheint als einziges Rezept,
weil nicht von einem zu lösenden Problem ausgegangen wird, sondern von
einem böswilligen Feind.
Die Entwicklung zum totalitären Staat nützt allerdings niemandem
ausser den
Machthabern, die ihre Perversionen ausleben können. Die Probleme
verschwinden nicht, sondern häufen sich an, so dass sich die Gewaltspirale
immer schneller dreht und die Repressionsschraube immer stärker angezogen
wird.
5. Internationaler Staatsterror
Da sich viele Staaten mit den gleichen Problemen herumschlagen undoriginell wie sie sind auf die selbe Weise lösen wollen, erstaunt es
nicht,
wenn mehr als nur Waffenlieferungen die Grenzen überqueren.
Vereinbarungen über gemeinsame Bekämpfung eines bestimmte Feindbildes,
die
internationale Computervernetzung, Austausch von militärischem und
polizeilichem Wissen, gegenseitige Weiterbildung in Praxis, die sogenannte
rechtliche Zusammenarbeit, usw. sind die Grundlagen des internationalen
Staatsterrors.
Häufig läuft dieser Austausch über internationale
Organisationen wie NATO, EU, UNO oder OSZE. Viele Vereinbarungen werden von
der Öffentlichkeit unbemerkt zwischenstaatlich abgeschlossen oder gross
aufgezogen an internationalen Konferenzen, wie der Antiterrorgipfel in Ägypten dieses Frühjahr.
Konkret kann das Auslieferung von Menschen in die Staaten bedeuten, in
denen sie gesucht und kriminalisiert sind, damit sie eingekerkert,
gefoltert oder umgebracht werden können. So wurden z.B. von der Schweiz
aus
wiederholt Menschen nach Angola, Algerien in die Türkei oder nach Sri-Lanka
ausgeschafft.
Beispiel einer Ausschaffung mit nachfolgender Folterung im
Ausschaffungsland:
Der tamilische Asylbewerber M. wurde, aufgrund von durch das Bundesamt für
Flüchtlinge gefälschten Papieren, nach Sri-Lanka ausgeschafft, wo
er kurz
nach seiner Ankunft entführt und gefoltert wurde.
Anderseits sollen oppositionelle oder staatsfeindliche Gruppen, die sich
im Exil formiert haben auch in den Fluchtländern kriminalisiert werden.
Als
Paradebeispiele kann die Verfolgung der FIS (Algerien) in Frankereich, der
PKK (Kurdistan) in Deutschland und der LTTE (Sri Lanka) in der Schweiz
aufgeführt werden.
Ein Beispiel staatsterroristischer Zuammenarbeit:
Schweiz-Sri LankaSeit 1994 wird gegen die LTTE (Befreiungstiger von Tamil-Eelam) unter demVerdacht der kriminellen Vereinigung ermittelt. In einer interkantonalen
Razzia in der Nacht vom 9. auf den 10. April 1996 wurden 15 Leute, die der
LTTE zugerechnet werden, von Antiterroreinheiten verhaftet.
Der Vorwurf an
die LTTE lautet auf Schutzgelderpressung. Auch diese Aktion wurde durch
vorherige Medienhetze legitimiert. Die Vorwürfe erweisen sich bis heute
als
haltlos. Das Vorgehen gegen die LTTE und deren Kriminalisierung wurde vom
sri-lankischen Staat als Gegenleistung für die Erneuerung des
Rückschaffungsabkommens tamilischer AsylantInnen nach Sri-Lanka verlangt.
Die Ausschaffung tamilischeR AsylantInnen ist damit wieder möglich, da
auch
der Bundesrat am 17.4.96 den Ausschaffungsstopp für TamilInnen aufgehoben
hat, da die Situation in Sri-Lanka auch von internationalen Organisationen
(z.B. UNHCR) als zumutbar betrachtet wurde. Dabei scheint auch die Tatsache,
dass am 19.4.96 in Sri-Lanka der Ausnahmezustand auf das ganze Land
ausgedehnt wurde, da die Armee eine neue Grossonffensive startete, kein
Argument zu sein.
Ungeachtet von menschenrechtlichen Einwänden haben beide Staaten erreicht
was sie wollen, die Schweiz kann TamilInnen ausschaffen und bildet für
Sri-Lanka kein ruhiges Hinterland mehr, woher die LTTE unterstützt wird.
6. Widerstand
Wie Kapitel 3. beschreibt, fundiert der Staatsterror auf einer Manipulationder Bevölkerung durch die Massenmedien. Eine Aufgabe des Widerstandes
ist
es daher, Gegeninformation zu liefern. Der Informationskrieg ist letztlich
eine Frage der Grösse, der Macht und der Quantität. Die Qualität
der
Information ist leider völlig nebensächlich. Durch Sensibilisierung
einiger
Leute kann das Augenmerk aber vielleicht doch von der Quantität auf die
Qualität gerichtet werden.
Die Gegeninformation ist im Grunde relativ
zahlreich und vielfältig, nur sollte sie auch Verbreitung finden. Diese
mühsame Überzeugungsarbeit ist absolut notwendig.
Es kann sinnvoll sein gewisse Organisationen aktiv oder passiv zu
unterstützen, welche gute Widerstandsarbeit leisten wie z.B. augenauf
(postfach, 8026 Zürich, Tel. 01 / 241 11 29), die den Polizeiterror v.a.
in
und um Zürich dokumentiert und sich um Kontakte mit Gefangenen bemüht
und
Besuchsrechte erkämpft.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und totalitäre Tendenzen kann sich
natürlich auch in revolutionären und antifaschistischen Demonstrationen
manifestieren.
Allerdings sollte mensch gerade auf der Strasse und sonst in
der Öffentlichkeit auch ohne Demo aktiv sein.
Polizeikontrollen beobachten,
bei Übergriffen von PolistInnen und Angriffen von Faschos eingreifen.
Sich
einmischen, mitreden und streiten wenn es um brisante Themen geht, v.a.
auch wenn gerade deine FreundInnen ganz komische Ansichten an den Tag
legen. Auf keinen Fall einfach deprimiert davonlaufen.
Sinnvoll ist es auch, verfolgte Menschen zu verstecken oder ihnen sonstwie
zu helfen. Bisher läuft diese Art von Arbeit oft über kirchliche
Hilfswerke.
Allerdings sollte mensch sich immer bewusst sein, dass er/sie selbst Opfer
des Staatsterrorismus werden könnte. Deshalb sollten jeweils die nötigen
Vorkehrungen getroffen werden. So schrieb Beat Leuthardt im Widerspruch Nr.
27: "Die Zwangsmassnahmen ermöglichen es überdies, neben den
AusländerInnen
auch oppositionelle SchweizerbürgerInnen unter Kontrolle zu bekommen.
Nur
so lässt sich etwa erklären, dass diese Zwangsmassnahmen unter gewissen
Umständen auch ein Hausdurchsuchungsrecht bei SchweizerInnen vorsehen.
Die
Gesetzesrevision bildet damit europaweit den ersten breiten Versuch, via
AusländerInnenpolitik auch gegen eigene BürgerInnen vorzugehen."
In letzter
Zeit sind schliesslich auch revolutionäre und antifaschistische Gruppen
zunehmend Objekte der polizeilichen und medialen Hetze (Bsp. Tages-Anzeiger
vom 24.4.96; TA, NZZ und Blick vom 2.5.96). Bezeichnenderweise handelt es
sich in den verschiedenen Zeitungsartikeln nicht um inhaltliche
Auseinandersetzungen, sondern um Feindbildprojektionen.
Es ist also eine
zusätzliche Kriminalisierung und Repression gegen diese Gruppen zu
erwarten.



