Zur Realverfassung des digitalen Urheberrechts Grau ist alle Praxis

Digital

7. Dezember 2015

Würden sich Kunstschaffende, Plattformbetreiber und User im Internet an die Buchstaben des (Urheberrechts-)Gesetzes halten, vieles von dem, was das Internet aus- und attraktiv macht, würde nicht passieren.

Zur Realverfassung des digitalen Urheberrechts.
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Zur Realverfassung des digitalen Urheberrechts. Foto: re:publica (CC BY-SA 2.0 cropped)

7. Dezember 2015
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Die Formalverfassung des digitalen Urheberrechts erfordert fast immer eine Rechteklärung im Einzelfall, die gerade im nicht-kommerziellen Bereich schwer zu realisieren ist. Die Realverfassung des digitalen Urheberrechts sieht zwar anders aus, stärkt jedoch die Dominanz einzelner grosser Plattformbetreiber wie Google.

Wie schlecht es um die Alltagstauglichkeit des Urheberrechts im digitalen Zeitalter bestellt ist, lässt sich durch ein einfaches Gedankenexperiment veranschaulichen. Wer sich gedanklich zurückversetzt ins Jahr 1980, wird Schwierigkeiten haben sich vorzustellen, wie er oder sie mit einem Buch, einer LP oder einer Filmrolle in der Hand eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Das Buch an Freunde zu verleihen, Teile oder auch das ganze Werk auf einem Kopiergerät zu vervielfältigen, daraus vorzulesen, all das wäre ohne Rechteklärung möglich. Das Urheberrecht war zwar schon damals eine komplizierte Materie, spielte aber vor dem Internet im Alltag der meisten Menschen keine Rolle.

Heute ist das anders. Wer sein Smartphone benutzt, um Alltagserlebnisse auf Video zu bannen und diese dann im persönlichen Blog mit Freunden zu teilen, kommt kaum umhin, das Urheberrecht zu verletzen. Es reichen ein paar Sekunden Musik oder ein Plakat im Hintergrund, schon werden bei „öffentlicher Zugänglichmachung“ im Netz Urheberrechte verletzt. Digitale Kunst und Kultur geraten mit dem herrschenden Urheberrecht in Konflikt. Viele der kreativsten digitalen Kunstformen wie Remix und Mashup können auf legalem Weg kaum verbreitet oder gar kommerziell genutzt werden. Selbst die Verwendung kleinster Musik- oder Filmschnipsel muss rechtlich geklärt werden, was in den meisten Fällen viel zu umständlich und teuer ist. Mit ähnlichen Problemen kämpfen auch Bibliotheken, Museen und Archive, die ihre Bestände deshalb nicht digital zugänglich machen können.

Im Widerspruch zu internationalen Verträgen?

Neben einer Verkürzung von urheberrechtlichen Schutzfristen gäbe es noch zwei weitere sinnvolle Lösungsansätze. Einerseits bräuchte es eine europäische Harmonisierung und Öffnung des Katalogs urheberrechtlicher Ausnahme- und Schrankenbestimmungen. Die Einführung einerBagatell- oder Remixschranke nach Vorbild der Fair-Use-Klausel des US-Copyrights, kombiniert mit in Europa etablierten Formen pauschaler Vergütung würde neue Formen von Alltags- und Remixkreativität ermöglichen. Anstatt komplizierter und teurer Rechteklärung wäre auch für eine kommerzielle Veröffentlichung von Remixes und Mashups nur eine Meldung bei einer Verwertungsgesellschaft erforderlich – so wie es heute schon bei Cover-Versionen der Fall ist. Andererseits bräuchte es die Einführung eines europäischen Werksregisters, das Rechteklärung vereinfachen und urheberrechtlichen Schutz nach Ablauf einer ersten Schutzfrist nur noch in solchen Fällen gewährt, in denen Werke auch tatsächlich noch kommerziell genutzt werden.

Doch ein Werksregister steht genauso wie eine Verkürzung von Schutzfristen im Widerspruch zu internationalen Vertragswerken wie der Berner Übereinkunft und gilt deshalb oft als unrealistische Option. Ähnliches gilt für die Einführung einer offenen, Fair-Use-ähnlichen Schranke auf europäischer Ebene: Die dafür erforderliche europaweite Harmonisierung von Ausnahmebestimmungen gilt angesichts verhärteter Fronten als zumindest kurzfristig unrealistisch.

Realverfassung des Urheberrechts: „Law in Action“

Ein Blick auf die urheberrechtliche Realverfassung, also das „law in action“, liefert jedoch noch einmal ein anderes Bild. Denn in manchen Bereichen wie Musik, Film und auch Büchern ist der praktische Zugang zu Inhalten in den letzten zehn Jahren um ein vielfaches einfacher geworden. Auf YouTube finden sich nicht nur aktuelle Charthits, sondern auch Unmengen an alten, längst nicht mehr erhältlichen Songs und Videoclips. Google Books wiederum erlaubt seit Jahren, einen ständig wachsenden Corpus an digitalisierten Büchern im Volltext zu durchsuchen, und macht auf diese Weise kulturelles Erbe (wieder und breiter) zugänglich.

Problematisch ist jedoch weiterhin die Veröffentlichung von Werken, die unter Verwendung anderer Werke (z. B. Musikstücke) entstanden sind, vor allem wenn mehrere verschiedene Werke vermengt werden. Aber zumindest für Anwendungsfälle wie mit Musik hinterlegte Handyvideos gibt es mittlerweile eine Lösung. In einer digitalen Audio Library ermöglicht es YouTube, noch vor dem Hochladen zu überprüfen, ob und wenn ja auf welche Weise bzw. in welchen Regionen ein Song für Videos verwendet werden darf.

Voraussetzung für das Funktionieren von Rechteklärung via YouTube ist ironischerweise genau das, was auf gesetzlicher Ebene als unrealistisch gilt: ein digitales Werksregister und ein One-Stop-Shop für Rechteklärung. Rechteinhaber, die bei YouTube ihre Inhalte monetarisieren, d. h. mit Werbung versehen, oder einfach nur sperren lassen möchten, müssen diese dafür im Rahmen vonYouTubes „Content-ID-Datenbank“ hinterlegen. Ein Algorithmus prüft dann, ob Inhalte hochgeladen werden, die in der Datenbank verzeichnet sind, und ermöglicht so den Rechteinhabern zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. So demonstriert YouTube, dass eine Kombination aus Registrierung mit zentraler und bis zu einem gewissen Grad pauschaler Rechteklärung nicht nur praktikabel ist, sondern neue Verdienstmöglichkeiten eröffnen kann, insbesondere mit Werken, deren herkömmlicher Verwertungszyklus abgelaufen war.

Fazit

Ist also eine Reform des Urheberrechts überflüssig? Keineswegs. Denn abgesehen davon, dass Content ID keine Lösung für Remix und Mashups bietet, sind mit Googles Ansatz viele Einschränkungen verbunden: Die Rechte werden nicht allgemein, sondern nur für die Nutzung auf YouTube geklärt, und es gibt keine Rechtssicherheit, da Rechteinhaber ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können. Auch für die Kunstschaffenden ist das System intransparent, und kleinere Labels haben gegenüber Google keine Verhandlungsmacht. Eine gesetzliche Lösung mit pauschaler, von Verwertungsgesellschaften verhandelter Vergütung wäre hier transparenter und auf andere Plattformen übertragbar.

Paradoxerweise kann gerade Google – der von Politikern, Kunstschaffenden und Rechteverwertern gleichermassen kritisierte Internet-Gigant – mit dem starren und unzeitgemässen Urheberrecht am besten leben, ja sogar noch Geschäfte damit machen. Die meisten anderen aber, die nicht über Googles Ressourcen und Marktstellung verfügen, sind die Verlierer der aktuellen urheberrechtlichen Realverfassung. Es ist deshalb an der Zeit, das gesetzte Recht stärker an die gelebte Praxis im Netz anzunähen – zum Wohle von NutzerInnen und Kunstschaffenden gleichermassen.

Leonhard Dobusch
netzpolitik.org

Dieser Artikel steht unter einer Creative Commons (CC BY-NC-SA 4.0) Lizenz.