„Kritik der Rechte“ von Christoph Menke „Begriff und Wirklichkeit“ des Rechts – zwei Bücher, ein Fehler

Sachliteratur

Bereits 2012 ist in der Theorie.org Reihe der Band „Kritik des Rechts“ von Stefan Krauth erschienen, 2015 im Suhrkamp Verlag die „Kritik der Rechte“ von Christoph Menke.

„Kritik der Rechte“ von Christoph Menke.
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„Kritik der Rechte“ von Christoph Menke. Foto: Sandwichgirl (CC BY-SA 3.0 unported - cropped)

18. April 2016
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Korrektur
Letzterer gehört zur dritten Generation kritischer Theoretiker, der erste ist Jurist und lebt in Berlin. Bei allen Unterschieden teilen beide Bände einen Fehler, der hier Thema sein soll.

Stefan Krauths Kritik des Rechts besteht darin, nachweisen zu wollen, dass die Ausnahme vom Recht zum Recht selbst dazu gehört: „Rechtlich vermittelte gesellschaftliche Herrschaft kann nur dann angemessen kritisiert werden, wenn die Ausnahme, der Exzess und die Nichtanwendung von geltendem Recht noch als Ausübung rechtlich vermittelter gesellschaftlicher Herrschaft verstanden und nicht äusserlich, als <> (Hegel) abgetan wird“ (10). Seine Rechtskritik will nachweisen, dass zum Recht zum Recht auch Nichtrecht gehört und es daran blamieren.

Dass man sich einen Widerspruch einhandelt, wenn man als erstes an einer Sache festhalten will, dass sie gar nicht nur sie selbst, sondern auch ihr Gegenteil ist, stört Stefan Krauth nicht, sondern hält er hoch. Wer einfach „nur“ erklären will, was das Recht ist, der würde gerade an der Sache vorbeigehen: „So unterstellt die vermeintlich abgeklärte marxistische Kritik ein Ideal, das die bürgerliche Gesellschaft sich selbst gibt, als wirklich, und wird damit letztlich selbst idealistisch“ (11).

Er sucht dagegen im „Ausnahmezustand, im rechtlichen Exzess und damit im Auseinanderfallen von Begriff und Wirklichkeit des Rechts“ (121) nach einer Erklärung und zeigt damit den ganzen Irrsinn seines Unterfangens. Er sagt eben nicht, dass der Begriff des Rechts, den die Bürger oder die ‚vermeintlich abgeklärten Marxisten' haben, nicht der der Sache sei. Er will keinen Fehler nachweisen. Viel mehr wird durch das „Auseinanderfallen von Begriff und Wirklichkeit“ behauptet, dass es sich sowohl um den Begriff der Sache handelt – man also richtig bestimmt hat, was Recht ist – als auch ihr zugleich nicht entspreche – man also einen Fehler bei der Bestimmung gemacht habe.

In den Fussspuren Adornos behauptet Krauth damit, er wisse noch etwas von der Wirklichkeit des Rechts, was in ihrem Begriff nicht gewusst wird. Woher weiss allerdings Krauth von etwas, dass man scheinbar über das Recht nicht weiss, auch wenn man weiss, was Recht ist – also seinen Begriff hat? Er behauptet ja, man könne es gar nicht wissen, die Wirklichkeit sei einfach anders als „der Begriff“ – aber ausgerechnet er kann in seinem Buch scheinbar Begriff und Wirklichkeit versöhnen, was seine Behauptung widerlegt, „Begriff und Wirklichkeit“ des Rechts würden auseinanderfallen: Immerhin für seine Kritik des Rechts nimmt er ja in Anspruch, nicht diesem vermeintlich abgeklärten Marxismus zu verfallen.

Christoph Menke wälzt in seiner „Kritik der Rechte“ den gleichen Wiederspruch auf mehr Seiten und wie es im Deutschlandradio Kultur heisst, „schwer verständlich“: „Das ist die begriffliche Bestimmung des Zusammenhangs zwischen der Selbstreflexion des Rechts und der modernen Form der Rechte. Ihr widerspricht, wie es tatsächlich ist“ (164). Auch Menke will also einen „Begriff des Rechts“ kennen, der gleichzeitig leider etwas ganz anderes beschreibt als das Recht der Realität. Man fragt sich unwillkürlich: Was soll das eigentlich für ein Begriff von Recht sein, der nicht die Realität des Rechts beschreibt? Menke selbst weiss es: „Die moderne Form der Rechte ist ihrem Begriff nach die Verwirklichung der Selbstreflektion des Rechts, aber tatsächlich, in der Realität, ist sie das Gegenteil“.

Das bekommen nur Dialektiker eines Schlages Krauth/Menke hin: Beim Nachdenken über einen Gegenstand finden sie nicht nur einen „Begriff der Sache“ sondern zusätzlich noch einen anderen Begriff der Sache, der dann dem Gegenstand in der Realität entspricht, aber den vorherigen „Begriff“ nicht etwa als Fehler wiederlegt, sondern ihn als „Gegenteil“ ergänzt. Das ist nun wirklich „schwer verständlich“!

Berthold Beimler

Christoph Menke: Kritik der Rechte. Suhrkamp, Frankfurt 2015. 485 Seiten, 34.20 SFr. ISBN 978-3518586259

Stefan Krauth: Kritik des Rechts. Schmetterling Verlag, Stuttgart 2010. 132 Seiten, 12.90 SFr. ISBN 978-3896576682