Tauziehen um Beschlagnahme von Journalisten-Kamera mitsamt Daten Anwalt erstattet Strafanzeige gegen Staatsanwaltschaft Braunschweig

Politik

30. Dezember 2020

Der Anwalt des betroffenen Journalisten, dem am 2.6.2020 in Wolfsburg Kamera, Zubehör und Datenträger beschlagnahmt wurden, hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Rechtsbeugung und anderer Delikte angezeigt.

Blockade in Wolfsburg, August 2019.
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Blockade in Wolfsburg, August 2019. Foto: zVg

30. Dezember 2020
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Hintergrund ist, dass die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Herausgabe der unter dem Schutz der Pressefreiheit stehenden Utensilien von der Staatsanwaltschaft eigenmächtig missachtet wurde. Zwei Tage nach der Strafanzeige bot die Staatsanwaltschaft an, einen Teil herauszurücken – aber weiterhin weniger als das Verfassungsgericht angeordnet hatte. Der Anwalt forderte die Braunschweiger Justiz auf, endlich den höchstrichterlichen Beschluss zu beachten und sofort alle Materialien herauszurücken. Das geschieht bislang weiterhin nicht. Die Staatsanwaltschaft steht damit weiterhin ausserhalb der Rechtsstaatlichkeit.

Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Gericht in diesem Lande. Das ist eigentlich ein Allgemeinplatz. Nicht so für die Braunschweiger Justiz. Die weigerte sich nämlich wochenlang, einem Journalisten seine Ausrüstung wiederzugeben – trotz entgegenstehendem Beschluss des Verfassungsgerichts. Dieser erfolgte bereits am 22. Oktober und enthielt die eindeutige Passage: „Der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Braunschweig wird aufgegeben, dem Antragsteller die Kamera einstweilen herauszugeben.“ Genau das tat die Staatsanwaltschaft aber nicht.

Fünf Tage nach dem Beschluss faxte der Anwalt des Betroffenen den Beschluss sicherheitshalber nach Braunschweig und forderte im Begleitschreiben auch selbst nochmal die Herausgabe. Doch die Staatsanwaltschaft rührte sich weiterhin nicht. Sie antwortete nicht einmal auf das Schreiben. Am 5. November fragte „regionalheute“ nach – und erhielt von der Staatsanwaltschaft die Aussage, dass die Herausgabe tatsächlich und absichtlich verweigert werde.

So blieb es bis zum 18. Dezember – trotz weiterer Aufforderungen durch den Anwalt des Journalisten, der weiterhin ohne seine Hauptausrüstung und ohne die in den Tagen vor der Beschlagnahme aufgenommenen Daten auskommen muss. Dann platzte dem Anwalt der Kragen und er erstattete Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft. Darin erhob er „gegen die/n zuständige/n Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde“ sowie „Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und Unterschlagung erstattet und Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Antragsdelikte.“

Plötzlich ging alles sehr schnell. Am 19.12. traf ein Brief beim Journalisten an, er könne – wie grosszügig – seine Kamera in Braunschweig abholen. Das roch zum einen nach einer schnellen Reaktion auf die Strafanzeige. Der Poststempel (16.12.) und das Datum des Schriftstückes (8.12.) enthielten hingegen ältere Daten. Das schürt den Verdacht einer Rückdatierung. Zudem verweigerte die Staatsanwaltschaft weiterhin die Herausgabe der Datenträger oder, wie es das Verfassungsgericht alternativ angeordnet hatte, Kopien der Daten.

Diese umfassten immerhin mehrere Tage filmischer Dokumentation, die dem Journalisten weiterhin nicht zur Verfügung stehen. Dieser wirft der Staatsanwaltschaft vor, aus reiner Schikane zu handeln und ihn wie einen Schwerverbrecher zu behandeln statt kleinlaut einzuräumen, ein Grundrecht missachtet zu haben: „Wer derart gleichgültig mit der Pressefreiheit und nun ja sogar einem eindeutigen Beschluss des Verfassungsgerichts umgeht, tritt Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip mit Füssen!“

Zum Hintergrund

Der 2. Juni 2020 in Wolfsburg: Nach einer Demonstration, die per Auflage nur auf Geh- und Radwegen stattfinden durfte, sammelten sich knapp 20 Personen zu einer spontanen Versammlung, um gegen ein zeitgleich laufendes Gerichtsverfahren wegen der VW-Blockade im August 2019, drei erneute Verhaftungen und die Bevorzugung des Autoverkehrs zu protestieren. Mit Sprüchen wie „In Wolfsburg sind die Strassen den Autos gewidmet“ drängte ein grosses Polizeiaufgebot die Demonstrant*innen von der Strasse und kesselte sie auf dem Geh- und Radweg, der dadurch knapp zwei Stunden vollständig unbenutzbar war.

Mehrere Journalist*innen filmten und fotografierten die rechtswidrige Verhinderung einer Kundgebung samt anschliessender, mit dem Versammlungsrecht nicht in Einklang zu bringender Personalienkontrollen und Platzverweise. Während Mitarbeiter*innen lokaler Zeitungen brav den Anweisungen der Polizei folgten und viele rechtswidrige Handlungen nicht weiter dokumentierten, hielten zwei auswärtige Journalist*innen diese genau fest. Das missfiel der Polizeiführung. Der Journalistin Cecile Lecomte wurde ein Platzverweis erteilt. Sie wurde, zwecks Überwachung der Abreise, bis zum Bahnhof von Polizei begleitet. Der Journalist Jörg Bergstedt wurde hingegen sogar festgenommen.

Die Polizei beschlagnahmte Datenträger und Kamera mit der Behauptung, das Aufnehmen von Polizeihandlungen sei eine Straftat. Widersprüche beim Amts- und Landgericht bleiben erfolglos. Daraufhin reichte der so um sein Arbeitsmaterial Gebrachte Beschwerde beim Verfassungsgericht ein und hatte Erfolg. Die Staatsanwaltschaft muss die Geräte und die Daten des Journalisten herausrücken – tut es aber nicht.

Das Verfassungsgericht rügte in seiner Entscheidung sehr deutlich, dass die entscheidenden Gerichte das Grundrecht der Pressefreiheit nicht berücksichtigt hätten. „Die amtsgerichtlichen Beschlüsse nehmen die in Rede stehende Pressefreiheit nicht in den Blick“, geisselten die Karlsruher Richter*innen eine völlige Grundrechtsblindheit des seltsamerweise in Braunschweig abgelaufenen, erstinstanzlichen Verfahrens.*

Die zweite Ebene machte es kaum besser. Zwar heisst es in dem Verfassungsgerichtsbeschluss: „Erstmals das Landgericht erkennt in seiner Beschwerdeentscheidung, dass die Pressefreiheit einschlägig ist.“ Doch dann würde das Landgericht Braunschweig die Geltung von Grundrechten im Verdachtsfall von Straftaten verneinen: „Es nimmt sich mit seiner Argumentation, strafprozessuale Massnahmen, die im Zusammenhang mit der möglichen Begehung einer Straftat vorgenommen würden, beeinträchtigten die Pressefreiheit (von vornherein) nicht, indes die Möglichkeit, die gebotene Abwägung durchzuführen.“ Zudem hätte „das Landgericht seine Feststellung, die Beschlagnahme der Kamera sei weiterhin erforderlich um die Straftat nach § 201 StGB beweisen zu können, nicht nachvollziehbar begründet.“

Mit der Eilentscheidung des Verfassungsgerichts – das Hauptverfahren folgt später – schien die erste Auseinandersetzung um die Polizeiübergriffe und den Kessel vom 2. Juni in Wolfsburg entschieden, was jedoch ein Irrtum war, weil die Staatsanwaltschaft rechtswidrig sogar das Bundesverfassungsgericht zu missachten plant, um eigene Interessen durchzusetzen und die Polizei zu schützen. Etliche weitere Verfahren zu den Abläufen am 2. Juni laufen.

So haben fast alle Betroffenen Klagen gegen die Verhinderung einer Versammlung beim Verwaltungsgericht Braunschweig eingereicht. Ausserdem erliess die Stadt Wolfsburg Bussgeldentscheide nach der Corona-Verordnung, weil die durch den Polizeikessel zusammengedrängten Menschen eine nicht genehmigte Ansammlung dargestellt hätten. „Hier decken sich mehrere Behörden gegenseitig, um in der VW-Stadt jede kleinste Kritik am Auto zu unterdrücken“, äusserte sich Jörg Bergstedt, der ebenfalls einen solchen Bussgeldbescheid erhielt, obwohl er nie im Kessel oder Teil der gekesselten Versammlung war.

„Offenbar wurde einfach allen Personen, die namentlich erfasst wurden, auch ein solcher Bescheid zugeschickt, ohne die konkreten Abläufe zu prüfen.“ Bergstedt hofft, durch weitere Gerichtsentscheidungen das Grundrecht auf Versammlungen auch für Wolfsburg erkämpfen zu können. „Der Protest gegen Klimawandel, Flächenverbrauch, Lärm, neun Tote und 1053 Verletzte pro Tag muss gerade dort stattfinden dürfen, wo das Auto seine Hochburgen hat – und zwar nicht nur abgedrängt auf Fuss- und Radwege!“

pm

* Nach wie vor nicht geklärt ist, wieso überhaupt das Amtsgericht Braunschweig sich für zuständig erklärte. Die Handlung und damit die behauptete Straftat geschahen unzweifelhaft mitten in Wolfsburg. Die Stadt verfügt über ein eigenes Amtsgericht mit Strafabteilung. Kein Gericht, auch die angerufenen höheren Instanzen, habe die Rüge der falschen Zuständigkeit aufgegriffen.