Möbelhaus klagt gegen das thüringische Gesetz Geld oder Leben

Wirtschaft

3. August 2015

In Thüringen haben Verkäufer zwei Samstage im Monat frei. Das legt das dortige Ladenöffnungsgesetz verbindlich fest und weicht damit von der bundesweit gültigen Norm ab, nach der Verkäufer einen freien Samstag im Monat „verlangen können“.

Möbelhaus in Lübeck (Symbolbild).
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Möbelhaus in Lübeck (Symbolbild). Foto: Sconto (PD)

3. August 2015
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Ein Möbelhaus hat gegen das thüringische Gesetz geklagt und in letzter Instanz verloren. Nun ist es sauer. Es hält es schlicht für irre, dass es das Samstagsgeschäft nicht mit Zusatzarbeit der Werktagsminimalbesetzung bestreiten kann. „Der Samstag ist der umsatzstärkste Tag im Möbelhandel, da wird jeder Verkäufer gebraucht. Der Geschäftsführer wettert: ‚Das Internet hat immer geöffnet, aber uns werden ständig neue Beschränkungen auferlegt, das ist verrückt!'“ Zusätzliche Verkäufer einstellen, bloss weil man am Wochenende geöffnet hat?

Das verursacht höhere Kosten und beschränkt damit Konkurrenzfähigkeit und Gewinn. Im Sinne des Geschäftserfolgs ist sowas einfach nur „verrückt“: Schliesslich lebt der davon, für möglichst geringe Lohnzahlung möglichst viel Arbeitsleistung einzutreiben. Und das ist hierzulande ja einwandfrei „normal“.

Sauer sind aber auch die Verkäufer, deren Arbeitszeit am Wochenende – nun mit höchstrichterlicher Billigung – eingeschränkt wird. „Die Karlsruher Richter hatten hingegen argumentiert, der Schutz der Arbeitnehmer, ihrer Gesundheit und ihres Familienlebens habe Vorrang vor den Geschäftsinteressen der Händler.“ Einen derartigen Schutz können sich Arbeitnehmer im Möbelhandel nämlich nicht leisten: „Denn sie bekommen Provisionen statt eines Festgehalts.“ Bezahlt werden sie also nicht für die Zeit, die sie am Arbeitsplatz verbringen müssen, bezahlt werden sie im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich für das, was sie verkaufen.

Stundenlange Arbeit, aber nichts abgesetzt, das verschleisst zwar durchaus die Gesundheit und beschränkt die Freizeit, heisst aber: kaum etwas oder gar nichts verdient. Das ist prima für das Unternehmen, denn es zahlt nur dann, wenn ihm der oder die Bezahlte Gewinn erbracht hat. Weniger prima ist es für die so Beschäftigten, weil sie werktags zwar weiterhin anwesend sein müssen, an zusätzlicher Samstagsarbeit aber ein finanzielles Interesse haben müssen: „Bis zu drei Viertel ihrer Provision verdienen sie am Samstag. ‚Ich komme weiter jeden Samstag, Verfassungsgerichts-Urteil hin oder her', sagt eine der Möbel-Verkäuferinnen dieser Zeitung. ‚Ich will hier schliesslich nicht nur rumstehen, sondern Geld verdienen.'“

Bloss samstags die Provisionen einzustreichen und den Rest der Woche nicht rumzustehen ist sowieso nicht im Angebot.

Die Art der Bezahlung sorgt dafür, dass die arbeitsrechtlich erzwungene Rücksichtnahme auf die „work life balance“ der Beschäftigten durch zwei freie Wochenenden gleichzeitig eine Rücksichtslosigkeit in Sachen ihres Einkommens ist. Für die Angestellten im Warenhandel gilt: entweder erhöhter Verschleiss durch ständige Verfügbarkeit am Arbeitsplatz oder weniger Verschleiss bei deutlichem Verzicht auf Verdienst.

Damit die Arbeitnehmer ihre Gesundheit wegen ihres Lohninteresses – und damit ihre dauerhafte Nutzung für das Kapital – nicht zu stark strapazieren, entscheidet das Gericht für die nötig befundene Freizeit. Und zwar gegen das Interessen der Arbeitnehmer, ihre Provision zu bekommen und gegen das Interesse der Unternehmer an mehr Profit.

Berthold Beimler

Alle Zitate:

http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/ladenoeffnungsgesetz-in-thueringen-samstags-frei-13497836.htm