«Von der Norm abweichendes Verhalten» Zürich: Was die Polizei gegen Racial Profiling tun will …

Politik

Im November 2017 stellte die Stadtpolizei Zürich an einer Medienkonferenz Resultate einer Studie und Massnahmen gegen rassistische Polizeikontrollen vor. Viel Aktivität für ein Problem, das es gemäss Polizei gar nicht gibt.

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Zürich: Was die Polizei gegen Racial Profiling tun will …. Foto: VKras (CC BY-SA 4.0 cropped)

19. Dezember 2018
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Kurz vor der diesjährigen Street Parade bekommt die Jugendherberge in Zürich Wollishofen Besuch. Mehrere Stadtpolizist*innen fragen nach Gästen, die folgender Beschreibung entsprechen: Nordafrikaner beziehungsweise Italiener nordafrikanischer Abstammung. Obwohl die Angestellten der Jugi Auskunft geben, dass keine solchen Gäste bei ihnen untergebracht seien, schauen sich die Beamt*innen selber in den Zimmern um und kontrollieren um sechs Uhr morgens mehrere schlaftrunkene Gäste.

Racial Profiling? Polizeimediensprecher Ralph Hirt sagt Nein, der Ombudsmann des Kantons Zürich Thomas Faesi sagt ebenfalls Nein, der Jurist Tarek Naguib sagt: «Wenn nach Gruppen von Nordafrikanern oder Italienern mit nordafrikanischer Abstammung gesucht wurde, handelt es sich um einen äusserst schweren Fall von Racial Profiling.»

Es begann mit einer Lüge

Ein Blick zurück: Richard Wolff, Zürcher Sicherheitsvorsteher, hatte im Rahmen des Projekts PiuS (Polizeiarbeit in urbanen Spannungsfeldern) eine Studie beim Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) zu «Racial Profiling» in Auftrag gegeben.1 Die Resultate der Studie sowie eine eigene Analyse dazu2 stellte er am 20. November 2017 den Medien vor. In der dazu veröffentlichten Polizeimedienmitteilung ist zu lesen: «Das SKMR kommt zum Schluss, es gebe keine systematischen rassistischen Kontrollen. Es schliesst aber auch nicht aus, dass Racial Profiling als Fehlverhalten Einzelner vorkommen kann.» Das SKMR stellt gleichentags richtig: «Entgegen der Berichterstattung in den verschiedenen Medien zu dieser Studie sind Datenerhebungen bzw. empirische Untersuchungen zur Frage, ob und inwieweit Racial/Ethnic Profiling im Polizeialltag in der Stadt Zürich tatsächlich vorkommt, nicht Gegenstand dieser Studie.»3 Vielmehr geht es in der Studie darum, Personenkontrollen der Stadtpolizei Zürich zu analysieren und «mögliche Massnahmen zur Vermeidung von Racial/Ethnic Profiling zu prüfen». augenauf bat darauf die Medienstelle der Stadtpolizei um eine präzise Quellenangabe für die erwähnte Behauptung. Die Frage wurde nicht beantwortet.

Das SKMR legt ausführlich dar, dass Personenkontrollen ausschliesslich aufgrund einer ethnischen Zuordnung das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Diese Kontrollen sind somit verboten.

Obwohl angeblich nur ein Fehlverhalten Einzelner vorliegt, wartet die Stadtpolizei mit einem ganzen Katalog von Massnahmen auf. Die meisten davon betreffen eine bessere Ausbildung und klare Dienstanweisungen. Dieser Ansatz ist sinnvoll, allerdings ist vor allem entscheidend, ob eine rassistische Praxis auch aktiv unterbunden wird. Zudem seien rassistische Personenkontrollen aus Sicht der Polizei wenig effizient. Dies belegten Studien aus dem Ausland.4

Viele Massnahmen, keine Quittungen

Enttäuschend ist der Entscheid der Stadtpolizei (Stapo), nach erfolgten Kontrollen keine Quittungen auszustellen. Betroffene hatten ein Quittungssystem gefordert und auch im Stadtparlament wurden entsprechende Vorstösse lanciert. Das SKMR führt dazu aus: «Um das Vertrauen in die Polizei zu verbessern, sollten kontrollierte Personen mündlich oder schriftlich über die Gründe der Intervention informiert werden und die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Die Kontrolle sollte belegt sein. Das SKMR empfiehlt die Einführung eines Quittungssystems im Sinne eines wissenschaftlichen begleiteten Pilotversuchs.»5 Vor allem Erfahrungen aus England belegten die positiven Erfahrungen mit dem Quittungssystem.

Das Sicherheitsdepartement begründet die Ablehnung von Quittungen unter anderem mit der längeren Dauer der Kontrolle und dem zusätzlichen administrativen Aufwand. Weiter wird argumentiert, dass mit einem solchen System in Zukunft auch unbescholtene Personen als Kontrollierte erfasst bleiben. Allerdings wäre das abhängig vom gewählten System. Wirklich fadenscheinig ist das Argument, man hätte ja gar keine Vergleichsdaten, um die Wirksamkeit eines solchen Systems zu überprüfen. Die Stapo will stattdessen eine Erfassung der Kontrollen mit einer mobilen App einführen, mit der Ort und Zeit, Ergebnis und Grund der Kontrolle erfasst werden sollen.

Hier ist das Problem der Vergleichsdaten genau dasselbe. Den Betroffenen wird so jedoch die Möglichkeit genommen, Kontrollen belegen zu können und sich dagegen zu wehren. Auch werden die kontrollierenden Polizist*innen nicht erfasst. Wahrscheinlich soll ihnen nicht der Eindruck vermittelt werden, dass sie mittels dieser App kontrolliert werden, weil das wohl die Disziplin bei der Benützung des Programms beeinträchtigen könnte.

«Von der Norm abweichendes Verhalten»

Zusätzlich zu diesen Massnahmen hat die Stadtpolizei den Rahmen der Personenkontrollen in einer sechsseitigen Dienstanweisung festgehalten. augenauf hat sie gesichtet. In einigen Punkten ist der klare Wille erkennbar, rassistische Kontrollen zu unterbinden. So lautet ein Grundsatz: «Die Stadtpolizei Zürich duldet keine diskriminierenden Personenkontrollen. Sie behandelt Angehörige jeglicher Minderheiten fair und wertschätzend. Allfällige Beschwerden gegen die Amtsführung von Mitarbeitenden der Stadtpolizei Zürich werden offen entgegengenommen und vorbehaltslos abgeklärt.»

Weiter ist zu lesen: «Eine Personenkontrolle darf somit nie willkürlich oder diskriminierend sein. (…) Der Grund der Personenkontrolle muss der kontrollierten Person nach Möglichkeit zu Beginn der Kontrolle, spätestens jedoch mit deren Beendigung bekannt gegeben werden. Aus taktischen Gründen kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.» Der Ermessensspielraum ist jedoch gross. Für die Kontrollen werden vor allem folgende Gründe angeführt:
  • Ausschreibungen und Fahndungen
  • polizeiliche Lage und Bedrohung
  • konkrete Situation
  • Verhalten und Erscheinung einer Person
  • objektive Erfahrungswerte
Zudem «sind das Verhalten und die Erscheinung der für eine Kontrolle in Frage kommenden Personen zu würdigen. In Betracht fallen Personen, die ein von der Norm abweichendes oder für mögliche Tätergruppen typisches Verhalten aufweisen».

Ob diese Dienstanweisungen eine Verbesserung der Situation bringen, wird die Praxis zeigen. Klar ist: Kontrollen von ethnischen Minderheiten lassen sich weiterhin mit Verdacht auf illegalen Aufenthalt begründen und können so wie bisher durchgeführt werden.

augenauf bulletin nr. 98

Fussnoten:

1 Personenkontrollen durch die Stadtpolizei Zürich: Standards and Good Practices zur Vermeidung von Racial und Ethnic Profiling: https://www.skmr.ch/ cms/upload/pdf/171120_Studie_Personenkontrol-len.pdf

2 https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/pd/ Deutsch/Ueber%20das%20Departement/Pub-likationen%20und%20Broschueren/Berichte/ PiuS%20Bericht%20Analysephase%20TP1%20 Personenkontrollen.pdf

3 http://skmr.ch/de/themenbereiche/justiz/publikatio-nen/studie-personenkontrollen.html?zur=106

4 SKMR-Studie zu Personenkontrollen (Fussnote 1), Seite 30

5 Bericht Analysephase TP1 (Fussnote 2), Abschnitt 9c, Seite 16